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Subsidiarität der Schadensersatzklage

§ 839 Abs. 3 BGB · Öffentliches Recht

Der Amtshaftungsanspruch gegen den Staat (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) ist insoweit ausgeschlossen, als der Geschädigte schuldhaft den Gebrauch eines Rechtsmittels unterlassen hat und dessen Gebrauch den Schaden verhindert hätte. Der Ausschluss betrifft die Begründetheit, nicht die Zulässigkeit der Schadensersatzklage. Rechtsmittel sind hier auch außergerichtliche Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen das schädigende amtliche Handeln oder Unterlassen richten und zur Schadensabwehr geeignet sind.

Merksatz

Entscheidend ist, ob ein schuldhaft versäumter Rechtsbehelf den geltend gemachten Schaden verhindert hätte.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Baubehörde untersagt die Nutzung von Maras vermieteter Lagerhalle, weil sie die Halle mit einem ungenehmigten Gebäude verwechselt. 3Der Bescheid erläutert, dass bei einem schriftlichen Widerspruch die Halle bis zur Entscheidung weiter genutzt werden darf. 2Mara liest und versteht den Hinweis, 1unternimmt aber ohne Hinderungsgrund nichts. Der Mieter stellt allein wegen des Verbots für zwei Wochen die Nutzung und die Mietzahlungen ein.

Trifft „Subsidiarität der Schadensersatzklage“ hier zu?

„Subsidiarität der Schadensersatzklage“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nichtgebrauch eines Rechtsmittels
    Mara legt den verfügbaren Widerspruch gegen das Nutzungsverbot nicht ein.
    erfüllt
  2. 2
    Verschulden des Geschädigten
    Mara kennt die Abwehrmöglichkeit und lässt sie ohne Hinderungsgrund ungenutzt.
    erfüllt
  3. 3
    Vermeidbarkeit des Schadens durch Rechtsmittelgebrauch
    Ein rechtzeitiger Widerspruch hätte die weitere Nutzung ermöglicht und damit den allein durch das Verbot verursachten Mietausfall verhindert.
    erfüllt
BFall B

Die Baubehörde untersagt die Nutzung von Maras vermieteter Lagerhalle, weil sie die Halle mit einem ungenehmigten Gebäude verwechselt. Der Bescheid wird Mara zugestellt, während sie nach einem unvorhersehbaren Unfall zwei Wochen bewusstlos ist; sie hat keinen Vertreter und hatte zuvor keinen Anlass, mit einem solchen Schreiben zu rechnen. 3Der Bescheid erläutert, dass bei einem schriftlichen Widerspruch die Halle bis zur Entscheidung weiter genutzt werden darf. 1Niemand widerspricht, und der Mieter stellt allein wegen des Verbots für diese zwei Wochen die Nutzung und die Mietzahlungen ein.

Trifft „Subsidiarität der Schadensersatzklage“ hier zu?

„Subsidiarität der Schadensersatzklage“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verschulden des Geschädigten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nichtgebrauch eines Rechtsmittels
    Während der beiden Wochen wird kein Widerspruch gegen das Nutzungsverbot eingelegt.
    erfüllt
  2. 2
    Verschulden des Geschädigten
    Wegen ihrer unvorhersehbaren Bewusstlosigkeit und mangels vorherigen Vorsorgeanlasses trifft Mara für diesen Zeitraum kein Schuldvorwurf.
    fehlt
  3. 3
    Vermeidbarkeit des Schadens durch Rechtsmittelgebrauch
    Ein rechtzeitiger Widerspruch hätte objektiv die weitere Nutzung ermöglicht und den allein durch das Verbot verursachten Mietausfall verhindert.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDas schuldhafte Rechtsmittelversäumnis wird als Grund für die Unzulässigkeit der Schadensersatzklage behandelt.

RichtigDer Ausschluss wird bei der Begründetheit geprüft und lässt den Ersatzanspruch im betroffenen Umfang entfallen.

Verwechslung

FehlerAls Rechtsmittel werden nur gerichtliche Klagen oder Rechtsmittel gegen Urteile berücksichtigt.

RichtigAuch außergerichtliche Rechtsbehelfe können erfasst sein, wenn sie unmittelbar gegen das schädigende amtliche Verhalten gerichtet und zur Schadensabwehr geeignet sind.

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