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Subsidiarität des § 313 BGB

§ 313 BGB · Zivilrecht

§ 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) ist subsidiär gegenüber spezielleren gesetzlichen Regelungen, die das Risiko der eingetretenen Umstandsänderung bereits abschließend verteilen, wie insbesondere den Gewährleistungsvorschriften (§§ 434 ff., 536 ff. BGB), den Irrtumsregeln (§§ 119 ff. BGB) oder vertraglichen Risikoübernahmen; ein Rückgriff auf § 313 BGB scheidet aus, soweit das Gesetz oder die Parteien das betreffende Risiko einer Partei bereits zugewiesen haben.

Merksatz

Eine abschließende Risikozuweisung darf nicht mithilfe des § 313 BGB umgangen werden.

Wo steht die Subsidiaritätsprüfung?Die hervorgehobene Eingangskontrolle verhindert, dass § 313 BGB abschließende Risikozuweisungen umgeht.
  1. 1
    Vorrangige Risikozuweisung
    Zunächst prüfen, ob Gesetz oder Vertrag das konkrete Risiko bereits abschließend einer Partei zuweisen.
  2. 2
    Störung der Geschäftsgrundlage
    Vertragsgrundlage, ihre Störung und den hypothetischen Parteiwillen prüfen.
  3. 3
    Unzumutbares Festhalten
    Prüfen, ob die Fortsetzung des bisherigen Vertrags unter Würdigung des Einzelfalls noch zumutbar ist.
  4. 4
    Anpassung vor Vertragslösung
    Eine Vertragslösung kommt erst infrage, wenn eine Anpassung unmöglich oder unzumutbar ist.
  1. 1
    Vorrangige Risikozuweisung Zunächst prüfen, ob Gesetz oder Vertrag das konkrete Risiko bereits abschließend einer Partei zuweisen.
  2. 2
    Störung der Geschäftsgrundlage Vertragsgrundlage, ihre Störung und den hypothetischen Parteiwillen prüfen.
  3. 3
    Unzumutbares Festhalten Prüfen, ob die Fortsetzung des bisherigen Vertrags unter Würdigung des Einzelfalls noch zumutbar ist.
  4. 4
    Anpassung vor Vertragslösung Eine Vertragslösung kommt erst infrage, wenn eine Anpassung unmöglich oder unzumutbar ist.
Subsidiarität des § 313 BGB

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea mietet von Viktor Räume für ein Bekleidungsgeschäft. Beide rechnen bei Vertragsschluss mit einem durchgehend möglichen Ladenbetrieb. 2Sie vereinbaren nach ausführlicher Einzelverhandlung, dass Lea bei einer behördlichen Schließung wegen einer Pandemie für bis zu vier Wochen die volle Miete ohne Anpassung weiterzahlt. 1Ein halbes Jahr später ordnet die zuständige Behörde wegen einer neu ausgebrochenen Pandemie für zwei Wochen die Schließung aller Bekleidungsgeschäfte an.

Trifft „Subsidiarität des § 313 BGB“ hier zu?

„Subsidiarität des § 313 BGB“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eingetretene Umstandsänderung
    Die nach Vertragsschluss angeordnete Schließung verändert die Bedingungen des vorgesehenen Ladenbetriebs.
    erfüllt
  2. 2
    Abschließende Zuweisung gerade dieses Risikos
    Die individuell ausgehandelte Vereinbarung weist Lea das Mietzahlungsrisiko der hier eingetretenen zweiwöchigen Schließung zu.
    erfüllt
BFall B

Lea mietet von Viktor Räume für ein Bekleidungsgeschäft. Beide rechnen bei Vertragsschluss mit einem durchgehend möglichen Ladenbetrieb. Ihr Vertrag enthält keine Vereinbarung darüber, wer die finanziellen Folgen einer behördlichen Schließung wegen einer Pandemie trägt. 1Ein halbes Jahr später ordnet die zuständige Behörde wegen einer neu ausgebrochenen Pandemie für zwei Wochen die Schließung aller Bekleidungsgeschäfte an.

Trifft „Subsidiarität des § 313 BGB“ hier zu?

„Subsidiarität des § 313 BGB“ trifft nicht zu.Es fehlt: Abschließende Zuweisung gerade dieses Risikos

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eingetretene Umstandsänderung
    Die nach Vertragsschluss angeordnete Schließung verändert die Bedingungen des vorgesehenen Ladenbetriebs.
    erfüllt
  2. 2
    Abschließende Zuweisung gerade dieses Risikos
    Das Risiko dieser pandemiebedingten Betriebsschließung ist weder vertraglich noch gesetzlich abschließend einer Partei zugewiesen; die weiteren Voraussetzungen einer Vertragsanpassung bleiben zu prüfen.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEin verjährter kaufrechtlicher Mängelanspruch wird wegen desselben Mangels durch einen Anspruch aus § 313 BGB ersetzt.

RichtigSoweit die kaufrechtlichen Mängelregeln das betreffende Risiko abschließend verteilen, eröffnet die Verjährung keinen Ausweg über § 313 BGB.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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