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Rechtsmissbrauch

§ 242 BGB · Zivilrecht

Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn die Ausübung eines formal bestehenden Rechts gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt, etwa weil sie mit dem Zweck des Rechts unvereinbar ist oder das schutzwürdige Vertrauen des Gegners in einer Weise enttäuscht, die mit dem Gebot loyaler Rechtsausübung nicht vereinbar ist; in diesem Fall ist die Rechtsausübung als unzulässig zu versagen.

Merksatz

Das Bestehen eines Rechts allein macht seine Ausübung noch nicht zulässig.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Mara muss einem Händler heute 1.000 Euro für einen bereits gelieferten Tisch bezahlen; eine Ratenzahlung wurde nicht vereinbart. Sie bietet ihm 999,99 Euro in bar an und kündigt an, den letzten Cent am nächsten Morgen vorbeizubringen. 3Für den nächsten Morgen ist ohnehin ein Treffen im Laden verabredet; der Händler benötigt den Cent bis dahin nicht und hat durch die spätere Annahme weder zusätzliche Wege noch Kosten. 2Er weist das Geld allein deshalb zurück, weil ein Cent fehlt.

Trifft „Rechtsmissbrauch“ hier zu?

„Rechtsmissbrauch“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Formal bestehendes Recht
    Nach § 266 BGB darf der Händler eine unvollständige Zahlung grundsätzlich zurückweisen.
    erfüllt
  2. 2
    Ausübung dieses Rechts
    Der Händler macht von seiner grundsätzlichen Befugnis zur Zurückweisung Gebrauch.
    erfüllt
  3. 3
    Verstoß gegen Treu und Glauben
    Die Zurückweisung wegen eines einzigen fehlenden Cents ist hier mangels schutzwürdigen Interesses treuwidrig.
    erfüllt
BFall B

1Mara muss einem Händler heute 1.000 Euro für einen bereits gelieferten Tisch bezahlen; eine Ratenzahlung wurde nicht vereinbart. Sie bietet ihm 500 Euro in bar an und kündigt den Rest für den nächsten Morgen an. Der Händler muss heute mit den gesamten 1.000 Euro eine eigene Rechnung bezahlen. 2Er weist den angebotenen Betrag zurück und verlangt die vollständige Zahlung.

Trifft „Rechtsmissbrauch“ hier zu?

„Rechtsmissbrauch“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verstoß gegen Treu und Glauben

An der Definition geprüft

  1. 1
    Formal bestehendes Recht
    Nach § 266 BGB darf der Händler eine unvollständige Zahlung grundsätzlich zurückweisen.
    erfüllt
  2. 2
    Ausübung dieses Rechts
    Der Händler macht von seiner Befugnis zur Zurückweisung Gebrauch.
    erfüllt
  3. 3
    Verstoß gegen Treu und Glauben
    Wegen des erheblichen Fehlbetrags und seines aktuellen Geldbedarfs hat der Händler ein schutzwürdiges Interesse an vollständiger Zahlung.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus dem Rechtsmissbrauch wird stets ein endgültiges Erlöschen des zugrunde liegenden Rechts abgeleitet.

RichtigVersagt wird die unzulässige Rechtsausübung; das zugrunde liegende Recht erlischt dadurch nicht automatisch endgültig.

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