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Scheinbestandteil

§ 95 BGB · Zivilrecht

Scheinbestandteile sind Sachen, die mit einem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingefügt sind, aber entgegen § 94 BGB nicht zu dessen wesentlichen Bestandteilen werden, sondern selbstständige Sachen bleiben. Voraussetzung ist ein nur vorübergehender Zweck oder bei einem Gebäude oder anderen Werk die Verbindung durch den Berechtigten in Ausübung eines dinglichen Rechts an einem fremden Grundstück. Vorübergehend ist der Zweck, wenn die Verbindung nach dem Willen des Verbindenden von vornherein zeitlich begrenzt ist und dieser Wille mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt vereinbar ist.

Merksatz

Ein vorübergehender Zweck ist nicht der einzige Grund für die rechtliche Selbstständigkeit verbundener Sachen.

Scheinbestandteil oder wesentlicher Bestandteil?Die Verbindung allein entscheidet nicht: § 95 BGB kann die rechtliche Selbstständigkeit erhalten.
Scheinbestandteil
Wesentlicher Bestandteil
Grund der Einordnung
Vorübergehender Zweck oder Gebäude bzw. Werk kraft dinglichen Rechts an fremdem Boden.
Wesentlichkeit nach § 93 oder § 94 BGB, ohne Ausnahme nach § 95 BGB.
Rechtliche Folge
Bleibt eine selbstständige Sache.
Gesondertes Eigentum am Bestandteil ist ausgeschlossen (§ 93 BGB).

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea gehört das Grundstück neben Toms Grundstück. Im Grundbuch ist zugunsten von Leas Grundstück das Recht eingetragen, auf Toms Grundstück eine Garage zu bauen und zu nutzen. Lea baut dort eine gemauerte Garage mit fest im Boden verankertem Fundament, die dauerhaft stehen bleiben soll.

Trifft „Scheinbestandteil“ hier zu?

„Scheinbestandteil“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Sache
    Die Garage ist ein körperlicher Gegenstand.
    erfüllt
  2. 2
    Verbindung mit Grundstück oder Einfügung in Gebäude
    Das Fundament verbindet die Garage fest mit dem Grundstück.
    erfüllt
  3. 3
    Vorübergehender Zweck oder Verbindung eines Gebäudes oder Werks kraft dinglichen Grundstücksrechts
    Lea errichtet das Gebäude in Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf fremdem Boden; ein vorübergehender Zweck ist dafür nicht erforderlich.
    erfüllt
BFall B

Lea lässt auf ihrem eigenen Grundstück 1eine gemauerte Garage 2mit fest im Boden verankertem Fundament bauen. Die Garage soll dauerhaft dort stehen bleiben.

Trifft „Scheinbestandteil“ hier zu?

„Scheinbestandteil“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vorübergehender Zweck oder Verbindung eines Gebäudes oder Werks kraft dinglichen Grundstücksrechts

An der Definition geprüft

  1. 1
    Sache
    Die Garage ist ein körperlicher Gegenstand.
    erfüllt
  2. 2
    Verbindung mit Grundstück oder Einfügung in Gebäude
    Das Fundament verbindet die Garage fest mit dem Grundstück.
    erfüllt
  3. 3
    Vorübergehender Zweck oder Verbindung eines Gebäudes oder Werks kraft dinglichen Grundstücksrechts
    Die Garage soll dauerhaft bleiben und wird auf eigenem Boden errichtet, nicht aufgrund eines dinglichen Rechts an einem fremden Grundstück.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEin Mietvertrag wird als ausreichendes Grundstücksrecht für die zweite Alternative angesehen.

RichtigDiese Alternative verlangt bei Gebäuden und anderen Werken ein dingliches Grundstücksrecht; ein Mietvertrag genügt dafür nicht.

Voraussetzung vergessen

FehlerDer innere Wille zur späteren Trennung wird unabhängig von den äußeren Umständen als ausreichend angesehen.

RichtigDer Wille zur späteren Trennung muss mit den äußerlich erkennbaren Umständen vereinbar sein.

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