Definitionen
Subsidiarität der Eingriffskondiktion
§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB · ZivilrechtDie Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB) ist grundsätzlich subsidiär gegenüber der Leistungskondiktion: Ist der Vermögenszuwachs beim Schuldner durch eine Leistung des Bereicherungsgläubigers oder eines Dritten an ihn eingetreten, so scheidet die Eingriffskondiktion grundsätzlich aus, weil der Ausgleich vorrangig im jeweiligen Leistungsverhältnis nach dessen Regeln zu suchen ist.
Ein fehlender Anspruch aus Leistung eröffnet nicht automatisch den Ausgleich über eine Eingriffskondiktion.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna hat für eine Lampe 80 Euro an Händler Ben überwiesen. Weil sie die erste Überweisung übersieht, 2überweist sie ihm zur Bezahlung derselben Lampe nochmals 80 Euro. 1Ben erhält auch die zweite Zahlung.
Trifft „Subsidiarität der Eingriffskondiktion“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVermögenszuwachs beim BereicherungsschuldnerBen erhält durch die zweite Überweisung weitere 80 Euro.
- 2erfülltLeistung des Bereicherungsgläubigers oder eines Dritten an den SchuldnerAnna wendet Ben das Geld bewusst zur Erfüllung der vermeintlich noch offenen Zahlungspflicht zu.
1Getränkehersteller Ben wirbt auf Plakaten mit einem Porträtfoto der bekannten Schauspielerin Anna und der erfundenen Aussage, sie empfehle sein Getränk. Anna hat weder selbst noch durch andere Personen eine Nutzung ihres Bildes für diese Werbung erlaubt. Für eine solche Nutzung erhält Anna üblicherweise 10.000 Euro.
Trifft „Subsidiarität der Eingriffskondiktion“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVermögenszuwachs beim BereicherungsschuldnerBen erlangt die wirtschaftlich verwertbare Nutzung von Annas Bild für seine Werbung.
- 2fehltLeistung des Bereicherungsgläubigers oder eines Dritten an den SchuldnerDie Nutzung von Annas Bild beruht auf Bens eigenmächtigem Zugriff und nicht auf einer Leistung an ihn.
Typische Fehler
FehlerDer Vorrang der Leistungskondiktion wird nur geprüft, wenn der Bereicherungsgläubiger selbst an den Schuldner geleistet hat.
RichtigAuch eine Leistung eines Dritten an den Schuldner kann die Eingriffskondiktion grundsätzlich ausschließen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema