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Subsidiäre Anspruchsgrundlage

Öffentliches Recht

Eine subsidiäre Anspruchsgrundlage greift nur dann ein, wenn weder ein Anspruch aus einer spezielleren (vorrangigen) Anspruchsgrundlage besteht noch eine abschließende spezialgesetzliche Regelung den Rückgriff auf sie ausschließt; sie tritt gegenüber der speziellen Norm zurück und findet nur hilfsweise Anwendung. Im öffentlichen Recht sind etwa der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch oder der Folgenbeseitigungsanspruch subsidiär gegenüber spezialgesetzlichen Regelungen.

Merksatz

Das Scheitern eines speziellen Anspruchs erlaubt nicht automatisch den Rückgriff auf eine subsidiäre Anspruchsgrundlage.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Bundesbehörde bewilligt einem Verein mit einem Bescheid einmalig 1.000 Euro als Zuschuss. 1Versehentlich überweist sie den Betrag zweimal. 2Sie verlangt die zweite Zahlung zurück, ohne die Bewilligung zu ändern.

Trifft „Subsidiäre Anspruchsgrundlage“ hier zu?

„Subsidiäre Anspruchsgrundlage“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Kein bestehender vorrangiger Spezialanspruch
    Für die vom Bescheid nicht gedeckte Doppelzahlung besteht kein vorrangiger Erstattungsanspruch aus § 49a Abs. 1 VwVfG.
    erfüllt
  2. 2
    Kein Ausschluss durch abschließendes Spezialrecht
    § 49a VwVfG sperrt den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch für eine solche Mehrzahlung nicht.
    erfüllt
BFall B

Eine Bürgerin zahlt ihre Einkommensteuer versehentlich doppelt an das Finanzamt. 1Die gesetzliche Verjährungsfrist läuft vollständig ab, bevor sie erstmals die zusätzliche Zahlung zurückverlangt.

Trifft „Subsidiäre Anspruchsgrundlage“ hier zu?

„Subsidiäre Anspruchsgrundlage“ trifft nicht zu.Es fehlt: Kein Ausschluss durch abschließendes Spezialrecht

An der Definition geprüft

  1. 1
    Kein bestehender vorrangiger Spezialanspruch
    Der besondere Steuererstattungsanspruch ist durch Zahlungsverjährung nach § 232 AO erloschen.
    erfüllt
  2. 2
    Kein Ausschluss durch abschließendes Spezialrecht
    Die abschließenden steuerrechtlichen Erstattungsregeln lassen sich nicht durch einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch umgehen.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDer subsidiäre Anspruch wird trotz eines bestehenden vorrangigen Spezialanspruchs als gleichrangige Alternative behandelt.

RichtigBesteht ein vorrangiger Spezialanspruch, tritt die subsidiäre Anspruchsgrundlage zurück.

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