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Subsidiarität des § 30 StGB

§ 30 StGB · Strafrecht

§ 30 StGB ist subsidiär, wenn eine nach dieser Vorschrift strafbare Vorstufe vorliegt, dieselbe Haupttat das Stadium des strafbaren Versuchs oder der Vollendung erreicht und der Handelnde daran selbst als Täter oder Teilnehmer strafbar beteiligt ist. Dann tritt § 30 StGB als Vorstufe der Beteiligung hinter die Strafbarkeit wegen dieser Beteiligung zurück; eine eigenständige Bestrafung nach § 30 StGB scheidet insoweit aus.

Merksatz

Die Ausführung der Haupttat allein genügt nicht; der Handelnde muss selbst daran strafbar beteiligt sein.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Lena fordert Ben ernsthaft auf, am nächsten Abend vor dem Bahnhof einen Passanten festzuhalten und ihm seine Geldbörse wegzunehmen, um das Geld zu behalten. 3Ben hatte zuvor keine solche Tat geplant und entschließt sich erst aufgrund dieser Aufforderung dazu. 2Am nächsten Abend hält er dort einen Passanten gegen dessen Willen fest, nimmt ihm die Geldbörse aus der Jacke und behält das Geld.

Trifft „Subsidiarität des § 30 StGB“ hier zu?

„Subsidiarität des § 30 StGB“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Strafbare Vorstufe nach § 30 StGB
    Lena setzt unmittelbar dazu an, Ben zu einem Raub und damit zu einem Verbrechen zu bestimmen.
    erfüllt
  2. 2
    Strafbarer Versuch oder Vollendung derselben Haupttat
    Ben vollendet den Raub, zu dem Lena ihn aufgefordert hat.
    erfüllt
  3. 3
    Eigene strafbare Beteiligung als Täter oder Teilnehmer
    Lena ruft vorsätzlich Bens Tatentschluss hervor und ist deshalb wegen Anstiftung zum ausgeführten Raub strafbar.
    erfüllt
BFall B

Ben hat bereits fest beschlossen, am nächsten Abend vor dem Bahnhof einen Passanten festzuhalten, ihm seine Geldbörse wegzunehmen und das Geld zu behalten; Lena weiß davon nichts. 1Lena fordert ihn ernsthaft zu genau dieser Tat auf, um ihn erst dazu zu bewegen. Ihre Aufforderung beeinflusst seinen Entschluss nicht und bestärkt ihn auch nicht; weitere Hilfe erhält Ben von Lena nicht. 2Am nächsten Abend hält Ben dort einen Passanten gegen dessen Willen fest, nimmt ihm die Geldbörse aus der Jacke und behält das Geld.

Trifft „Subsidiarität des § 30 StGB“ hier zu?

„Subsidiarität des § 30 StGB“ trifft nicht zu.Es fehlt: Eigene strafbare Beteiligung als Täter oder Teilnehmer

An der Definition geprüft

  1. 1
    Strafbare Vorstufe nach § 30 StGB
    Lena versucht, Ben zu einem Raub zu bestimmen; sein ihr unbekannter fester Tatentschluss schließt die Strafbarkeit dieses Versuchs nicht aus.
    erfüllt
  2. 2
    Strafbarer Versuch oder Vollendung derselben Haupttat
    Ben vollendet genau den Raub, auf den sich Lenas Aufforderung bezog.
    erfüllt
  3. 3
    Eigene strafbare Beteiligung als Täter oder Teilnehmer
    Lena verursacht oder bestärkt Bens bereits festen Tatentschluss nicht und leistet auch sonst keinen Beitrag zur Ausführung.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerNeben der eigenen strafbaren Beteiligung an derselben Haupttat wird zusätzlich eine eigenständige Strafe nach § 30 StGB angesetzt.

RichtigSoweit § 30 StGB zurücktritt, erfolgt keine zusätzliche Bestrafung nach dieser Vorschrift.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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