Definitionen
Rechtskrafterstreckung
§ 325 ZPO · ZivilrechtDie Rechtskrafterstreckung nach § 325 ZPO bewirkt, dass die materielle Rechtskraft eines Urteils nicht nur zwischen den Parteien des Rechtsstreits wirkt, sondern auch für und gegen bestimmte Dritte, die nach Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger einer Partei geworden sind oder den Besitz der streitbefangenen Sache unter Begründung mittelbaren Besitzes einer Partei oder ihres Rechtsnachfolgers erlangt haben. Sie durchbricht damit den Grundsatz der relativen Rechtskraft und bindet den Rechtsnachfolger an die im Vorprozess getroffene Feststellung. Der entsprechend anwendbare Gutglaubensschutz nach § 325 Abs. 2 ZPO und die Sonderregeln des § 325 Abs. 3 und 4 ZPO bleiben zu beachten.
Nicht jeder spätere Besitzer ist an ein Urteil zwischen anderen Personen gebunden.
- DavorFrüherer ErwerbKeine Erstreckung allein aufgrund dieser Rechtsnachfolge nach § 325 Abs. 1 ZPO.
- RechtshängigkeitZeitliche GrenzeDer Eintritt der Rechtshängigkeit bildet den maßgeblichen Bezugspunkt.
- DanachSpäterer ErwerbEine Erstreckung auf den Rechtsnachfolger kommt nach § 325 Abs. 1 ZPO in Betracht.
- Früherer Erwerb Keine Erstreckung allein aufgrund dieser Rechtsnachfolge nach § 325 Abs. 1 ZPO.
- Zeitliche Grenze Der Eintritt der Rechtshängigkeit bildet den maßgeblichen Bezugspunkt.
- Späterer Erwerb Eine Erstreckung auf den Rechtsnachfolger kommt nach § 325 Abs. 1 ZPO in Betracht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna hat gegen Ben ein rechtskräftiges Urteil erstritten, nach dem er ihr ein Gemälde zurückgeben muss. Erst danach vermietet Ben das Gemälde an Clara und übergibt es ihr; sie soll es ihm nach einem Monat zurückgeben. Clara weiß, dass das Gemälde Anna gehört und dass Ben nach dem abgeschlossenen Prozess zur Rückgabe verpflichtet ist.
Trifft „Rechtskrafterstreckung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMateriell rechtskräftiges UrteilÜber Annas Herausgabeanspruch gegen Ben ist rechtskräftig entschieden.
- 2erfülltErwerb nach RechtshängigkeitDer Besitzerwerb nach dem rechtskräftigen Urteil liegt auch nach Eintritt der Rechtshängigkeit.
- 3erfülltRechtsnachfolge oder qualifizierter BesitzerwerbClara erhält unmittelbaren Besitz, während Ben aufgrund des Mietverhältnisses mittelbarer Besitzer wird.
- 4erfülltKein entgegenstehender GutglaubensschutzClara kennt Annas Eigentum und das Urteil und kann sich daher nicht auf Gutglaubensschutz berufen.
1Anna hat gegen Ben ein rechtskräftiges Urteil erstritten, nach dem er ihr ein Gemälde zurückgeben muss. 2Erst danach nimmt Clara das Gemälde ohne Bens Einverständnis an sich, um es dauerhaft für sich zu behalten. 4Clara weiß, dass das Gemälde Anna gehört und dass Ben nach dem abgeschlossenen Prozess zur Rückgabe verpflichtet ist.
Trifft „Rechtskrafterstreckung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMateriell rechtskräftiges UrteilÜber Annas Herausgabeanspruch gegen Ben ist rechtskräftig entschieden.
- 2erfülltErwerb nach RechtshängigkeitClara erlangt den Besitz erst nach dem Urteil und damit nach Eintritt der Rechtshängigkeit.
- 3fehltRechtsnachfolge oder qualifizierter BesitzerwerbClara wird weder Rechtsnachfolgerin einer Partei noch vermittelt sie Ben mittelbaren Besitz.
- 4erfülltKein entgegenstehender GutglaubensschutzClara kennt Annas Eigentum und das Urteil und kann sich daher nicht auf Gutglaubensschutz berufen.
Typische Fehler
FehlerJeder Besitzerwerb nach Rechtshängigkeit wird als ausreichend angesehen.
RichtigBeim Besitzerwerb muss eine Partei oder ihr Rechtsnachfolger mittelbaren Besitz erlangen.
FehlerDie Erstreckung wird ausschließlich als Belastung des Dritten verstanden.
RichtigDie Rechtskraft kann auch zugunsten des erfassten Dritten wirken.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema