Definitionen
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Zivilrecht)
§ 275 Abs. 2 BGB · ZivilrechtIm Zivilrecht wirkt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz insbesondere bei der Geltendmachung von Gestaltungsrechten und Leistungsverweigerungsrechten, etwa nach § 320 Abs. 2 BGB, im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Regelung und von Treu und Glauben. Nach § 275 Abs. 2 BGB darf der Schuldner eine an sich mögliche Leistung verweigern, wenn der Leistungsaufwand in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Für diese Beurteilung sind der Inhalt des Schuldverhältnisses, die Gebote von Treu und Glauben und eine etwaige Verantwortlichkeit des Schuldners für das Leistungshindernis maßgeblich.
Hoher Aufwand allein genügt nicht; entscheidend ist sein Verhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Verkäufer hat sich verpflichtet, einen ganz bestimmten gewöhnlichen Metallring bei der Käuferin zu Hause abzuliefern. Auf dem Transport fällt der sicher verpackte Ring durch einen für alle Beteiligten unvorhersehbaren und unvermeidbaren Unfall in einen tiefen See. Der Ring ist 10 Euro wert und hat für die Käuferin auch sonst keine besondere Bedeutung; ein Fachbetrieb kann ihn für 100.000 Euro bergen. Der Verkäufer lehnt die Bergung und Lieferung wegen dieser Kosten ab.
Trifft „Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Zivilrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGeltendmachung eines Gestaltungs- oder LeistungsverweigerungsrechtsDer Verkäufer beruft sich auf den Bergungsaufwand, um die geschuldete Lieferung zu verweigern.
- 2erfülltAn sich mögliche LeistungDer Ring kann geborgen und anschließend geliefert werden.
- 3erfülltGrobes Missverhältnis zwischen Leistungsaufwand und GläubigerinteresseDie Bergungskosten übersteigen das Interesse der Käuferin an diesem gewöhnlichen Ring ganz erheblich.
- 4erfülltBewertung nach Schuldverhältnis, Treu und Glauben und VerantwortlichkeitBei der Zumutbarkeitsbewertung sind die gewöhnliche Lieferpflicht und das vom Verkäufer nicht zu vertretende Hindernis zu berücksichtigen.
4Ein Verkäufer hat sich verpflichtet, einen ganz bestimmten gewöhnlichen Metallring bei der Käuferin zu Hause abzuliefern. Auf dem Transport fällt der sicher verpackte Ring durch einen für alle Beteiligten unvorhersehbaren und unvermeidbaren Unfall in flaches Uferwasser. Der Ring ist 10 Euro wert und hat für die Käuferin auch sonst keine besondere Bedeutung; 2ein Helfer kann ihn für 5 Euro herausholen. 1Der Verkäufer lehnt das Herausholen und die Lieferung wegen dieser Kosten ab.
Trifft „Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Zivilrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGeltendmachung eines Gestaltungs- oder LeistungsverweigerungsrechtsDer Verkäufer beruft sich auf die zusätzlichen Kosten, um die geschuldete Lieferung zu verweigern.
- 2erfülltAn sich mögliche LeistungDer Ring kann aus dem Wasser geholt und anschließend geliefert werden.
- 3fehltGrobes Missverhältnis zwischen Leistungsaufwand und GläubigerinteresseKosten von 5 Euro stehen bei einem Leistungsinteresse von 10 Euro nicht in einem groben Missverhältnis.
- 4erfülltBewertung nach Schuldverhältnis, Treu und Glauben und VerantwortlichkeitAuch hier sind die gewöhnliche Lieferpflicht und die fehlende Verantwortlichkeit des Verkäufers in die Bewertung einzubeziehen.
Typische Fehler
FehlerBei unverhältnismäßigem Aufwand entfällt der Leistungsanspruch automatisch.
Richtig§ 275 Abs. 2 BGB gewährt ein Leistungsverweigerungsrecht, auf das sich der Schuldner berufen muss.
FehlerJeder Aufwand, der das Leistungsinteresse des Gläubigers übersteigt, berechtigt zur Leistungsverweigerung.
RichtigErforderlich ist ein grobes Missverhältnis; eine bloße Überschreitung des Leistungsinteresses genügt nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema