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Gefahrübergang bei Gattungsschuld

§ 300 Abs. 2 BGB · Zivilrecht

Bei einer Gattungsschuld geht die Leistungsgefahr auf den Gläubiger über, sobald der Schuldner die zur Leistung erforderlichen Handlungen vorgenommen hat und sich die Schuld dadurch auf ein bestimmtes Stück konkretisiert hat oder der Gläubiger gemäß § 300 Abs. 2 BGB durch die Nichtannahme einer ordnungsgemäß angebotenen Sache in Annahmeverzug gerät.

Merksatz

Die Gattungsvereinbarung allein befreit den Schuldner noch nicht vom Risiko, nochmals leisten zu müssen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Händler verkauft einer Bäckerei 1zehn Säcke Mehl einer vereinbarten Sorte und Qualität, ohne bestimmte Säcke festzulegen. Die Säcke sollen nach ausdrücklicher Vereinbarung am Dienstag um zehn Uhr erst in der Bäckerei übergeben werden. 2Zur vereinbarten Zeit bietet der Händler der Inhaberin am vereinbarten Abladeplatz zehn Säcke der vereinbarten Sorte und Qualität zur sofortigen Übergabe an. Die Inhaberin verweigert die Annahme, weil ihr Lager noch voll ist.

Trifft „Gefahrübergang bei Gattungsschuld“ hier zu?

„Gefahrübergang bei Gattungsschuld“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gattungsschuld
    Geschuldet sind nach allgemeinen Eigenschaften bestimmte Waren, nicht einzelne ausgewählte Säcke.
    erfüllt
  2. 2
    Konkretisierung oder Annahmeverzug nach ordnungsgemäßem Angebot
    Das vertragsgemäße Angebot am vereinbarten Leistungsort bewirkt Konkretisierung und führt wegen der verweigerten Annahme zugleich zum Annahmeverzug.
    erfüllt
BFall B

Ein Händler verkauft einer Bäckerei 1zehn Säcke Mehl einer vereinbarten Sorte und Qualität, ohne bestimmte Säcke festzulegen. Die Säcke sollen nach ausdrücklicher Vereinbarung am Dienstag um zehn Uhr erst in der Bäckerei übergeben werden. Am Dienstag um halb zehn hat der Händler zehn passende Säcke in seinem Lieferwagen und fährt damit zur Bäckerei. Die Inhaberin wartet dort auf die vereinbarte Lieferung.

Trifft „Gefahrübergang bei Gattungsschuld“ hier zu?

„Gefahrübergang bei Gattungsschuld“ trifft nicht zu.Es fehlt: Konkretisierung oder Annahmeverzug nach ordnungsgemäßem Angebot

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gattungsschuld
    Der Vertrag legt nur Menge und Eigenschaften fest, nicht die einzelnen zu liefernden Säcke.
    erfüllt
  2. 2
    Konkretisierung oder Annahmeverzug nach ordnungsgemäßem Angebot
    Bei der vereinbarten Bringschuld genügt das Verladen noch nicht zur Konkretisierung; mangels Angebots und Nichtannahme besteht auch kein Annahmeverzug.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Ablehnung beliebiger Ware wird als ausreichend angesehen, auch wenn deren Qualität nicht der Vereinbarung entspricht.

RichtigDas Angebot muss auf vertragsgemäße Ware gerichtet sein; die bloße Ablehnung mangelhafter Ware begründet grundsätzlich keinen Annahmeverzug.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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