Definitionen
Subjektstellung
§ 61 VwGO · Öffentliches RechtDie Subjektstellung bezeichnet die Eigenschaft eines Rechtssubjekts, Träger von Rechten und Pflichten in einem Rechtsverhältnis zu sein und damit als eigenständige Partei – nicht bloß als Objekt staatlichen Handelns – am Rechtsverkehr teilzunehmen; im öffentlichen Recht ist sie insbesondere Voraussetzung für die Beteiligtenfähigkeit in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sowie für die Geltendmachung subjektiver öffentlicher Rechte.
Entscheidend ist, wer im konkreten Rechtsverhältnis selbst berechtigt und verpflichtet ist.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Stadt Linden beantragt beim Land Geld für einen Spielplatz. Das Land bewilligt der Stadt 100.000 Euro. Im Bewilligungsschreiben steht, dass die Stadt das Geld ausschließlich für den Spielplatz verwenden und die Ausgaben nachweisen muss.
Trifft „Subjektstellung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtsverhältnis als BezugspunktDie Bewilligung begründet ein öffentlich-rechtliches Förderverhältnis zwischen dem Land und der Stadt.
- 2erfülltTrägerschaft eigener Rechte und PflichtenDie Stadt ist selbst zum Empfang der Förderung berechtigt und zur zweckgebundenen Verwendung sowie zum Nachweis verpflichtet.
Lea bearbeitet als Bürgermeisterin der Stadt Linden in deren Namen einen Antrag auf Geld für einen Spielplatz beim Land. 1Das Land bewilligt die Förderung ausdrücklich der Stadt. Das Bewilligungsschreiben nennt die Stadt als Empfängerin und verpflichtet sie, das Geld für den Spielplatz zu verwenden und die Ausgaben nachzuweisen.
Trifft „Subjektstellung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtsverhältnis als BezugspunktBezugspunkt von Leas Handeln ist das Förderverhältnis zwischen dem Land und der Stadt.
- 2fehltTrägerschaft eigener Rechte und PflichtenIm betrachteten Förderverhältnis ist die Stadt berechtigt und verpflichtet, nicht Lea persönlich.
Typische Fehler
FehlerDie handelnde Amtsperson wird persönlich als Trägerin der Rechte und Pflichten eingeordnet, obwohl diese der Körperschaft zustehen.
RichtigMaßgeblich ist, wem die Rechte und Pflichten im betrachteten Rechtsverhältnis zugeordnet sind, nicht, wer für diesen Rechtsträger handelt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema