Definitionen
Schadensersatzpflicht beim Aggressivnotstand
§ 904 S. 2 BGB · StrafrechtEin zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr nach § 904 Satz 1 BGB gerechtfertigter Eingriff in eine fremde Sache begründet eine verschuldensunabhängige Pflicht zum Ersatz des dadurch beim Eigentümer entstehenden Schadens. Diese Ersatzpflicht gleicht die gesetzliche Duldungspflicht des Eigentümers aus.
Die Rechtfertigung erlaubt den Eingriff, weist dessen Kosten aber nicht endgültig dem Eigentümer zu.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Mann verfolgt Anna und versucht, mit einem Messer auf sie einzustechen. 1Anna kann sich vor den Messerstichen nur retten, indem sie das verschlossene Gartentor von Ben aufbricht und durch seinen Garten flieht. 2Die Reparatur des dabei beschädigten Schlosses kostet Ben 100 Euro.
Trifft „Schadensersatzpflicht beim Aggressivnotstand“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGerechtfertigter Eingriff in eine fremde Sache nach § 904 Satz 1 BGBDer Eingriff ist zur Rettung vor unmittelbar drohenden schweren Verletzungen notwendig, die gegenüber dem geringen Sachschaden unverhältnismäßig schwer wiegen.
- 2erfülltDurch den Eingriff verursachter Schaden des EigentümersDas Aufbrechen verursacht Ben als Eigentümer Reparaturkosten.
Ein Mann verfolgt Anna und versucht, mit einem Messer auf sie einzustechen. 1Anna kann sich vor den Messerstichen nur retten, indem sie das unverschlossene Gartentor von Ben öffnet und durch seinen Garten flieht. Sie läuft über den leeren gepflasterten Weg und schließt das Tor wieder. Tor und Weg bleiben unbeschädigt, und Ben muss nichts reparieren, ersetzen oder bezahlen.
Trifft „Schadensersatzpflicht beim Aggressivnotstand“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGerechtfertigter Eingriff in eine fremde Sache nach § 904 Satz 1 BGBDas Öffnen und Durchqueren ist zur Rettung vor den unmittelbar drohenden Verletzungen notwendig und belastet Bens Eigentum nur geringfügig.
- 2fehltDurch den Eingriff verursachter Schaden des EigentümersBen erleidet durch das Öffnen des Tores und das Durchqueren des Gartens keinen Vermögensschaden.
Typische Fehler
FehlerDie Ersatzpflicht wird wie ein deliktischer Anspruch von einem Verschulden abhängig gemacht.
RichtigDer Ersatzanspruch aus § 904 Satz 2 BGB setzt kein Verschulden voraus.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema