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Strafaufhebungsgrund

— · Strafrecht

Ein Strafaufhebungsgrund ist ein nach Begehung der Tat eintretender Umstand, der eine zunächst begründete Strafbarkeit nachträglich entfallen lässt, ohne den Unrechts- oder Schuldcharakter der Tat zu beseitigen. Hierzu gehört insbesondere der Rücktritt vom Versuch nach § 24 StGB. Bei tätiger Reue gemäß § 306e oder § 314a StGB und bei Berichtigung einer falschen Aussage gemäß § 158 StGB kann eine Strafaufhebung unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen ebenfalls eintreten.

Merksatz

Entscheidend ist ein späterer Umstand, nicht ein Mangel der ursprünglichen Strafbarkeit.

Wann entfällt die Strafbarkeit?Die Gegenüberstellung zeigt, ob die Strafbarkeit von Anfang an ausgeschlossen ist oder erst nachträglich entfällt.
Strafaufhebungsgrund
Strafausschließungsgrund
Zeitpunkt des Umstands
Nach Begehung der Tat
Schon bei Begehung der Tat
Wirkung auf Strafbarkeit
Zunächst begründet, dann aufgehoben
Von Anfang an ausgeschlossen

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine psychisch gesunde 25-Jährige greift gegen den Willen eines Fahrgasts in dessen offene Tasche, um seine Geldbörse zu stehlen. Sie weiß, dass dies verboten ist. Noch bevor sie die Geldbörse berührt, zieht sie ihre Hand aus eigenem Entschluss zurück und gibt ihren Plan endgültig auf. Sie hätte die Geldbörse weiterhin unbemerkt nehmen können.

Trifft „Strafaufhebungsgrund“ hier zu?

„Strafaufhebungsgrund“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nachträglicher Umstand
    Die Aufgabe des Plans erfolgt erst nach Beginn des Diebstahlsversuchs.
    erfüllt
  2. 2
    Nachträglicher Wegfall zunächst begründeter Strafbarkeit
    Die freiwillige Aufgabe des noch unbeendeten Versuchs lässt die Versuchsstrafbarkeit nach § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB entfallen.
    erfüllt
  3. 3
    Fortbestand von Unrecht und Schuld
    Der Rücktritt beseitigt weder das Unrecht noch die Schuld des bereits begangenen Diebstahlsversuchs.
    erfüllt
BFall B

3Eine psychisch gesunde 25-Jährige greift gegen den Willen eines Fahrgasts in dessen offene Tasche, um seine Geldbörse zu stehlen. Sie weiß, dass dies verboten ist. 1Noch bevor sie die Geldbörse berührt, bemerkt der Fahrgast ihre Hand und hält sie bis zum Eintreffen der Polizei fest. Deshalb gibt sie ihren Plan auf, ohne dass sie noch an die Geldbörse gelangen könnte.

Trifft „Strafaufhebungsgrund“ hier zu?

„Strafaufhebungsgrund“ trifft nicht zu.Es fehlt: Nachträglicher Wegfall zunächst begründeter Strafbarkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nachträglicher Umstand
    Das Festhalten tritt erst nach Beginn des Diebstahlsversuchs ein.
    erfüllt
  2. 2
    Nachträglicher Wegfall zunächst begründeter Strafbarkeit
    Die erzwungene Aufgabe des gescheiterten Diebstahls erfüllt nicht die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts.
    fehlt
  3. 3
    Fortbestand von Unrecht und Schuld
    Das spätere Festhalten ändert nichts an Unrecht und Schuld des bereits begangenen Diebstahlsversuchs.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDer Rücktritt vom Versuch wird als Strafausschließungsgrund eingeordnet, weil die Tat noch nicht vollendet ist.

RichtigDer Rücktritt vom Versuch ist ein Strafaufhebungsgrund; die zunächst entstandene Versuchsstrafbarkeit entfällt nachträglich.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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