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Subsidiarität (Strafrecht)

Strafrecht

Im Strafrecht bezeichnet Subsidiarität den Grundsatz, dass eine Strafnorm oder ein Straftatbestand nur zur Anwendung gelangt, wenn kein vorrangiger Tatbestand eingreift (Gesetzeskonkurrenz in Form der Subsidiarität), sowie allgemein das ultima-ratio-Prinzip, wonach das Strafrecht als schärfstes staatliches Mittel erst eingesetzt werden darf, wenn mildere Mittel nicht ausreichen.

Merksatz

Bei Subsidiarität verdrängt der vorrangige Tatbestand die nachrangige Norm, statt neben sie zu treten.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ben fährt nach starkem Alkoholkonsum mit seinem Auto auf einer öffentlichen Straße. Wegen des Alkohols kann er das Auto nicht mehr sicher steuern und gerät bei 80 km/h auf die Gegenfahrbahn. Eine entgegenkommende Fahrerin verhindert nur durch eine Vollbremsung im letzten Moment einen Frontalzusammenstoß.

Trifft „Subsidiarität (Strafrecht)“ hier zu?

„Subsidiarität (Strafrecht)“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Konkurrenz mehrerer Straftatbestände
    Die Fahrt erfüllt sowohl den Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr als auch den der Gefährdung des Straßenverkehrs.
    erfüllt
  2. 2
    Nachrang einer Strafnorm gegenüber einem anderen Tatbestand
    Wegen der konkreten Gefährdung greift § 315c StGB ein, hinter dem § 316 StGB aufgrund seiner ausdrücklichen Subsidiaritätsklausel zurücktritt.
    erfüllt
BFall B

1Ben reißt Paul so heftig am Hemdärmel und am Arm, dass der Ärmel abreißt und Paul einen schmerzhaften Bluterguss bekommt. Ben will sowohl Paul verletzen als auch dessen Hemd beschädigen.

Trifft „Subsidiarität (Strafrecht)“ hier zu?

„Subsidiarität (Strafrecht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Nachrang einer Strafnorm gegenüber einem anderen Tatbestand

An der Definition geprüft

  1. 1
    Konkurrenz mehrerer Straftatbestände
    Ben verwirklicht mit derselben Handlung vorsätzlich eine Körperverletzung und eine Sachbeschädigung.
    erfüllt
  2. 2
    Nachrang einer Strafnorm gegenüber einem anderen Tatbestand
    Zwischen Körperverletzung und Sachbeschädigung besteht hier kein subsidiärer Nachrang; beide Delikte stehen in Tateinheit.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDer subsidiäre Tatbestand wird neben dem vorrangigen Tatbestand in Tateinheit angewendet.

RichtigDie nachrangige Strafnorm wird nicht zusätzlich angewendet, soweit der vorrangige Tatbestand eingreift.

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