Definitionen
Gegenleistungsgefahr
§ 326 BGB · ZivilrechtDie Gegenleistungsgefahr (Preisgefahr) bezeichnet das Risiko, die Gegenleistung (den Kaufpreis bzw. die vereinbarte Vergütung) erbringen zu müssen, obwohl der Gläubiger die geschuldete Leistung nicht oder nicht vollständig erhält, bzw. spiegelbildlich das Risiko des Schuldners, seinen Anspruch auf die Gegenleistung zu verlieren. Gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB entfällt grundsätzlich der Anspruch auf die Gegenleistung, wenn der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB von seiner Leistungspflicht befreit ist, sodass grundsätzlich der Schuldner die Gegenleistungsgefahr trägt. Der Gläubiger trägt sie insbesondere in den Ausnahmefällen des § 326 Abs. 2 und 3 BGB.
Grundsätzlich trägt der Schuldner die Gegenleistungsgefahr, weil sein Gegenleistungsanspruch bei einem Leistungsausschluss entfällt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Paul verkauft Mira ein bestimmtes Originalgemälde aus seiner privaten Sammlung für 1.000 Euro; die Zahlung steht noch aus. Bis zur vereinbarten Abholung in einer Woche soll das Bild in Pauls Lager bleiben. Noch am selben Tag dringt Mira heimlich in das Lager ein und verbrennt das Bild vollständig, ohne dass Paul dies verhindern kann.
Trifft „Gegenleistungsgefahr“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGanz oder teilweise ausbleibende LeistungMira erhält das verkaufte Originalgemälde nicht.
- 2erfülltLeistungsausschluss nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGBDie Übergabe und Übereignung des zerstörten Einzelstücks ist nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich.
- 3erfülltFortbestehende Gegenleistungspflicht des GläubigersWeil Mira für die Zerstörung allein verantwortlich ist, bleibt sie nach § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Zahlung verpflichtet und trägt die Gegenleistungsgefahr.
Paul verkauft Mira ein bestimmtes Originalgemälde aus seiner privaten Sammlung für 1.000 Euro; die Zahlung steht noch aus. Bis zur vereinbarten Abholung in einer Woche soll das Bild in Pauls Lager bleiben. Noch am selben Tag setzt ein Blitzschlag das mit einer gewarteten Blitzschutzanlage versehene Lager in Brand und vernichtet das Bild vollständig. Paul und Mira konnten den Brand weder vorhersehen noch verhindern.
Trifft „Gegenleistungsgefahr“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGanz oder teilweise ausbleibende LeistungMira erhält das verkaufte Originalgemälde nicht.
- 2erfülltLeistungsausschluss nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGBDie Übergabe und Übereignung des zerstörten Einzelstücks ist nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich.
- 3fehltFortbestehende Gegenleistungspflicht des GläubigersMangels eingreifender Ausnahme entfällt Pauls Zahlungsanspruch nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB, sodass nicht Mira, sondern Paul die Gegenleistungsgefahr trägt.
Typische Fehler
FehlerDer Wegfall des Gegenleistungsanspruchs wird davon abhängig gemacht, dass der Schuldner das Leistungshindernis nicht zu vertreten hat.
RichtigDer Grundsatz des § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt auch bei einem vom Schuldner zu vertretenden Leistungshindernis; gesetzliche Ausnahmen sind gesondert zu prüfen.
FehlerBei Fortbestand des Gegenleistungsanspruchs nach § 326 Abs. 2 BGB wird stets der ungekürzte Betrag zugesprochen.
RichtigNach § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB sind ersparte Aufwendungen sowie anderweitiger oder böswillig nicht erzielter Erwerb aus dem Einsatz der Arbeitskraft anzurechnen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema