Definitionen
Strafähnliche Sanktion
Art. 103 Abs. 2, 3 GG · Öffentliches RechtEine strafähnliche Sanktion ist eine staatliche Maßnahme, die zwar nicht als Strafe im formellen Sinne ausgestaltet ist, aber wegen ihres repressiven und punitiven Charakters, insbesondere ihrer Funktion der Übelszufügung als Reaktion auf ein vorwerfbares Fehlverhalten, einer Strafe in ihrer Wirkung gleichkommt, sodass Art. 103 Abs. 2 GG sowie der Schuldgrundsatz entsprechende Anwendung finden. Die Strafähnlichkeit allein begründet jedoch keine Anwendung des Art. 103 Abs. 3 GG, der eine Bestrafung aufgrund der allgemeinen Strafgesetze voraussetzt.
Die strafende Funktion kann verfassungsrechtliche Bindungen begründen, auch wenn eine Maßnahme formal keine Strafe ist.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Paul überschreitet innerorts bewusst die ausgeschilderte Höchstgeschwindigkeit um 20 Stundenkilometer. Die zuständige Behörde setzt deshalb ein Bußgeld gegen ihn fest, um den begangenen Verstoß zu ahnden.
Trifft „Strafähnliche Sanktion“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStaatliche MaßnahmeDie Behörde handelt als staatliche Stelle.
- 2erfülltKeine Strafe im formellen SinneEine Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit ist keine formelle Kriminalstrafe.
- 3erfülltStrafgleiche Ahndung vorwerfbaren FehlverhaltensDas Bußgeld fügt Paul zur Ahndung seines vorsätzlichen Verstoßes ein finanzielles Übel zu.
Paul steckt in einem Laden bewusst ein fremdes Mobiltelefon in seine Tasche und verlässt den Laden, ohne zu bezahlen, um das Telefon zu behalten. Ein Strafgericht verurteilt ihn deshalb zu einer Geldstrafe.
Trifft „Strafähnliche Sanktion“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStaatliche MaßnahmeDas Strafgericht übt staatliche Gewalt aus.
- 2fehltKeine Strafe im formellen SinneDie vom Strafgericht verhängte Geldstrafe ist bereits eine Strafe im formellen Sinne.
- 3erfülltStrafgleiche Ahndung vorwerfbaren FehlverhaltensDie Geldstrafe ahndet den vorsätzlichen Diebstahl und hat nicht nur strafgleiche, sondern unmittelbare Strafwirkung.
Das Finanzamt fordert Paul auf, seine fällige Steuererklärung einzureichen. Paul könnte sie abgeben, weigert sich aber weiterhin. Nach vorheriger Androhung setzt das Finanzamt eine Geldzahlung fest, die ihn zur Abgabe bewegen soll. Paul reicht die Erklärung daraufhin ein, und das Finanzamt treibt den noch unbezahlten Betrag nicht mehr ein.
Trifft „Strafähnliche Sanktion“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStaatliche MaßnahmeDas Finanzamt handelt als staatliche Behörde.
- 2erfülltKeine Strafe im formellen SinneDas behördliche Zwangsgeld ist keine formelle Kriminalstrafe.
- 3fehltStrafgleiche Ahndung vorwerfbaren FehlverhaltensDie Zahlung soll die Abgabe erzwingen und nicht das vergangene Unterlassen ahnden.
Typische Fehler
FehlerAus der Strafähnlichkeit wird automatisch die Anwendbarkeit des Doppelbestrafungsverbots aus Art. 103 Abs. 3 GG gefolgert.
RichtigArt. 103 Abs. 3 GG setzt eine Bestrafung aufgrund der allgemeinen Strafgesetze voraus; die Strafähnlichkeit allein reicht nicht.
FehlerEin Zwangsgeld wird allein wegen seiner finanziellen Belastung als strafähnliche Sanktion eingeordnet.
RichtigDie bloße Erzwingung einer Pflichterfüllung genügt nicht; erforderlich ist eine strafgleiche repressive Ahndung vorwerfbaren Fehlverhaltens.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema