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Gegenwärtigkeit (Öffentliches Recht)

Öffentliches Recht

Im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist der Beschwerdeführer gegenwärtig betroffen, wenn der angegriffene Akt der öffentlichen Gewalt ihn schon oder noch betrifft und nicht erst irgendwann in der Zukunft (virtuell) betreffen wird; bei Gesetzen genügt es, wenn sie ihn schon jetzt zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwingen. Im Gefahrenabwehrrecht ist eine Gefahr gegenwärtig, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar bevorsteht, sodass ein sofortiges Einschreiten zur Abwehr der Gefahr unaufschiebbar ist.

Merksatz

Wer erst irgendwann künftig betroffen sein könnte, kann noch keine Verfassungsbeschwerde erheben.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ein neues Gesetz verbietet ab sofort, Hunde bestimmter Rassen zu halten. 2H hält seit Jahren einen Hund einer dieser Rassen und müsste ihn nun abgeben. H will sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz wehren.

Trifft „Gegenwärtigkeit (Öffentliches Recht)“ hier zu?

„Gegenwärtigkeit (Öffentliches Recht)“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Angegriffener Akt der öffentlichen Gewalt
    Das Gesetz ist ein Akt der öffentlichen Gewalt, gegen den sich H wendet.
    erfüllt
  2. 2
    Betroffenheit schon oder noch
    Das Verbot trifft H bereits jetzt.
    erfüllt
BFall B

1Ein neues Gesetz verbietet ab sofort, Hunde bestimmter Rassen zu halten. K hat keinen Hund und überlegt nur, sich vielleicht in einigen Jahren einen Hund einer dieser Rassen anzuschaffen. K will sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz wehren.

Trifft „Gegenwärtigkeit (Öffentliches Recht)“ hier zu?

„Gegenwärtigkeit (Öffentliches Recht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Betroffenheit schon oder noch

An der Definition geprüft

  1. 1
    Angegriffener Akt der öffentlichen Gewalt
    Das Gesetz ist ein Akt der öffentlichen Gewalt, gegen den sich K wendet.
    erfüllt
  2. 2
    Betroffenheit schon oder noch
    K wäre erst betroffen, wenn er sich irgendwann einen solchen Hund anschafft; das ist nur eine virtuelle Betroffenheit.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerIn der Beschwerdebefugnis wird die gegenwärtige Betroffenheit mit der gegenwärtigen Gefahr des Gefahrenabwehrrechts gleichgesetzt.

RichtigBei der Verfassungsbeschwerde kommt es darauf an, ob der angegriffene Akt den Beschwerdeführer schon oder noch betrifft.

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