Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen

Schadensersatzpflicht beim Aggressivnotstand

§ 904 S. 2 BGB · Strafrecht

Ein zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr nach § 904 Satz 1 BGB gerechtfertigter Eingriff in eine fremde Sache begründet eine verschuldensunabhängige Pflicht zum Ersatz des dadurch beim Eigentümer entstehenden Schadens. Diese Ersatzpflicht gleicht die gesetzliche Duldungspflicht des Eigentümers aus.

Merksatz

Die Rechtfertigung erlaubt den Eingriff, weist dessen Kosten aber nicht endgültig dem Eigentümer zu.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Mann verfolgt Anna und versucht, mit einem Messer auf sie einzustechen. 1Anna kann sich vor den Messerstichen nur retten, indem sie das verschlossene Gartentor von Ben aufbricht und durch seinen Garten flieht. 2Die Reparatur des dabei beschädigten Schlosses kostet Ben 100 Euro.

Trifft „Schadensersatzpflicht beim Aggressivnotstand“ hier zu?

„Schadensersatzpflicht beim Aggressivnotstand“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gerechtfertigter Eingriff in eine fremde Sache nach § 904 Satz 1 BGB
    Der Eingriff ist zur Rettung vor unmittelbar drohenden schweren Verletzungen notwendig, die gegenüber dem geringen Sachschaden unverhältnismäßig schwer wiegen.
    erfüllt
  2. 2
    Durch den Eingriff verursachter Schaden des Eigentümers
    Das Aufbrechen verursacht Ben als Eigentümer Reparaturkosten.
    erfüllt
BFall B

Ein Mann verfolgt Anna und versucht, mit einem Messer auf sie einzustechen. 1Anna kann sich vor den Messerstichen nur retten, indem sie das unverschlossene Gartentor von Ben öffnet und durch seinen Garten flieht. Sie läuft über den leeren gepflasterten Weg und schließt das Tor wieder. Tor und Weg bleiben unbeschädigt, und Ben muss nichts reparieren, ersetzen oder bezahlen.

Trifft „Schadensersatzpflicht beim Aggressivnotstand“ hier zu?

„Schadensersatzpflicht beim Aggressivnotstand“ trifft nicht zu.Es fehlt: Durch den Eingriff verursachter Schaden des Eigentümers

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gerechtfertigter Eingriff in eine fremde Sache nach § 904 Satz 1 BGB
    Das Öffnen und Durchqueren ist zur Rettung vor den unmittelbar drohenden Verletzungen notwendig und belastet Bens Eigentum nur geringfügig.
    erfüllt
  2. 2
    Durch den Eingriff verursachter Schaden des Eigentümers
    Ben erleidet durch das Öffnen des Tores und das Durchqueren des Gartens keinen Vermögensschaden.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Ersatzpflicht wird wie ein deliktischer Anspruch von einem Verschulden abhängig gemacht.

RichtigDer Ersatzanspruch aus § 904 Satz 2 BGB setzt kein Verschulden voraus.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.