Definitionen
Schadensersatz bei ungerechtfertigtem Arrest oder einstweiliger Verfügung
§ 945 ZPO · ZivilrechtErweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßnahme nach § 926 Abs. 2 oder § 942 Abs. 3 ZPO aufgehoben, so ist der Antragsteller verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der durch die Vollziehung oder durch eine Sicherheitsleistung zur Abwendung der Vollziehung oder zur Erwirkung der Aufhebung entsteht. Die Haftung ist verschuldensunabhängig.
Auch ohne Verschulden kann der Antragsteller für Vollziehungsschäden haften.
- Bei ErlassAnfängliche UngerechtfertigtheitFür die erste Haftungsalternative zählt die Rechtfertigung der Anordnung bei ihrem Erlass.
- Nach ErlassAufhebung nach SondervorschriftenEine Aufhebung nach § 926 Abs. 2 oder § 942 Abs. 3 ZPO bildet einen eigenen Haftungsgrund.
- Anfängliche Ungerechtfertigtheit Für die erste Haftungsalternative zählt die Rechtfertigung der Anordnung bei ihrem Erlass.
- Aufhebung nach Sondervorschriften Eine Aufhebung nach § 926 Abs. 2 oder § 942 Abs. 3 ZPO bildet einen eigenen Haftungsgrund.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Leon verlangt von Mira die Rückzahlung eines Darlehens und lässt zur Sicherung dieser Forderung gerichtlich ihr Bankkonto sperren. 2Mira hatte das Darlehen bereits vor Leons Antrag vollständig zurückgezahlt. 3Wegen der Sperre muss Mira für eine fällige Rechnung einen kurzfristigen Kredit aufnehmen. Dafür zahlt sie 80 Euro Zinsen.
Trifft „Schadensersatz bei ungerechtfertigtem Arrest oder einstweiliger Verfügung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAnordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen VerfügungDie gerichtlich angeordnete Kontosperre zur Sicherung der Geldforderung beruht auf einem Arrest.
- 2erfülltAnfängliche Ungerechtfertigtheit oder gesetzlich benannte AufhebungMangels bestehender Darlehensforderung war die Anordnung von Anfang an ungerechtfertigt.
- 3erfülltSchaden durch Vollziehung oder zweckgebundene SicherheitsleistungDie notwendigen Kreditzinsen sind ein durch die Vollziehung verursachter Vermögensschaden.
1Leon lässt gerichtlich Miras Bankkonto sperren, um die Rückzahlung eines noch offenen und fälligen Darlehens zu sichern. Mira hatte zuvor begonnen, ihr gesamtes Vermögen heimlich beiseitezuschaffen, damit Leon nicht darauf zugreifen kann. 3Wegen der fortbestehenden Sperre muss Mira für eine fällige Rechnung einen kurzfristigen Kredit aufnehmen. Dafür zahlt sie 80 Euro Zinsen.
Trifft „Schadensersatz bei ungerechtfertigtem Arrest oder einstweiliger Verfügung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAnordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen VerfügungDie gerichtlich angeordnete Kontosperre zur Sicherung der Geldforderung beruht auf einem Arrest.
- 2fehltAnfängliche Ungerechtfertigtheit oder gesetzlich benannte AufhebungDie offene Darlehensforderung und das Beiseiteschaffen des Vermögens rechtfertigen den Arrest; eine Aufhebung ist nicht erfolgt.
- 3erfülltSchaden durch Vollziehung oder zweckgebundene SicherheitsleistungDie notwendigen Kreditzinsen sind ein durch die Vollziehung verursachter Vermögensschaden.
Typische Fehler
FehlerJede spätere Aufhebung wird als ausreichender Haftungsgrund behandelt.
RichtigFehlt eine anfängliche Ungerechtfertigtheit, genügt nur eine Aufhebung nach § 926 Abs. 2 oder § 942 Abs. 3 ZPO.
FehlerZusätzlich wird ein Verschulden des Antragstellers verlangt.
RichtigEin Verschulden des Antragstellers ist nicht erforderlich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema