Definitionen
Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion
§ 812 Abs. 1 BGB · ZivilrechtDie Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB) ist gegenüber der Leistungskondiktion subsidiär: Sie scheidet grundsätzlich aus, soweit der erlangte Vermögensvorteil durch eine Leistung im Sinne einer bewussten und zweckgerichteten Mehrung fremden Vermögens herbeigeführt wurde. Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung erfolgt dann grundsätzlich innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältnisse und nicht durch einen unmittelbaren Zugriff auf Dritte unter Überspringen eines Leistungsverhältnisses.
Ein fehlender Rechtsgrund beseitigt nicht automatisch den Vorrang der Abwicklung im Leistungsverhältnis.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Lea überweist einem Getränkehersteller 500 Euro, um eine vermeintlich offene Rechnung zu begleichen. 1Das Geld wird dem Geschäftskonto des Herstellers gutgeschrieben. Tatsächlich hat Lea die Rechnung bereits vollständig bezahlt.
Trifft „Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErlangter VermögensvorteilDer Hersteller erhält durch die Kontogutschrift einen Vermögensvorteil.
- 2erfülltErlangung dieses Vorteils durch LeistungLea vermehrt bewusst das Vermögen des Herstellers, um eine vermeintliche Schuld zu erfüllen.
1Ein Getränkehersteller wirbt ohne Wissen und Erlaubnis der bekannten Sängerin Lea mit ihrem Namen für seine Getränke. Für eine solche Werbenutzung erhält Lea üblicherweise 5.000 Euro.
Trifft „Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErlangter VermögensvorteilDer Hersteller erhält durch die kommerzielle Nutzung von Leas Namen einen wirtschaftlich verwertbaren Vorteil.
- 2fehltErlangung dieses Vorteils durch LeistungDer Hersteller verschafft sich den Vorteil selbst, ohne dass Lea oder ein Dritter ihn bewusst und zweckgerichtet zuwendet.
Typische Fehler
FehlerDie Zweckverfehlungskondiktion wird als Nichtleistungskondiktion eingeordnet.
RichtigDie Zweckverfehlungskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB gehört zu den Leistungskondiktionen.
FehlerAus dem Vorliegen einer Leistung wird unmittelbar auf einen Rückforderungsanspruch geschlossen.
RichtigEine Leistung bestimmt zunächst die Kondiktionsart; für eine Rückforderung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB muss außerdem ein Rechtsgrund fehlen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
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