Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen

Subjektives öffentliches Recht

§ 42 Abs. 2 VwGO · Öffentliches Recht

Ein subjektives öffentliches Recht ist die dem Einzelnen durch eine Rechtsnorm des öffentlichen Rechts verliehene, gerichtlich durchsetzbare Rechtsmacht, vom Staat ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen zu verlangen, sofern die Norm zumindest auch dem Schutz seiner Individualinteressen zu dienen bestimmt ist (sog. Schutznormtheorie).

Merksatz

Entscheidend ist, ob eine öffentlich-rechtliche Norm gerade auch die Interessen des Einzelnen schützen soll.

Eigenes Recht oder bloßer Rechtsreflex?Entscheidend ist der Schutzweck der Norm: Ein tatsächlicher Vorteil allein begründet noch kein eigenes Recht.
Subjektives öffentliches Recht
Rechtsreflex
Schutzzweck
Die Norm soll auch die eigenen Interessen schützen.
Die Norm schützt nicht die eigenen Interessen; ihre Anwendung bringt nur einen Vorteil.
Eigene Rechtsmacht
Es besteht ein Anspruch auf bestimmtes staatliches Verhalten.
Aus dem bloßen Vorteil folgt kein eigener Anspruch.
Einklagbarkeit
Die eigene Rechtsposition ist gerichtlich durchsetzbar.
Der bloße Vorteil kann nicht als eigenes Recht eingeklagt werden.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea bittet ein Bundesministerium um Auskunft darüber, wie viele Kugelschreiber es im Vorjahr gekauft hat. Die Zahl steht in einer dort gespeicherten Einkaufsliste, die keine Angaben über Personen und keine vertraulichen Geschäftsdaten enthält.

Trifft „Subjektives öffentliches Recht“ hier zu?

„Subjektives öffentliches Recht“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtsgrundlage im öffentlichen Recht
    Der Zugang zu diesen amtlichen Informationen richtet sich nach dem öffentlich-rechtlichen Informationsfreiheitsgesetz des Bundes.
    erfüllt
  2. 2
    Gerichtlich durchsetzbare Rechtsmacht
    Lea kann ihren Informationszugangsanspruch aus § 1 Abs. 1 IFG vor dem Verwaltungsgericht durchsetzen.
    erfüllt
  3. 3
    Verlangen nach bestimmtem staatlichem Verhalten
    Lea verlangt vom Ministerium die Mitteilung einer bestimmten Information.
    erfüllt
  4. 4
    Schutz eigener Individualinteressen durch die Norm
    § 1 Abs. 1 IFG schützt das eigene Interesse der antragstellenden Person am Informationszugang.
    erfüllt
BFall B

4Lea kauft von einem Bundesministerium einen gebrauchten Bürostuhl für ihre Wohnung und bezahlt den vereinbarten Preis. 3Als Übergabetermin wird der nächste Tag vereinbart. 2Eine Woche später hat das Ministerium ihr den Stuhl noch nicht ausgehändigt.

Trifft „Subjektives öffentliches Recht“ hier zu?

„Subjektives öffentliches Recht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rechtsgrundlage im öffentlichen Recht

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtsgrundlage im öffentlichen Recht
    Der Anspruch auf Übergabe beruht auf dem privatrechtlichen Kaufvertrag und § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB.
    fehlt
  2. 2
    Gerichtlich durchsetzbare Rechtsmacht
    Lea kann ihren fälligen Anspruch auf Übergabe vor dem Zivilgericht einklagen.
    erfüllt
  3. 3
    Verlangen nach bestimmtem staatlichem Verhalten
    Lea kann vom Ministerium die vereinbarte Übergabe des Stuhls verlangen.
    erfüllt
  4. 4
    Schutz eigener Individualinteressen durch die Norm
    § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB schützt Leas eigenes Interesse an der versprochenen Gegenleistung.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerJeder Anspruch gegen den Staat wird als subjektives öffentliches Recht eingeordnet.

RichtigAuch gegenüber dem Staat können privatrechtliche Ansprüche bestehen; erforderlich ist eine öffentlich-rechtliche Grundlage.

Prüfungsort

FehlerBereits für die Klagebefugnis wird der Nachweis einer tatsächlichen Verletzung eigener Rechte verlangt.

RichtigFür die Klagebefugnis genügt grundsätzlich die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte; die tatsächliche Verletzung wird in der Begründetheit geprüft.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.