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Strafähnliche Sanktion

Art. 103 Abs. 2, 3 GG · Öffentliches Recht

Eine strafähnliche Sanktion ist eine staatliche Maßnahme, die zwar nicht als Strafe im formellen Sinne ausgestaltet ist, aber wegen ihres repressiven und punitiven Charakters, insbesondere ihrer Funktion der Übelszufügung als Reaktion auf ein vorwerfbares Fehlverhalten, einer Strafe in ihrer Wirkung gleichkommt, sodass Art. 103 Abs. 2 GG sowie der Schuldgrundsatz entsprechende Anwendung finden. Die Strafähnlichkeit allein begründet jedoch keine Anwendung des Art. 103 Abs. 3 GG, der eine Bestrafung aufgrund der allgemeinen Strafgesetze voraussetzt.

Merksatz

Die strafende Funktion kann verfassungsrechtliche Bindungen begründen, auch wenn eine Maßnahme formal keine Strafe ist.

Strafähnliche Sanktion oder Zwangsgeld?Entscheidend ist die Funktion der Maßnahme: Sie kann vergangenes Fehlverhalten ahnden oder die Erfüllung einer Pflicht erzwingen.
Strafähnliche Sanktion
Zwangsgeld
Funktion
Ahndung vorwerfbaren Fehlverhaltens.
Durchsetzung einer noch erfüllbaren Pflicht.
Charakter
Repressiv und punitiv.
Beugend, nicht strafend.
Art. 103 Abs. 2 GG
Anwendbar.
Auf das bloße Zwangsmittel nicht anwendbar.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Paul überschreitet innerorts bewusst die ausgeschilderte Höchstgeschwindigkeit um 20 Stundenkilometer. Die zuständige Behörde setzt deshalb ein Bußgeld gegen ihn fest, um den begangenen Verstoß zu ahnden.

Trifft „Strafähnliche Sanktion“ hier zu?

„Strafähnliche Sanktion“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatliche Maßnahme
    Die Behörde handelt als staatliche Stelle.
    erfüllt
  2. 2
    Keine Strafe im formellen Sinne
    Eine Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit ist keine formelle Kriminalstrafe.
    erfüllt
  3. 3
    Strafgleiche Ahndung vorwerfbaren Fehlverhaltens
    Das Bußgeld fügt Paul zur Ahndung seines vorsätzlichen Verstoßes ein finanzielles Übel zu.
    erfüllt
BFall B

Paul steckt in einem Laden bewusst ein fremdes Mobiltelefon in seine Tasche und verlässt den Laden, ohne zu bezahlen, um das Telefon zu behalten. Ein Strafgericht verurteilt ihn deshalb zu einer Geldstrafe.

Trifft „Strafähnliche Sanktion“ hier zu?

„Strafähnliche Sanktion“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine Strafe im formellen Sinne

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatliche Maßnahme
    Das Strafgericht übt staatliche Gewalt aus.
    erfüllt
  2. 2
    Keine Strafe im formellen Sinne
    Die vom Strafgericht verhängte Geldstrafe ist bereits eine Strafe im formellen Sinne.
    fehlt
  3. 3
    Strafgleiche Ahndung vorwerfbaren Fehlverhaltens
    Die Geldstrafe ahndet den vorsätzlichen Diebstahl und hat nicht nur strafgleiche, sondern unmittelbare Strafwirkung.
    erfüllt
CFall CAbgrenzung zu Zwangsgeld

Das Finanzamt fordert Paul auf, seine fällige Steuererklärung einzureichen. Paul könnte sie abgeben, weigert sich aber weiterhin. Nach vorheriger Androhung setzt das Finanzamt eine Geldzahlung fest, die ihn zur Abgabe bewegen soll. Paul reicht die Erklärung daraufhin ein, und das Finanzamt treibt den noch unbezahlten Betrag nicht mehr ein.

Trifft „Strafähnliche Sanktion“ hier zu?

„Strafähnliche Sanktion“ trifft nicht zu.Es fehlt: Strafgleiche Ahndung vorwerfbaren Fehlverhaltens

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatliche Maßnahme
    Das Finanzamt handelt als staatliche Behörde.
    erfüllt
  2. 2
    Keine Strafe im formellen Sinne
    Das behördliche Zwangsgeld ist keine formelle Kriminalstrafe.
    erfüllt
  3. 3
    Strafgleiche Ahndung vorwerfbaren Fehlverhaltens
    Die Zahlung soll die Abgabe erzwingen und nicht das vergangene Unterlassen ahnden.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der Strafähnlichkeit wird automatisch die Anwendbarkeit des Doppelbestrafungsverbots aus Art. 103 Abs. 3 GG gefolgert.

RichtigArt. 103 Abs. 3 GG setzt eine Bestrafung aufgrund der allgemeinen Strafgesetze voraus; die Strafähnlichkeit allein reicht nicht.

Verwechslung

FehlerEin Zwangsgeld wird allein wegen seiner finanziellen Belastung als strafähnliche Sanktion eingeordnet.

RichtigDie bloße Erzwingung einer Pflichterfüllung genügt nicht; erforderlich ist eine strafgleiche repressive Ahndung vorwerfbaren Fehlverhaltens.

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