Definitionen
Scheinbestandteil
§ 95 BGB · ZivilrechtScheinbestandteile sind Sachen, die mit einem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingefügt sind, aber entgegen § 94 BGB nicht zu dessen wesentlichen Bestandteilen werden, sondern selbstständige Sachen bleiben. Voraussetzung ist ein nur vorübergehender Zweck oder bei einem Gebäude oder anderen Werk die Verbindung durch den Berechtigten in Ausübung eines dinglichen Rechts an einem fremden Grundstück. Vorübergehend ist der Zweck, wenn die Verbindung nach dem Willen des Verbindenden von vornherein zeitlich begrenzt ist und dieser Wille mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt vereinbar ist.
Ein vorübergehender Zweck ist nicht der einzige Grund für die rechtliche Selbstständigkeit verbundener Sachen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea gehört das Grundstück neben Toms Grundstück. Im Grundbuch ist zugunsten von Leas Grundstück das Recht eingetragen, auf Toms Grundstück eine Garage zu bauen und zu nutzen. Lea baut dort eine gemauerte Garage mit fest im Boden verankertem Fundament, die dauerhaft stehen bleiben soll.
Trifft „Scheinbestandteil“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSacheDie Garage ist ein körperlicher Gegenstand.
- 2erfülltVerbindung mit Grundstück oder Einfügung in GebäudeDas Fundament verbindet die Garage fest mit dem Grundstück.
- 3erfülltVorübergehender Zweck oder Verbindung eines Gebäudes oder Werks kraft dinglichen GrundstücksrechtsLea errichtet das Gebäude in Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf fremdem Boden; ein vorübergehender Zweck ist dafür nicht erforderlich.
Lea lässt auf ihrem eigenen Grundstück 1eine gemauerte Garage 2mit fest im Boden verankertem Fundament bauen. Die Garage soll dauerhaft dort stehen bleiben.
Trifft „Scheinbestandteil“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSacheDie Garage ist ein körperlicher Gegenstand.
- 2erfülltVerbindung mit Grundstück oder Einfügung in GebäudeDas Fundament verbindet die Garage fest mit dem Grundstück.
- 3fehltVorübergehender Zweck oder Verbindung eines Gebäudes oder Werks kraft dinglichen GrundstücksrechtsDie Garage soll dauerhaft bleiben und wird auf eigenem Boden errichtet, nicht aufgrund eines dinglichen Rechts an einem fremden Grundstück.
Typische Fehler
FehlerEin Mietvertrag wird als ausreichendes Grundstücksrecht für die zweite Alternative angesehen.
RichtigDiese Alternative verlangt bei Gebäuden und anderen Werken ein dingliches Grundstücksrecht; ein Mietvertrag genügt dafür nicht.
FehlerDer innere Wille zur späteren Trennung wird unabhängig von den äußeren Umständen als ausreichend angesehen.
RichtigDer Wille zur späteren Trennung muss mit den äußerlich erkennbaren Umständen vereinbar sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema