Definitionen
Rechtsstaatsprinzip
Art. 20 III GG · Öffentliches RechtDas Rechtsstaatsprinzip begrenzt staatliche Macht durch rechtliche Bindungen und sichert gerichtliche Kontrolle. Der Gesetzgeber muss die Verfassung beachten, Verwaltung und Gerichte müssen das geltende Gesetzesrecht und das Recht beachten; wesentliche Ausprägungen sind Gewaltenteilung, Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes, Verhältnismäßigkeit, Rechtssicherheit und effektiver Rechtsschutz. Das Prinzip folgt aus dem Gesamtgefüge des Grundgesetzes, insbesondere aus Art. 20 Abs. 3 GG.
Der Staat darf Macht nur rechtlich gebunden ausüben und muss gerichtliche Kontrolle ermöglichen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Die Stadt setzt durch Bescheid die Gebühr für die Müllabfuhr fest. 2Sie hält sich dabei an eine wirksame kommunale Gebührensatzung und verlangt exakt den dort bestimmten Betrag. 3Der Eigentümer kann den Bescheid vor einem unabhängigen Verwaltungsgericht überprüfen lassen.
Trifft „Rechtsstaatsprinzip“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStaatliche MachtausübungDie Stadt handelt gegenüber dem Eigentümer hoheitlich.
- 2erfülltRechtliche Bindung und BegrenzungDie wirksame Satzung bildet die Grundlage und begrenzt die Höhe der Forderung.
- 3erfülltGerichtliche KontrolleDer Eigentümer kann die staatliche Entscheidung gerichtlich kontrollieren lassen.
Ein ausschließlich privat betriebener Paketdienst verlangt von einer Kundin das vereinbarte Porto. 2Seine Forderung entspricht dem wirksamen Vertrag und allen gesetzlichen Vorgaben. 3Die Kundin kann die Forderung vor einem unabhängigen Zivilgericht überprüfen lassen.
Trifft „Rechtsstaatsprinzip“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltStaatliche MachtausübungDer Paketdienst handelt privatrechtlich und übt keine staatliche Macht aus.
- 2erfülltRechtliche Bindung und BegrenzungAuch die private Forderung unterliegt rechtlichen Grenzen.
- 3erfülltGerichtliche KontrolleDie Forderung kann gerichtlich überprüft werden, obwohl sie nicht auf staatlicher Machtausübung beruht.
Typische Fehler
FehlerDie Bindung des Gesetzgebers wird mit der Gesetzesbindung der Verwaltung gleichgesetzt.
RichtigDer Gesetzgeber darf einfache Gesetze ändern, muss dabei aber die Verfassung beachten; Verwaltung und Gerichte müssen das geltende Gesetzesrecht beachten.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
6 Schemata