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Schadensersatz bei ungerechtfertigtem Arrest oder einstweiliger Verfügung

§ 945 ZPO · Zivilrecht

Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßnahme nach § 926 Abs. 2 oder § 942 Abs. 3 ZPO aufgehoben, so ist der Antragsteller verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der durch die Vollziehung oder durch eine Sicherheitsleistung zur Abwendung der Vollziehung oder zur Erwirkung der Aufhebung entsteht. Die Haftung ist verschuldensunabhängig.

Merksatz

Auch ohne Verschulden kann der Antragsteller für Vollziehungsschäden haften.

Wann muss die Anordnung ungerechtfertigt sein?Gezeigt sind die alternativen Haftungsgründe. Zusätzlich muss ein Schaden durch Vollziehung oder eine entsprechende Sicherheitsleistung entstehen.
  1. Bei Erlass
    Anfängliche Ungerechtfertigtheit
    Für die erste Haftungsalternative zählt die Rechtfertigung der Anordnung bei ihrem Erlass.
  2. Nach Erlass
    Aufhebung nach Sondervorschriften
    Eine Aufhebung nach § 926 Abs. 2 oder § 942 Abs. 3 ZPO bildet einen eigenen Haftungsgrund.
  1. Anfängliche Ungerechtfertigtheit Für die erste Haftungsalternative zählt die Rechtfertigung der Anordnung bei ihrem Erlass.
  2. Aufhebung nach Sondervorschriften Eine Aufhebung nach § 926 Abs. 2 oder § 942 Abs. 3 ZPO bildet einen eigenen Haftungsgrund.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Leon verlangt von Mira die Rückzahlung eines Darlehens und lässt zur Sicherung dieser Forderung gerichtlich ihr Bankkonto sperren. 2Mira hatte das Darlehen bereits vor Leons Antrag vollständig zurückgezahlt. 3Wegen der Sperre muss Mira für eine fällige Rechnung einen kurzfristigen Kredit aufnehmen. Dafür zahlt sie 80 Euro Zinsen.

Trifft „Schadensersatz bei ungerechtfertigtem Arrest oder einstweiliger Verfügung“ hier zu?

„Schadensersatz bei ungerechtfertigtem Arrest oder einstweiliger Verfügung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung
    Die gerichtlich angeordnete Kontosperre zur Sicherung der Geldforderung beruht auf einem Arrest.
    erfüllt
  2. 2
    Anfängliche Ungerechtfertigtheit oder gesetzlich benannte Aufhebung
    Mangels bestehender Darlehensforderung war die Anordnung von Anfang an ungerechtfertigt.
    erfüllt
  3. 3
    Schaden durch Vollziehung oder zweckgebundene Sicherheitsleistung
    Die notwendigen Kreditzinsen sind ein durch die Vollziehung verursachter Vermögensschaden.
    erfüllt
BFall B

1Leon lässt gerichtlich Miras Bankkonto sperren, um die Rückzahlung eines noch offenen und fälligen Darlehens zu sichern. Mira hatte zuvor begonnen, ihr gesamtes Vermögen heimlich beiseitezuschaffen, damit Leon nicht darauf zugreifen kann. 3Wegen der fortbestehenden Sperre muss Mira für eine fällige Rechnung einen kurzfristigen Kredit aufnehmen. Dafür zahlt sie 80 Euro Zinsen.

Trifft „Schadensersatz bei ungerechtfertigtem Arrest oder einstweiliger Verfügung“ hier zu?

„Schadensersatz bei ungerechtfertigtem Arrest oder einstweiliger Verfügung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Anfängliche Ungerechtfertigtheit oder gesetzlich benannte Aufhebung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung
    Die gerichtlich angeordnete Kontosperre zur Sicherung der Geldforderung beruht auf einem Arrest.
    erfüllt
  2. 2
    Anfängliche Ungerechtfertigtheit oder gesetzlich benannte Aufhebung
    Die offene Darlehensforderung und das Beiseiteschaffen des Vermögens rechtfertigen den Arrest; eine Aufhebung ist nicht erfolgt.
    fehlt
  3. 3
    Schaden durch Vollziehung oder zweckgebundene Sicherheitsleistung
    Die notwendigen Kreditzinsen sind ein durch die Vollziehung verursachter Vermögensschaden.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerJede spätere Aufhebung wird als ausreichender Haftungsgrund behandelt.

RichtigFehlt eine anfängliche Ungerechtfertigtheit, genügt nur eine Aufhebung nach § 926 Abs. 2 oder § 942 Abs. 3 ZPO.

Voraussetzung vergessen

FehlerZusätzlich wird ein Verschulden des Antragstellers verlangt.

RichtigEin Verschulden des Antragstellers ist nicht erforderlich.

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