Definitionen
Strafmilderung bei unechtem Unterlassen
§ 13 II StGB · StrafrechtBei einem unechten Unterlassungsdelikt kann die Strafe nach § 49 I StGB gemildert werden, wenn der Täter die tatbestandsmäßige Folge durch pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt oder dies strafbar versucht hat, weil das Unterlassen gegenüber dem aktiven Tun typischerweise einen geringeren Unrechtsgehalt aufweisen kann; die Milderung steht im Ermessen des Gerichts und ist nicht zwingend.
Die Strafmilderung folgt nicht allein aus der Begehungsform, sondern bedarf einer gerichtlichen Ermessensentscheidung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Ben arbeitet als Bademeister und hat die Aufsicht über die Badegäste übernommen. Er sieht einen Badegast im Wasser um sein Leben kämpfen und könnte ihn mit einem griffbereiten Rettungsring sicher und ohne eigene Gefahr retten. Ben will den Tod dieses Badegastes und bleibt untätig. 2Der Badegast ertrinkt.
Trifft „Strafmilderung bei unechtem Unterlassen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltUnechtes Unterlassen als BegehungsformAls verantwortlicher Bademeister verhindert Ben den Tod trotz sicherer Rettungsmöglichkeit vorsätzlich nicht.
- 2erfülltTatvollendung oder strafbarer VersuchDie Tötung ist vollendet; eine Strafmilderung kommt in Betracht, ist aber nicht zwingend.
Ben arbeitet als Bademeister und hat die Aufsicht über die Badegäste übernommen. 2Er drückt einen Badegast mit dem Kopf unter Wasser und hält ihn dort fest, bis dieser ertrinkt. Ben will den Tod dieses Badegastes.
Trifft „Strafmilderung bei unechtem Unterlassen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltUnechtes Unterlassen als BegehungsformBen verursacht den Tod durch aktives Tun und nicht durch Unterlassen.
- 2erfülltTatvollendung oder strafbarer VersuchDie vorsätzliche Tötung ist mit dem Tod des Badegastes vollendet.
Typische Fehler
FehlerDie Milderungsmöglichkeit wird bei einem versuchten unechten Unterlassungsdelikt übersehen, weil der tatbestandsmäßige Erfolg ausgeblieben ist.
RichtigDie Milderung nach § 13 Abs. 2 StGB kommt auch bei einem strafbaren Versuch eines unechten Unterlassungsdelikts in Betracht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata