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Subsidiarität (Öffentliches Recht)

§ 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG · Öffentliches Recht

Im Polizei- und Ordnungsrecht bezeichnet Subsidiarität den Grundsatz, dass die Polizei zur Gefahrenabwehr nur tätig werden darf, wenn die an sich zuständige Ordnungs- oder Fachbehörde nicht oder nicht rechtzeitig handeln kann; im Verfassungsprozessrecht verlangt der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde über die Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG) hinaus, dass der Beschwerdeführer alle ihm zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen.

Merksatz

Bei der Verfassungsbeschwerde reicht die Rechtswegerschöpfung allein nicht; zumutbare prozessuale Möglichkeiten müssen genutzt werden.

Was verlangt mehr als Rechtswegerschöpfung?Subsidiarität umfasst die Rechtswegerschöpfung, verlangt aber grundsätzlich auch die Nutzung weiterer zumutbarer prozessualer Möglichkeiten.
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
Rechtswegerschöpfung
Umfang
Zusätzlich alle weiteren verfügbaren und zumutbaren prozessualen Möglichkeiten nutzen.
Die Rechtsbehelfe im eröffneten Rechtsweg ausschöpfen.
Ohne direkten Rechtsweg
Eine zumutbare fachgerichtliche Klärung kann trotzdem erforderlich sein.
Gegen den Hoheitsakt sind keine unmittelbaren Rechtsbehelfe auszuschöpfen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein neues Landesgesetz verpflichtet eine Ladeninhaberin, ihre Privatanschrift im Schaufenster auszuhängen. 1Gegen das Gesetz selbst gibt es keinen Rechtsbehelf zu einem Fachgericht; die zuständige Behörde verzichtet bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung auf eine Durchsetzung der Pflicht und auf Geldbußen. 2Die Inhaberin lässt beim Verwaltungsgericht klären, ob sie ihre Anschrift offenlegen muss, trägt alle dafür wichtigen Umstände vor, stellt alle in Betracht kommenden Anträge und nutzt frist- und formgerecht sämtliche zulässigen Rechtsmittel. Noch innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Gesetzes erhebt sie nach erfolglosem Abschluss aller Instanzen Verfassungsbeschwerde gegen die Vorschrift.

Trifft „Subsidiarität (Öffentliches Recht)“ hier zu?

„Subsidiarität (Öffentliches Recht)“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtswegerschöpfung
    Gegen das Gesetz selbst ist kein Rechtsweg eröffnet, der erschöpft werden müsste.
    erfüllt
  2. 2
    Ergreifen aller zumutbaren prozessualen Möglichkeiten
    Sie lässt die Pflicht vor der Verfassungsbeschwerde fachgerichtlich klären und schöpft dabei alle prozessualen Möglichkeiten aus.
    erfüllt
BFall B

Ein neues Landesgesetz verpflichtet eine Ladeninhaberin, ihre Privatanschrift im Schaufenster auszuhängen. 1Gegen das Gesetz selbst gibt es keinen Rechtsbehelf zu einem Fachgericht. Sie kann beim Verwaltungsgericht klären lassen, ob die Pflicht sie trifft; die zuständige Behörde sagt für die Dauer eines solchen Verfahrens zu, keine Offenlegung zu verlangen und keine Geldbußen zu verhängen. Wenige Tage nach Inkrafttreten erhebt sie ohne ein solches Gerichtsverfahren Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz.

Trifft „Subsidiarität (Öffentliches Recht)“ hier zu?

„Subsidiarität (Öffentliches Recht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Ergreifen aller zumutbaren prozessualen Möglichkeiten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtswegerschöpfung
    Gegen das Gesetz selbst ist kein Rechtsweg eröffnet, der erschöpft werden müsste.
    erfüllt
  2. 2
    Ergreifen aller zumutbaren prozessualen Möglichkeiten
    Die fachgerichtliche Klärung wäre möglich und wegen der zugesagten Nichtdurchsetzung zumutbar, wird aber nicht ergriffen.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerSubsidiarität der Verfassungsbeschwerde wird mit Rechtswegerschöpfung gleichgesetzt.

RichtigÜber die Rechtswegerschöpfung hinaus müssen alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ergriffen werden, auch wenn gegen den Hoheitsakt selbst kein Rechtsweg besteht.

Verwechslung

FehlerDie Polizei wird bei der Gefahrenabwehr ohne Weiteres als gleichrangig neben der zuständigen Ordnungsbehörde zuständig angesehen.

RichtigDie Polizei handelt nur, wenn die an sich zuständige Ordnungs- oder Fachbehörde nicht oder nicht rechtzeitig handeln kann.

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