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Rechtsscheinhaftung

Zivilrecht

Die Rechtsscheinhaftung verpflichtet denjenigen, der einen zurechenbaren Rechtsschein gesetzt hat, so zu haften, als ob der scheinbar bestehende Rechtszustand tatsächlich vorläge, wenn ein gutgläubiger Dritter im Vertrauen auf diesen Rechtsschein disponiert hat. Voraussetzungen sind ein gesetzter Rechtsschein, dessen Zurechenbarkeit zum Haftenden, der gute Glaube des Dritten sowie eine kausal darauf beruhende Vertrauensdisposition.

Merksatz

Gutgläubiges Vertrauen allein reicht nicht: Der Rechtsschein muss dem Haftenden zurechenbar sein.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Unternehmerin Anna gibt Ben ein von ihr unterschriebenes Schreiben, nach dem er für sie Büromöbel bis 5.000 Euro kaufen darf. Später entzieht sie ihm diese Befugnis, lässt das Schreiben aber bei ihm. 1Ben zeigt Händlerin Clara das Schreiben im Original und bestellt in Annas Namen einen Schreibtisch für 1.000 Euro. 3Clara weiß nichts vom Entzug, hat keinen Anlass zu Zweifeln und 4schließt den Kaufvertrag nur wegen des vorgelegten Schreibens.

Trifft „Rechtsscheinhaftung“ hier zu?

„Rechtsscheinhaftung“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzter Rechtsschein
    Das vorgelegte Original erweckt den Eindruck, Ben dürfe Anna bei diesem Kauf vertreten.
    erfüllt
  2. 2
    Zurechenbarkeit zum Haftenden
    Anna hat Ben die Urkunde selbst ausgehändigt und dadurch den fortwirkenden Anschein seiner Befugnis ermöglicht.
    erfüllt
  3. 3
    Guter Glaube des Dritten
    Clara kennt das Erlöschen der Befugnis nicht und muss es auch nicht erkennen.
    erfüllt
  4. 4
    Kausale Vertrauensdisposition
    Das Vertrauen auf die vorgelegte Urkunde ist für Claras Vertragsschluss entscheidend.
    erfüllt
BFall B

Ben erstellt ohne Annas Wissen ein Schreiben mit ihrer täuschend echt nachgemachten Unterschrift, nach dem er für sie Büromöbel bis 5.000 Euro kaufen darf. Anna hat Ben nie für sich einkaufen lassen und hatte keine Möglichkeit, von seinem Vorgehen zu erfahren. 1Ben zeigt Händlerin Clara das Schreiben und bestellt in Annas Namen einen Schreibtisch für 1.000 Euro. 3Clara hält das Schreiben ohne Anlass zu Zweifeln für echt und 4schließt den Kaufvertrag nur wegen des vorgelegten Schreibens.

Trifft „Rechtsscheinhaftung“ hier zu?

„Rechtsscheinhaftung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zurechenbarkeit zum Haftenden

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzter Rechtsschein
    Das täuschend echt wirkende Schreiben erweckt den äußeren Eindruck einer Befugnis Bens.
    erfüllt
  2. 2
    Zurechenbarkeit zum Haftenden
    Anna hat den Anschein weder veranlasst noch wissentlich oder fahrlässig ermöglicht.
    fehlt
  3. 3
    Guter Glaube des Dritten
    Clara vertraut ohne erkennbare Gegenanzeichen auf die Echtheit des Schreibens und Bens Befugnis.
    erfüllt
  4. 4
    Kausale Vertrauensdisposition
    Clara entscheidet sich gerade aufgrund des Schreibens für den Vertragsschluss.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDas Vertrauen wird für ausreichend gehalten, obwohl der Dritte unabhängig vom Rechtsschein genauso gehandelt hätte.

RichtigDie Disposition muss gerade auf dem Vertrauen in den Rechtsschein beruhen.

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Haftung wird stets auf den Ersatz eines bloßen Vertrauensschadens beschränkt.

RichtigDer Haftende wird so behandelt, als bestünde der durch den Rechtsschein vorgespiegelte Rechtszustand tatsächlich.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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