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Gegenleistungsgefahr

§ 326 BGB · Zivilrecht

Die Gegenleistungsgefahr (Preisgefahr) bezeichnet das Risiko, die Gegenleistung (den Kaufpreis bzw. die vereinbarte Vergütung) erbringen zu müssen, obwohl der Gläubiger die geschuldete Leistung nicht oder nicht vollständig erhält, bzw. spiegelbildlich das Risiko des Schuldners, seinen Anspruch auf die Gegenleistung zu verlieren. Gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB entfällt grundsätzlich der Anspruch auf die Gegenleistung, wenn der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB von seiner Leistungspflicht befreit ist, sodass grundsätzlich der Schuldner die Gegenleistungsgefahr trägt. Der Gläubiger trägt sie insbesondere in den Ausnahmefällen des § 326 Abs. 2 und 3 BGB.

Merksatz

Grundsätzlich trägt der Schuldner die Gegenleistungsgefahr, weil sein Gegenleistungsanspruch bei einem Leistungsausschluss entfällt.

Leistung oder Gegenleistung?Leistungsgefahr betrifft die ursprüngliche Leistung, Gegenleistungsgefahr die dafür geschuldete Gegenleistung.
Gegenleistungsgefahr
Leistungsgefahr
Betroffene Pflicht
Pflicht des Gläubigers zur Gegenleistung.
Pflicht des Schuldners zur ursprünglichen Leistung.
Leistungsausschluss
Grundsätzlich entfällt der Gegenleistungsanspruch.
Bei einem Ausschluss nach § 275 BGB muss der Schuldner die betroffene Leistung nicht mehr erbringen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Paul verkauft Mira ein bestimmtes Originalgemälde aus seiner privaten Sammlung für 1.000 Euro; die Zahlung steht noch aus. Bis zur vereinbarten Abholung in einer Woche soll das Bild in Pauls Lager bleiben. Noch am selben Tag dringt Mira heimlich in das Lager ein und verbrennt das Bild vollständig, ohne dass Paul dies verhindern kann.

Trifft „Gegenleistungsgefahr“ hier zu?

„Gegenleistungsgefahr“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ganz oder teilweise ausbleibende Leistung
    Mira erhält das verkaufte Originalgemälde nicht.
    erfüllt
  2. 2
    Leistungsausschluss nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB
    Die Übergabe und Übereignung des zerstörten Einzelstücks ist nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich.
    erfüllt
  3. 3
    Fortbestehende Gegenleistungspflicht des Gläubigers
    Weil Mira für die Zerstörung allein verantwortlich ist, bleibt sie nach § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Zahlung verpflichtet und trägt die Gegenleistungsgefahr.
    erfüllt
BFall B

Paul verkauft Mira ein bestimmtes Originalgemälde aus seiner privaten Sammlung für 1.000 Euro; die Zahlung steht noch aus. Bis zur vereinbarten Abholung in einer Woche soll das Bild in Pauls Lager bleiben. Noch am selben Tag setzt ein Blitzschlag das mit einer gewarteten Blitzschutzanlage versehene Lager in Brand und vernichtet das Bild vollständig. Paul und Mira konnten den Brand weder vorhersehen noch verhindern.

Trifft „Gegenleistungsgefahr“ hier zu?

„Gegenleistungsgefahr“ trifft nicht zu.Es fehlt: Fortbestehende Gegenleistungspflicht des Gläubigers

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ganz oder teilweise ausbleibende Leistung
    Mira erhält das verkaufte Originalgemälde nicht.
    erfüllt
  2. 2
    Leistungsausschluss nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB
    Die Übergabe und Übereignung des zerstörten Einzelstücks ist nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich.
    erfüllt
  3. 3
    Fortbestehende Gegenleistungspflicht des Gläubigers
    Mangels eingreifender Ausnahme entfällt Pauls Zahlungsanspruch nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB, sodass nicht Mira, sondern Paul die Gegenleistungsgefahr trägt.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDer Wegfall des Gegenleistungsanspruchs wird davon abhängig gemacht, dass der Schuldner das Leistungshindernis nicht zu vertreten hat.

RichtigDer Grundsatz des § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt auch bei einem vom Schuldner zu vertretenden Leistungshindernis; gesetzliche Ausnahmen sind gesondert zu prüfen.

Rechtsfolge falsch

FehlerBei Fortbestand des Gegenleistungsanspruchs nach § 326 Abs. 2 BGB wird stets der ungekürzte Betrag zugesprochen.

RichtigNach § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB sind ersparte Aufwendungen sowie anderweitiger oder böswillig nicht erzielter Erwerb aus dem Einsatz der Arbeitskraft anzurechnen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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