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Schadensersatz (Zivilrecht)

§§ 249 ff. BGB · Zivilrecht

Der Schadensersatz nach §§ 249 ff. BGB verpflichtet den Schädiger, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (Naturalrestitution, § 249 Abs. 1 BGB); soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Schädiger den Gläubiger in Geld zu entschädigen (§ 251 Abs. 1 BGB). Bei Verletzung einer Person oder Beschädigung einer Sache kann der Gläubiger zudem statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB).

Merksatz

Maßgeblich ist der Zustand ohne das Schadensereignis, nicht bloß der Zustand unmittelbar davor.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Tom zerkratzt aus Unachtsamkeit das abgestellte Fahrrad von Lea. 2Lea lässt es für 180 Euro reparieren, wodurch alle Schäden beseitigt sind; weitere Nachteile entstehen ihr nicht. Lea verlangt von Tom diese 180 Euro.

Trifft „Schadensersatz (Zivilrecht)“ hier zu?

„Schadensersatz (Zivilrecht)“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Schädiger als Ersatzpflichtiger
    Die fahrlässige Beschädigung fremden Eigentums begründet Toms Ersatzpflicht.
    erfüllt
  2. 2
    Wiederherstellung oder gesetzlich vorgesehener Geldersatz
    Lea verlangt den zur Wiederherstellung ihres Fahrrads erforderlichen Geldbetrag.
    erfüllt
BFall B

1Tom zerkratzt aus Unachtsamkeit das abgestellte Fahrrad von Lea. Eine Reparatur für 180 Euro würde alle Schäden beseitigen; weitere Nachteile entstehen Lea nicht. Tom bietet an, die Reparatur zu bezahlen, doch Lea verlangt zusätzlich 500 Euro allein als Strafe. Die beiden streiten nur über diese zusätzlichen 500 Euro.

Trifft „Schadensersatz (Zivilrecht)“ hier zu?

„Schadensersatz (Zivilrecht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Wiederherstellung oder gesetzlich vorgesehener Geldersatz

An der Definition geprüft

  1. 1
    Schädiger als Ersatzpflichtiger
    Tom ist wegen der fahrlässigen Eigentumsverletzung zum Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens verpflichtet.
    erfüllt
  2. 2
    Wiederherstellung oder gesetzlich vorgesehener Geldersatz
    Die allein streitigen zusätzlichen 500 Euro sollen Tom bestrafen und gleichen keinen Schaden aus.
    fehlt

Typische Fehler

Prüfungsort

Fehler§ 249 BGB wird als selbständige Anspruchsgrundlage für den Schadensersatz herangezogen.

RichtigDie §§ 249 ff. BGB regeln Art und Umfang des Ersatzes; die Ersatzpflicht muss sich aus einer anderen Anspruchsgrundlage ergeben.

Rechtsfolge falsch

FehlerGeldersatz wird nur zugelassen, wenn eine Wiederherstellung unmöglich ist.

RichtigBei Personenverletzungen und Sachbeschädigungen darf der Gläubiger eine Geldzahlung auch dann wählen, wenn die Wiederherstellung möglich ist.

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