Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen

Rechtsstaatsprinzip

Art. 20 III GG · Öffentliches Recht

Das Rechtsstaatsprinzip begrenzt staatliche Macht durch rechtliche Bindungen und sichert gerichtliche Kontrolle. Der Gesetzgeber muss die Verfassung beachten, Verwaltung und Gerichte müssen das geltende Gesetzesrecht und das Recht beachten; wesentliche Ausprägungen sind Gewaltenteilung, Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes, Verhältnismäßigkeit, Rechtssicherheit und effektiver Rechtsschutz. Das Prinzip folgt aus dem Gesamtgefüge des Grundgesetzes, insbesondere aus Art. 20 Abs. 3 GG.

Merksatz

Der Staat darf Macht nur rechtlich gebunden ausüben und muss gerichtliche Kontrolle ermöglichen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die Stadt setzt durch Bescheid die Gebühr für die Müllabfuhr fest. 2Sie hält sich dabei an eine wirksame kommunale Gebührensatzung und verlangt exakt den dort bestimmten Betrag. 3Der Eigentümer kann den Bescheid vor einem unabhängigen Verwaltungsgericht überprüfen lassen.

Trifft „Rechtsstaatsprinzip“ hier zu?

„Rechtsstaatsprinzip“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatliche Machtausübung
    Die Stadt handelt gegenüber dem Eigentümer hoheitlich.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtliche Bindung und Begrenzung
    Die wirksame Satzung bildet die Grundlage und begrenzt die Höhe der Forderung.
    erfüllt
  3. 3
    Gerichtliche Kontrolle
    Der Eigentümer kann die staatliche Entscheidung gerichtlich kontrollieren lassen.
    erfüllt
BFall B

Ein ausschließlich privat betriebener Paketdienst verlangt von einer Kundin das vereinbarte Porto. 2Seine Forderung entspricht dem wirksamen Vertrag und allen gesetzlichen Vorgaben. 3Die Kundin kann die Forderung vor einem unabhängigen Zivilgericht überprüfen lassen.

Trifft „Rechtsstaatsprinzip“ hier zu?

„Rechtsstaatsprinzip“ trifft nicht zu.Es fehlt: Staatliche Machtausübung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatliche Machtausübung
    Der Paketdienst handelt privatrechtlich und übt keine staatliche Macht aus.
    fehlt
  2. 2
    Rechtliche Bindung und Begrenzung
    Auch die private Forderung unterliegt rechtlichen Grenzen.
    erfüllt
  3. 3
    Gerichtliche Kontrolle
    Die Forderung kann gerichtlich überprüft werden, obwohl sie nicht auf staatlicher Machtausübung beruht.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Bindung des Gesetzgebers wird mit der Gesetzesbindung der Verwaltung gleichgesetzt.

RichtigDer Gesetzgeber darf einfache Gesetze ändern, muss dabei aber die Verfassung beachten; Verwaltung und Gerichte müssen das geltende Gesetzesrecht beachten.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 11.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.