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Schadensteilung

§ 254 BGB · Zivilrecht

Schadensteilung bezeichnet die anteilige Verteilung eines Schadens zwischen Schädiger und Geschädigtem, wenn ein Mitverschulden des Geschädigten an der Entstehung oder Höhe des Schadens mitgewirkt hat; das Gericht wägt die beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gegeneinander ab und kürzt den Ersatzanspruch entsprechend.

Merksatz

Mitverschulden führt nicht automatisch zur Halbierung, sondern verlangt eine Abwägung der beiderseitigen Beiträge.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Paul fährt aus Unachtsamkeit mit seinem Auto gegen eine Mauer; seine erwachsene Beifahrerin Anna bricht sich dabei den Arm. 2Anna hat den vorhandenen, funktionsfähigen Sicherheitsgurt während der Fahrt nicht angelegt. 3Eine medizinische Untersuchung ergibt, dass sie mit angelegtem Gurt unverletzt geblieben wäre.

Trifft „Schadensteilung“ hier zu?

„Schadensteilung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Grundsätzlich bestehender Ersatzanspruch
    Paul haftet grundsätzlich für die von ihm fahrlässig verursachte Körperverletzung.
    erfüllt
  2. 2
    Sorgfaltsverstoß des Geschädigten
    Anna missachtet die Anschnallpflicht und damit zugleich die zum eigenen Schutz gebotene Sorgfalt.
    erfüllt
  3. 3
    Ursächlicher Beitrag zur Schadensentstehung oder Schadenshöhe
    Das Nichtanschnallen hat zur Entstehung des Körperschadens beigetragen.
    erfüllt
BFall B

1Paul fährt aus Unachtsamkeit mit seinem Auto gegen eine Mauer; seine erwachsene Beifahrerin Anna erleidet dabei ausschließlich Schnittverletzungen durch Glassplitter im Gesicht. 2Anna hat den vorhandenen, funktionsfähigen Sicherheitsgurt während der Fahrt nicht angelegt. Eine medizinische Untersuchung ergibt, dass sie mit angelegtem Gurt genau dieselben Verletzungen erlitten hätte.

Trifft „Schadensteilung“ hier zu?

„Schadensteilung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Ursächlicher Beitrag zur Schadensentstehung oder Schadenshöhe

An der Definition geprüft

  1. 1
    Grundsätzlich bestehender Ersatzanspruch
    Paul haftet grundsätzlich für die von ihm fahrlässig verursachte Körperverletzung.
    erfüllt
  2. 2
    Sorgfaltsverstoß des Geschädigten
    Anna missachtet die Anschnallpflicht und damit zugleich die zum eigenen Schutz gebotene Sorgfalt.
    erfüllt
  3. 3
    Ursächlicher Beitrag zur Schadensentstehung oder Schadenshöhe
    Das Nichtanschnallen hat weder die Verletzungen verursacht noch deren Ausmaß vergrößert.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDer Ersatzanspruch wird wegen eines Sorgfaltsverstoßes des Geschädigten gekürzt, ohne dessen Einfluss auf den Schaden zu prüfen.

RichtigDer Sorgfaltsverstoß muss zur Entstehung oder zum Umfang des Schadens beigetragen haben.

Voraussetzung vergessen

FehlerEs wird nur das Verhalten des Geschädigten vor dem Schadenseintritt berücksichtigt.

RichtigAuch das vorwerfbare Unterlassen zumutbarer Maßnahmen zur Abwendung oder Verringerung des Schadens ist zu berücksichtigen.

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