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Verhältnismäßigkeit im Gleichheitsrecht

Art. 3 Abs. 1 GG · Öffentliches Recht

Im Gleichheitsrecht bezeichnet Verhältnismäßigkeit den Maßstab, nach dem eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem oder eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist, wenn sie durch einen hinreichend gewichtigen sachlichen Grund legitimiert wird, der seinerseits in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß der Ungleichbehandlung steht; je stärker die Ungleichbehandlung Personen in ihrer Freiheitsentfaltung betrifft oder an personenbezogene Merkmale anknüpft, desto strenger sind die Anforderungen an die Rechtfertigung (sog. neue Formel des BVerfG).

Merksatz

Ein sachlicher Grund allein reicht nicht; sein Gewicht muss die Intensität der Ungleichbehandlung tragen.

Wo steht die Verhältnismäßigkeitsprüfung?Die Verhältnismäßigkeit gehört zur Rechtfertigung; die Kontrolldichte richtet sich nach Freiheits- und Personenbezug.
  1. 1
    Vergleich und staatliche Behandlung
    Zunächst feststellen, ob wesentlich Gleiches ungleich oder wesentlich Ungleiches gleich behandelt wird.
  2. 2
    Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
    Dann sachlichen Grund und dessen Gewicht prüfen; Freiheits- und Personenbezug bestimmen die Prüfungsdichte.
  1. 1
    Vergleich und staatliche Behandlung Zunächst feststellen, ob wesentlich Gleiches ungleich oder wesentlich Ungleiches gleich behandelt wird.
  2. 2
    Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Dann sachlichen Grund und dessen Gewicht prüfen; Freiheits- und Personenbezug bestimmen die Prüfungsdichte.
Verhältnismäßigkeit im Gleichheitsrecht

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Gemeindemuseum zeigt allen Gästen dieselbe Ausstellung. Erwachsene zahlen zehn Euro, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren haben freien Eintritt. Die Gemeinde möchte jungen Menschen den Zugang zur Kultur unabhängig vom eigenen Einkommen ermöglichen.

Trifft „Verhältnismäßigkeit im Gleichheitsrecht“ hier zu?

„Verhältnismäßigkeit im Gleichheitsrecht“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ungleichbehandlung wesentlich Gleicher oder Gleichbehandlung wesentlich Ungleicher
    Die Besucher erhalten dieselbe Museumsleistung, werden beim Eintrittspreis aber nach ihrem Alter unterschieden.
    erfüllt
  2. 2
    Sachlicher Grund mit angemessenem Gewicht
    Die Förderung kultureller Teilhabe junger Menschen trägt den begrenzten Preisunterschied auch bei der altersbezogenen Differenzierung.
    erfüllt
BFall B

1Ein Gemeindemuseum zeigt allen erwachsenen Gästen dieselbe Ausstellung. Wer von Januar bis Juni Geburtstag hat, zahlt zehn Euro; für die übrigen Erwachsenen ist der Eintritt frei. Die Museumsleitung hat die Zuordnung der Geburtstagsmonate durch Münzwurf festgelegt. Mit dieser Aufteilung verfolgt die Gemeinde keinen weiteren Zweck.

Trifft „Verhältnismäßigkeit im Gleichheitsrecht“ hier zu?

„Verhältnismäßigkeit im Gleichheitsrecht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Sachlicher Grund mit angemessenem Gewicht

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ungleichbehandlung wesentlich Gleicher oder Gleichbehandlung wesentlich Ungleicher
    Erwachsene Besucher erhalten dieselbe Museumsleistung, müssen aber abhängig vom Geburtsmonat unterschiedliche Preise zahlen.
    erfüllt
  2. 2
    Sachlicher Grund mit angemessenem Gewicht
    Die zufällige Zuordnung der Geburtsmonate liefert keinen sachlichen Grund für die unterschiedlichen Eintrittspreise.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerFür alle Ungleichbehandlungen wird dieselbe Prüfungsdichte angesetzt.

RichtigDie Prüfungsdichte steigt mit dem Freiheits- und Personenbezug der Ungleichbehandlung.

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