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Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Zivilrecht)

§ 275 Abs. 2 BGB · Zivilrecht

Im Zivilrecht wirkt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz insbesondere bei der Geltendmachung von Gestaltungsrechten und Leistungsverweigerungsrechten, etwa nach § 320 Abs. 2 BGB, im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Regelung und von Treu und Glauben. Nach § 275 Abs. 2 BGB darf der Schuldner eine an sich mögliche Leistung verweigern, wenn der Leistungsaufwand in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Für diese Beurteilung sind der Inhalt des Schuldverhältnisses, die Gebote von Treu und Glauben und eine etwaige Verantwortlichkeit des Schuldners für das Leistungshindernis maßgeblich.

Merksatz

Hoher Aufwand allein genügt nicht; entscheidend ist sein Verhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Verkäufer hat sich verpflichtet, einen ganz bestimmten gewöhnlichen Metallring bei der Käuferin zu Hause abzuliefern. Auf dem Transport fällt der sicher verpackte Ring durch einen für alle Beteiligten unvorhersehbaren und unvermeidbaren Unfall in einen tiefen See. Der Ring ist 10 Euro wert und hat für die Käuferin auch sonst keine besondere Bedeutung; ein Fachbetrieb kann ihn für 100.000 Euro bergen. Der Verkäufer lehnt die Bergung und Lieferung wegen dieser Kosten ab.

Trifft „Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Zivilrecht)“ hier zu?

„Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Zivilrecht)“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Geltendmachung eines Gestaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts
    Der Verkäufer beruft sich auf den Bergungsaufwand, um die geschuldete Lieferung zu verweigern.
    erfüllt
  2. 2
    An sich mögliche Leistung
    Der Ring kann geborgen und anschließend geliefert werden.
    erfüllt
  3. 3
    Grobes Missverhältnis zwischen Leistungsaufwand und Gläubigerinteresse
    Die Bergungskosten übersteigen das Interesse der Käuferin an diesem gewöhnlichen Ring ganz erheblich.
    erfüllt
  4. 4
    Bewertung nach Schuldverhältnis, Treu und Glauben und Verantwortlichkeit
    Bei der Zumutbarkeitsbewertung sind die gewöhnliche Lieferpflicht und das vom Verkäufer nicht zu vertretende Hindernis zu berücksichtigen.
    erfüllt
BFall B

4Ein Verkäufer hat sich verpflichtet, einen ganz bestimmten gewöhnlichen Metallring bei der Käuferin zu Hause abzuliefern. Auf dem Transport fällt der sicher verpackte Ring durch einen für alle Beteiligten unvorhersehbaren und unvermeidbaren Unfall in flaches Uferwasser. Der Ring ist 10 Euro wert und hat für die Käuferin auch sonst keine besondere Bedeutung; 2ein Helfer kann ihn für 5 Euro herausholen. 1Der Verkäufer lehnt das Herausholen und die Lieferung wegen dieser Kosten ab.

Trifft „Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Zivilrecht)“ hier zu?

„Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Zivilrecht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Grobes Missverhältnis zwischen Leistungsaufwand und Gläubigerinteresse

An der Definition geprüft

  1. 1
    Geltendmachung eines Gestaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts
    Der Verkäufer beruft sich auf die zusätzlichen Kosten, um die geschuldete Lieferung zu verweigern.
    erfüllt
  2. 2
    An sich mögliche Leistung
    Der Ring kann aus dem Wasser geholt und anschließend geliefert werden.
    erfüllt
  3. 3
    Grobes Missverhältnis zwischen Leistungsaufwand und Gläubigerinteresse
    Kosten von 5 Euro stehen bei einem Leistungsinteresse von 10 Euro nicht in einem groben Missverhältnis.
    fehlt
  4. 4
    Bewertung nach Schuldverhältnis, Treu und Glauben und Verantwortlichkeit
    Auch hier sind die gewöhnliche Lieferpflicht und die fehlende Verantwortlichkeit des Verkäufers in die Bewertung einzubeziehen.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerBei unverhältnismäßigem Aufwand entfällt der Leistungsanspruch automatisch.

Richtig§ 275 Abs. 2 BGB gewährt ein Leistungsverweigerungsrecht, auf das sich der Schuldner berufen muss.

Voraussetzung vergessen

FehlerJeder Aufwand, der das Leistungsinteresse des Gläubigers übersteigt, berechtigt zur Leistungsverweigerung.

RichtigErforderlich ist ein grobes Missverhältnis; eine bloße Überschreitung des Leistungsinteresses genügt nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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