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Rechtsschein

Zivilrecht

Der Rechtsschein ist ein nach außen erkennbarer Tatbestand, der den Anschein einer bestimmten Rechtslage erweckt, die in Wirklichkeit nicht besteht, und auf den ein gutgläubiger Dritter im Rechtsverkehr vertrauen darf, sofern der Berechtigte den Rechtsschein zurechenbar veranlasst oder geduldet hat.

Merksatz

Geschützt wird nur, wer gutgläubig vertraut, und nur gegen den, der den Schein zurechenbar gesetzt hat.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Kaufmann K weiß seit Monaten, dass sein Angestellter A ohne Auftrag in seinem Namen Ware bei Lieferant L bestellt, und schreitet nicht ein. A unterschreibt die Bestellungen jeweils mit dem Firmenstempel des K. L hält A deshalb für befugt und liefert erneut.

Trifft „Rechtsschein“ hier zu?

„Rechtsschein“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nach außen erkennbarer Tatbestand
    Das wiederholte Auftreten mit Firmenstempel ist für Außenstehende sichtbar.
    erfüllt
  2. 2
    Anschein einer nicht bestehenden Rechtslage
    Es entsteht der Anschein einer Vollmacht, die tatsächlich nicht erteilt wurde.
    erfüllt
  3. 3
    Gutgläubiger Dritter
    L kennt die fehlende Befugnis nicht und handelt im Vertrauen darauf.
    erfüllt
  4. 4
    Zurechenbare Veranlassung oder Duldung
    K duldet das Auftreten des A wissentlich und muss sich den Schein deshalb zurechnen lassen.
    erfüllt
BFall B

Kaufmann K weiß seit Monaten, dass sein Angestellter A ohne Auftrag in seinem Namen Ware bei Lieferant L bestellt, und schreitet nicht ein. A unterschreibt die Bestellungen jeweils mit dem Firmenstempel des K. L hat von einem anderen Mitarbeiter des K erfahren, dass A keinerlei Befugnis hat, und liefert trotzdem erneut.

Trifft „Rechtsschein“ hier zu?

„Rechtsschein“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gutgläubiger Dritter

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nach außen erkennbarer Tatbestand
    Das Auftreten mit Firmenstempel ist nach außen sichtbar.
    erfüllt
  2. 2
    Anschein einer nicht bestehenden Rechtslage
    Das Verhalten erweckt den Anschein einer tatsächlich nicht bestehenden Vollmacht.
    erfüllt
  3. 3
    Gutgläubiger Dritter
    L kennt die fehlende Befugnis und darf auf den Anschein nicht vertrauen.
    fehlt
  4. 4
    Zurechenbare Veranlassung oder Duldung
    K duldet das Verhalten des A wissentlich.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDer bloße äußere Anschein wird für die Haftung des Berechtigten als ausreichend angesehen.

RichtigDer Schein muss dem Berechtigten zurechenbar sein, weil er ihn veranlasst oder geduldet hat.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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