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Subsidiarität der Amtshaftung

§ 839 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. Art. 34 GG · Öffentliches Recht

Nach § 839 Abs. 1 S. 2 BGB ist die Haftung des Beamten und damit über Art. 34 GG die des Staates bei nur fahrlässiger Amtspflichtverletzung grundsätzlich ausgeschlossen, soweit eine tatsächlich durchsetzbare anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht und deren Inanspruchnahme dem Geschädigten zumutbar ist. Der Geschädigte muss daher grundsätzlich zunächst entsprechende Ersatzansprüche gegen Dritte ausschöpfen. Die Verweisung greift nach der Rechtsprechung insbesondere nicht bei dienstlicher Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr ohne Sonderrechte; Leistungen aus selbst finanzierten privaten Versicherungen zählen grundsätzlich nicht als anderweitiger Ersatz.

Merksatz

Ein bloß theoretischer Ersatzanspruch genügt nicht, um den Geschädigten auf andere Schuldner zu verweisen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Mitarbeiterin des städtischen Bauamts übersieht beim Nachlesen ein klar erkennbares Bauverbot und teilt Lea auf ihre Anfrage mit, ein zum Verkauf stehendes Grundstück dürfe bebaut werden. Der von Lea mit der Prüfung der Bebaubarkeit beauftragte selbstständige Architekt hatte dasselbe Verbot ebenfalls übersehen und ihr zum Kauf geraten. Lea kauft deshalb das Grundstück und zahlt 40.000 Euro mehr, als es wegen des Bauverbots wert ist. Der Architekt verfügt über genügend Geld und bietet Lea an, die gesamten 40.000 Euro sofort und ohne Bedingungen zu ersetzen.

Trifft „Subsidiarität der Amtshaftung“ hier zu?

„Subsidiarität der Amtshaftung“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nur fahrlässige Amtspflichtverletzung
    Die Mitarbeiterin erteilt die falsche Auskunft aus mangelnder Sorgfalt und nicht vorsätzlich.
    erfüllt
  2. 2
    Tatsächlich durchsetzbare anderweitige Ersatzmöglichkeit
    Der wegen seiner fehlerhaften Prüfung ersatzpflichtige Architekt kann und will denselben Schaden vollständig ersetzen.
    erfüllt
  3. 3
    Zumutbare Inanspruchnahme
    Lea kann den vollständigen Ersatz ohne zusätzliche Belastungen erhalten.
    erfüllt
  4. 4
    Kein anerkannter Ausnahmefall
    Der Ersatzanspruch betrifft eine eigenständige vertragliche Beratung und keinen anerkannten Ausnahmefall.
    erfüllt
BFall B

Eine Mitarbeiterin des städtischen Bauamts kennt ein Bauverbot, teilt Lea auf ihre Anfrage aber bewusst mit, das angebotene Grundstück dürfe bebaut werden, damit Lea es zu teuer kauft. Der von Lea mit der Prüfung der Bebaubarkeit beauftragte selbstständige Architekt hatte dasselbe Verbot versehentlich übersehen und ihr zum Kauf geraten. Lea kauft deshalb das Grundstück und zahlt 40.000 Euro mehr, als es wegen des Bauverbots wert ist. Der Architekt verfügt über genügend Geld und bietet Lea an, die gesamten 40.000 Euro sofort und ohne Bedingungen zu ersetzen.

Trifft „Subsidiarität der Amtshaftung“ hier zu?

„Subsidiarität der Amtshaftung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Nur fahrlässige Amtspflichtverletzung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nur fahrlässige Amtspflichtverletzung
    Die Mitarbeiterin erteilt die falsche Auskunft vorsätzlich und will Lea dadurch schädigen.
    fehlt
  2. 2
    Tatsächlich durchsetzbare anderweitige Ersatzmöglichkeit
    Der wegen seiner fehlerhaften Prüfung ersatzpflichtige Architekt kann und will denselben Schaden vollständig ersetzen.
    erfüllt
  3. 3
    Zumutbare Inanspruchnahme
    Lea kann den vollständigen Ersatz ohne zusätzliche Belastungen erhalten.
    erfüllt
  4. 4
    Kein anerkannter Ausnahmefall
    Der Ersatzanspruch betrifft eine eigenständige vertragliche Beratung und keinen anerkannten Ausnahmefall.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Subsidiaritätsregel wird auch bei vorsätzlicher Amtspflichtverletzung angewandt.

RichtigDie Subsidiaritätsregel gilt nur bei Fahrlässigkeit, nicht bei Vorsatz.

Rechtsfolge falsch

FehlerEin Anspruch aus einer selbst finanzierten privaten Versicherung wird als vorrangige Ersatzmöglichkeit behandelt.

RichtigLeistungen aus selbst finanzierten privaten Versicherungen begründen grundsätzlich keine Verweisung auf anderweitigen Ersatz.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

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