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Subsidiarität der Bürgschaft

§ 771 BGB · Zivilrecht

Die Subsidiarität der Bürgschaft bezeichnet den Grundsatz, dass der Bürge gegenüber dem Gläubiger die Leistung bis zu einem erfolglosen Vollstreckungsversuch gegen den Hauptschuldner verweigern darf. Bei der einfachen Bürgschaft kann der Bürge gemäß § 771 BGB die Einrede der Vorausklage erheben, soweit diese nicht ausgeschlossen ist.

Merksatz

Bloße Nichtzahlung des Hauptschuldners ersetzt keinen erfolglosen Vollstreckungsversuch.

Subsidiarität oder Akzessorietät?Subsidiarität betrifft die Durchsetzung, Akzessorietät die Abhängigkeit der Bürgenhaftung von der Hauptschuld.
Subsidiarität der Bürgschaft
Akzessorietät der Bürgschaft
Kernfrage
Muss zuerst gegen den Hauptschuldner vollstreckt werden?
Besteht die Hauptschuld und in welchem Umfang?
Wirkung
Grundsätzlich Leistungsverweigerung bis zum gescheiterten Vollstreckungsversuch.
Die Bürgenhaftung folgt grundsätzlich dem Bestand und Umfang der Hauptschuld.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna hat Ben 5.000 Euro geliehen; nach Ablauf der vereinbarten Rückzahlungsfrist hat Ben noch nichts zurückgezahlt. 1Clara hat Anna als Privatperson schriftlich zugesagt, für Bens Rückzahlung einzustehen, 3ohne auf eine vorherige Vollstreckung gegen Ben zu verzichten. Ben wohnt weiterhin am selben Ort in Deutschland und verfügt auf seinem Konto über genügend pfändbares Guthaben; 2Anna hat noch keinen Vollstreckungsversuch unternommen. Als Anna von Clara Zahlung verlangt, beruft Clara sich darauf, dass Anna zuerst gegen Ben vollstrecken müsse.

Trifft „Subsidiarität der Bürgschaft“ hier zu?

„Subsidiarität der Bürgschaft“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestehende Bürgschaft
    Clara hat sich gegenüber Anna formgerecht zur Absicherung von Bens Rückzahlung verpflichtet.
    erfüllt
  2. 2
    Noch kein erfolgloser Vollstreckungsversuch gegen den Hauptschuldner
    Anna hat bislang nicht versucht, ihre Forderung durch Vollstreckung gegen Ben durchzusetzen.
    erfüllt
  3. 3
    Kein Ausschluss der Einrede der Vorausklage
    Clara hat nicht verzichtet; auch die übrigen Angaben lassen keinen gesetzlichen Ausschluss erkennen.
    erfüllt
BFall B

Anna hat Ben 5.000 Euro geliehen; nach Ablauf der vereinbarten Rückzahlungsfrist hat Ben noch nichts zurückgezahlt. 1Clara hat Anna als Privatperson schriftlich zugesagt, für Bens Rückzahlung einzustehen, und dabei ausdrücklich auf eine vorherige Vollstreckung gegen Ben verzichtet. Ben wohnt weiterhin am selben Ort in Deutschland und verfügt auf seinem Konto über genügend pfändbares Guthaben; 2Anna hat noch keinen Vollstreckungsversuch unternommen. Als Anna von Clara Zahlung verlangt, beruft Clara sich darauf, dass Anna zuerst gegen Ben vollstrecken müsse.

Trifft „Subsidiarität der Bürgschaft“ hier zu?

„Subsidiarität der Bürgschaft“ trifft nicht zu.Es fehlt: Kein Ausschluss der Einrede der Vorausklage

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestehende Bürgschaft
    Clara hat sich gegenüber Anna formgerecht zur Absicherung von Bens Rückzahlung verpflichtet.
    erfüllt
  2. 2
    Noch kein erfolgloser Vollstreckungsversuch gegen den Hauptschuldner
    Auch hier fehlt bislang jeder Vollstreckungsversuch gegen Ben.
    erfüllt
  3. 3
    Kein Ausschluss der Einrede der Vorausklage
    Claras ausdrücklicher Verzicht schließt die Einrede nach § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB aus.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDer Anspruch gegen den Bürgen soll erst entstehen, nachdem die Vollstreckung gegen den Hauptschuldner gescheitert ist.

RichtigDie Einrede betrifft die Durchsetzbarkeit eines bestehenden Anspruchs, nicht dessen Entstehung.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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