Definitionen
Rechtsscheinhaftung
ZivilrechtDie Rechtsscheinhaftung verpflichtet denjenigen, der einen zurechenbaren Rechtsschein gesetzt hat, so zu haften, als ob der scheinbar bestehende Rechtszustand tatsächlich vorläge, wenn ein gutgläubiger Dritter im Vertrauen auf diesen Rechtsschein disponiert hat. Voraussetzungen sind ein gesetzter Rechtsschein, dessen Zurechenbarkeit zum Haftenden, der gute Glaube des Dritten sowie eine kausal darauf beruhende Vertrauensdisposition.
Gutgläubiges Vertrauen allein reicht nicht: Der Rechtsschein muss dem Haftenden zurechenbar sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Unternehmerin Anna gibt Ben ein von ihr unterschriebenes Schreiben, nach dem er für sie Büromöbel bis 5.000 Euro kaufen darf. Später entzieht sie ihm diese Befugnis, lässt das Schreiben aber bei ihm. 1Ben zeigt Händlerin Clara das Schreiben im Original und bestellt in Annas Namen einen Schreibtisch für 1.000 Euro. 3Clara weiß nichts vom Entzug, hat keinen Anlass zu Zweifeln und 4schließt den Kaufvertrag nur wegen des vorgelegten Schreibens.
Trifft „Rechtsscheinhaftung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetzter RechtsscheinDas vorgelegte Original erweckt den Eindruck, Ben dürfe Anna bei diesem Kauf vertreten.
- 2erfülltZurechenbarkeit zum HaftendenAnna hat Ben die Urkunde selbst ausgehändigt und dadurch den fortwirkenden Anschein seiner Befugnis ermöglicht.
- 3erfülltGuter Glaube des DrittenClara kennt das Erlöschen der Befugnis nicht und muss es auch nicht erkennen.
- 4erfülltKausale VertrauensdispositionDas Vertrauen auf die vorgelegte Urkunde ist für Claras Vertragsschluss entscheidend.
Ben erstellt ohne Annas Wissen ein Schreiben mit ihrer täuschend echt nachgemachten Unterschrift, nach dem er für sie Büromöbel bis 5.000 Euro kaufen darf. Anna hat Ben nie für sich einkaufen lassen und hatte keine Möglichkeit, von seinem Vorgehen zu erfahren. 1Ben zeigt Händlerin Clara das Schreiben und bestellt in Annas Namen einen Schreibtisch für 1.000 Euro. 3Clara hält das Schreiben ohne Anlass zu Zweifeln für echt und 4schließt den Kaufvertrag nur wegen des vorgelegten Schreibens.
Trifft „Rechtsscheinhaftung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetzter RechtsscheinDas täuschend echt wirkende Schreiben erweckt den äußeren Eindruck einer Befugnis Bens.
- 2fehltZurechenbarkeit zum HaftendenAnna hat den Anschein weder veranlasst noch wissentlich oder fahrlässig ermöglicht.
- 3erfülltGuter Glaube des DrittenClara vertraut ohne erkennbare Gegenanzeichen auf die Echtheit des Schreibens und Bens Befugnis.
- 4erfülltKausale VertrauensdispositionClara entscheidet sich gerade aufgrund des Schreibens für den Vertragsschluss.
Typische Fehler
FehlerDas Vertrauen wird für ausreichend gehalten, obwohl der Dritte unabhängig vom Rechtsschein genauso gehandelt hätte.
RichtigDie Disposition muss gerade auf dem Vertrauen in den Rechtsschein beruhen.
FehlerDie Haftung wird stets auf den Ersatz eines bloßen Vertrauensschadens beschränkt.
RichtigDer Haftende wird so behandelt, als bestünde der durch den Rechtsschein vorgespiegelte Rechtszustand tatsächlich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema