Definitionen
Schadensersatz (Zivilrecht)
§§ 249 ff. BGB · ZivilrechtDer Schadensersatz nach §§ 249 ff. BGB verpflichtet den Schädiger, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (Naturalrestitution, § 249 Abs. 1 BGB); soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Schädiger den Gläubiger in Geld zu entschädigen (§ 251 Abs. 1 BGB). Bei Verletzung einer Person oder Beschädigung einer Sache kann der Gläubiger zudem statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB).
Maßgeblich ist der Zustand ohne das Schadensereignis, nicht bloß der Zustand unmittelbar davor.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Tom zerkratzt aus Unachtsamkeit das abgestellte Fahrrad von Lea. 2Lea lässt es für 180 Euro reparieren, wodurch alle Schäden beseitigt sind; weitere Nachteile entstehen ihr nicht. Lea verlangt von Tom diese 180 Euro.
Trifft „Schadensersatz (Zivilrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSchädiger als ErsatzpflichtigerDie fahrlässige Beschädigung fremden Eigentums begründet Toms Ersatzpflicht.
- 2erfülltWiederherstellung oder gesetzlich vorgesehener GeldersatzLea verlangt den zur Wiederherstellung ihres Fahrrads erforderlichen Geldbetrag.
1Tom zerkratzt aus Unachtsamkeit das abgestellte Fahrrad von Lea. Eine Reparatur für 180 Euro würde alle Schäden beseitigen; weitere Nachteile entstehen Lea nicht. Tom bietet an, die Reparatur zu bezahlen, doch Lea verlangt zusätzlich 500 Euro allein als Strafe. Die beiden streiten nur über diese zusätzlichen 500 Euro.
Trifft „Schadensersatz (Zivilrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSchädiger als ErsatzpflichtigerTom ist wegen der fahrlässigen Eigentumsverletzung zum Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens verpflichtet.
- 2fehltWiederherstellung oder gesetzlich vorgesehener GeldersatzDie allein streitigen zusätzlichen 500 Euro sollen Tom bestrafen und gleichen keinen Schaden aus.
Typische Fehler
Fehler§ 249 BGB wird als selbständige Anspruchsgrundlage für den Schadensersatz herangezogen.
RichtigDie §§ 249 ff. BGB regeln Art und Umfang des Ersatzes; die Ersatzpflicht muss sich aus einer anderen Anspruchsgrundlage ergeben.
FehlerGeldersatz wird nur zugelassen, wenn eine Wiederherstellung unmöglich ist.
RichtigBei Personenverletzungen und Sachbeschädigungen darf der Gläubiger eine Geldzahlung auch dann wählen, wenn die Wiederherstellung möglich ist.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata