Definitionen
Subsidiarität der Bürgschaft
§ 771 BGB · ZivilrechtDie Subsidiarität der Bürgschaft bezeichnet den Grundsatz, dass der Bürge gegenüber dem Gläubiger die Leistung bis zu einem erfolglosen Vollstreckungsversuch gegen den Hauptschuldner verweigern darf. Bei der einfachen Bürgschaft kann der Bürge gemäß § 771 BGB die Einrede der Vorausklage erheben, soweit diese nicht ausgeschlossen ist.
Bloße Nichtzahlung des Hauptschuldners ersetzt keinen erfolglosen Vollstreckungsversuch.
Fälle zum Selbstprüfen
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Anna hat Ben 5.000 Euro geliehen; nach Ablauf der vereinbarten Rückzahlungsfrist hat Ben noch nichts zurückgezahlt. 1Clara hat Anna als Privatperson schriftlich zugesagt, für Bens Rückzahlung einzustehen, 3ohne auf eine vorherige Vollstreckung gegen Ben zu verzichten. Ben wohnt weiterhin am selben Ort in Deutschland und verfügt auf seinem Konto über genügend pfändbares Guthaben; 2Anna hat noch keinen Vollstreckungsversuch unternommen. Als Anna von Clara Zahlung verlangt, beruft Clara sich darauf, dass Anna zuerst gegen Ben vollstrecken müsse.
Trifft „Subsidiarität der Bürgschaft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBestehende BürgschaftClara hat sich gegenüber Anna formgerecht zur Absicherung von Bens Rückzahlung verpflichtet.
- 2erfülltNoch kein erfolgloser Vollstreckungsversuch gegen den HauptschuldnerAnna hat bislang nicht versucht, ihre Forderung durch Vollstreckung gegen Ben durchzusetzen.
- 3erfülltKein Ausschluss der Einrede der VorausklageClara hat nicht verzichtet; auch die übrigen Angaben lassen keinen gesetzlichen Ausschluss erkennen.
Anna hat Ben 5.000 Euro geliehen; nach Ablauf der vereinbarten Rückzahlungsfrist hat Ben noch nichts zurückgezahlt. 1Clara hat Anna als Privatperson schriftlich zugesagt, für Bens Rückzahlung einzustehen, und dabei ausdrücklich auf eine vorherige Vollstreckung gegen Ben verzichtet. Ben wohnt weiterhin am selben Ort in Deutschland und verfügt auf seinem Konto über genügend pfändbares Guthaben; 2Anna hat noch keinen Vollstreckungsversuch unternommen. Als Anna von Clara Zahlung verlangt, beruft Clara sich darauf, dass Anna zuerst gegen Ben vollstrecken müsse.
Trifft „Subsidiarität der Bürgschaft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBestehende BürgschaftClara hat sich gegenüber Anna formgerecht zur Absicherung von Bens Rückzahlung verpflichtet.
- 2erfülltNoch kein erfolgloser Vollstreckungsversuch gegen den HauptschuldnerAuch hier fehlt bislang jeder Vollstreckungsversuch gegen Ben.
- 3fehltKein Ausschluss der Einrede der VorausklageClaras ausdrücklicher Verzicht schließt die Einrede nach § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB aus.
Typische Fehler
FehlerDer Anspruch gegen den Bürgen soll erst entstehen, nachdem die Vollstreckung gegen den Hauptschuldner gescheitert ist.
RichtigDie Einrede betrifft die Durchsetzbarkeit eines bestehenden Anspruchs, nicht dessen Entstehung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema