Definitionen
Verhältnismäßigkeit im Gleichheitsrecht
Art. 3 Abs. 1 GG · Öffentliches RechtIm Gleichheitsrecht bezeichnet Verhältnismäßigkeit den Maßstab, nach dem eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem oder eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist, wenn sie durch einen hinreichend gewichtigen sachlichen Grund legitimiert wird, der seinerseits in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß der Ungleichbehandlung steht; je stärker die Ungleichbehandlung Personen in ihrer Freiheitsentfaltung betrifft oder an personenbezogene Merkmale anknüpft, desto strenger sind die Anforderungen an die Rechtfertigung (sog. neue Formel des BVerfG).
Ein sachlicher Grund allein reicht nicht; sein Gewicht muss die Intensität der Ungleichbehandlung tragen.
- 1Vergleich und staatliche BehandlungZunächst feststellen, ob wesentlich Gleiches ungleich oder wesentlich Ungleiches gleich behandelt wird.
- 2Verfassungsrechtliche RechtfertigungDann sachlichen Grund und dessen Gewicht prüfen; Freiheits- und Personenbezug bestimmen die Prüfungsdichte.
- 1Vergleich und staatliche Behandlung Zunächst feststellen, ob wesentlich Gleiches ungleich oder wesentlich Ungleiches gleich behandelt wird.
- 2Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Dann sachlichen Grund und dessen Gewicht prüfen; Freiheits- und Personenbezug bestimmen die Prüfungsdichte.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Gemeindemuseum zeigt allen Gästen dieselbe Ausstellung. Erwachsene zahlen zehn Euro, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren haben freien Eintritt. Die Gemeinde möchte jungen Menschen den Zugang zur Kultur unabhängig vom eigenen Einkommen ermöglichen.
Trifft „Verhältnismäßigkeit im Gleichheitsrecht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltUngleichbehandlung wesentlich Gleicher oder Gleichbehandlung wesentlich UngleicherDie Besucher erhalten dieselbe Museumsleistung, werden beim Eintrittspreis aber nach ihrem Alter unterschieden.
- 2erfülltSachlicher Grund mit angemessenem GewichtDie Förderung kultureller Teilhabe junger Menschen trägt den begrenzten Preisunterschied auch bei der altersbezogenen Differenzierung.
1Ein Gemeindemuseum zeigt allen erwachsenen Gästen dieselbe Ausstellung. Wer von Januar bis Juni Geburtstag hat, zahlt zehn Euro; für die übrigen Erwachsenen ist der Eintritt frei. Die Museumsleitung hat die Zuordnung der Geburtstagsmonate durch Münzwurf festgelegt. Mit dieser Aufteilung verfolgt die Gemeinde keinen weiteren Zweck.
Trifft „Verhältnismäßigkeit im Gleichheitsrecht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltUngleichbehandlung wesentlich Gleicher oder Gleichbehandlung wesentlich UngleicherErwachsene Besucher erhalten dieselbe Museumsleistung, müssen aber abhängig vom Geburtsmonat unterschiedliche Preise zahlen.
- 2fehltSachlicher Grund mit angemessenem GewichtDie zufällige Zuordnung der Geburtsmonate liefert keinen sachlichen Grund für die unterschiedlichen Eintrittspreise.
Typische Fehler
FehlerFür alle Ungleichbehandlungen wird dieselbe Prüfungsdichte angesetzt.
RichtigDie Prüfungsdichte steigt mit dem Freiheits- und Personenbezug der Ungleichbehandlung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema