Definitionen
Subsidiarität (Strafrecht)
StrafrechtIm Strafrecht bezeichnet Subsidiarität den Grundsatz, dass eine Strafnorm oder ein Straftatbestand nur zur Anwendung gelangt, wenn kein vorrangiger Tatbestand eingreift (Gesetzeskonkurrenz in Form der Subsidiarität), sowie allgemein das ultima-ratio-Prinzip, wonach das Strafrecht als schärfstes staatliches Mittel erst eingesetzt werden darf, wenn mildere Mittel nicht ausreichen.
Bei Subsidiarität verdrängt der vorrangige Tatbestand die nachrangige Norm, statt neben sie zu treten.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ben fährt nach starkem Alkoholkonsum mit seinem Auto auf einer öffentlichen Straße. Wegen des Alkohols kann er das Auto nicht mehr sicher steuern und gerät bei 80 km/h auf die Gegenfahrbahn. Eine entgegenkommende Fahrerin verhindert nur durch eine Vollbremsung im letzten Moment einen Frontalzusammenstoß.
Trifft „Subsidiarität (Strafrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKonkurrenz mehrerer StraftatbeständeDie Fahrt erfüllt sowohl den Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr als auch den der Gefährdung des Straßenverkehrs.
- 2erfülltNachrang einer Strafnorm gegenüber einem anderen TatbestandWegen der konkreten Gefährdung greift § 315c StGB ein, hinter dem § 316 StGB aufgrund seiner ausdrücklichen Subsidiaritätsklausel zurücktritt.
1Ben reißt Paul so heftig am Hemdärmel und am Arm, dass der Ärmel abreißt und Paul einen schmerzhaften Bluterguss bekommt. Ben will sowohl Paul verletzen als auch dessen Hemd beschädigen.
Trifft „Subsidiarität (Strafrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKonkurrenz mehrerer StraftatbeständeBen verwirklicht mit derselben Handlung vorsätzlich eine Körperverletzung und eine Sachbeschädigung.
- 2fehltNachrang einer Strafnorm gegenüber einem anderen TatbestandZwischen Körperverletzung und Sachbeschädigung besteht hier kein subsidiärer Nachrang; beide Delikte stehen in Tateinheit.
Typische Fehler
FehlerDer subsidiäre Tatbestand wird neben dem vorrangigen Tatbestand in Tateinheit angewendet.
RichtigDie nachrangige Strafnorm wird nicht zusätzlich angewendet, soweit der vorrangige Tatbestand eingreift.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
9 Schemata