Definitionen
Rechtsschein
ZivilrechtDer Rechtsschein ist ein nach außen erkennbarer Tatbestand, der den Anschein einer bestimmten Rechtslage erweckt, die in Wirklichkeit nicht besteht, und auf den ein gutgläubiger Dritter im Rechtsverkehr vertrauen darf, sofern der Berechtigte den Rechtsschein zurechenbar veranlasst oder geduldet hat.
Geschützt wird nur, wer gutgläubig vertraut, und nur gegen den, der den Schein zurechenbar gesetzt hat.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Kaufmann K weiß seit Monaten, dass sein Angestellter A ohne Auftrag in seinem Namen Ware bei Lieferant L bestellt, und schreitet nicht ein. A unterschreibt die Bestellungen jeweils mit dem Firmenstempel des K. L hält A deshalb für befugt und liefert erneut.
Trifft „Rechtsschein“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNach außen erkennbarer TatbestandDas wiederholte Auftreten mit Firmenstempel ist für Außenstehende sichtbar.
- 2erfülltAnschein einer nicht bestehenden RechtslageEs entsteht der Anschein einer Vollmacht, die tatsächlich nicht erteilt wurde.
- 3erfülltGutgläubiger DritterL kennt die fehlende Befugnis nicht und handelt im Vertrauen darauf.
- 4erfülltZurechenbare Veranlassung oder DuldungK duldet das Auftreten des A wissentlich und muss sich den Schein deshalb zurechnen lassen.
Kaufmann K weiß seit Monaten, dass sein Angestellter A ohne Auftrag in seinem Namen Ware bei Lieferant L bestellt, und schreitet nicht ein. A unterschreibt die Bestellungen jeweils mit dem Firmenstempel des K. L hat von einem anderen Mitarbeiter des K erfahren, dass A keinerlei Befugnis hat, und liefert trotzdem erneut.
Trifft „Rechtsschein“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNach außen erkennbarer TatbestandDas Auftreten mit Firmenstempel ist nach außen sichtbar.
- 2erfülltAnschein einer nicht bestehenden RechtslageDas Verhalten erweckt den Anschein einer tatsächlich nicht bestehenden Vollmacht.
- 3fehltGutgläubiger DritterL kennt die fehlende Befugnis und darf auf den Anschein nicht vertrauen.
- 4erfülltZurechenbare Veranlassung oder DuldungK duldet das Verhalten des A wissentlich.
Typische Fehler
FehlerDer bloße äußere Anschein wird für die Haftung des Berechtigten als ausreichend angesehen.
RichtigDer Schein muss dem Berechtigten zurechenbar sein, weil er ihn veranlasst oder geduldet hat.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema