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Ermessen / Ermessensfehlerlehre

§ 40 VwVfG, § 114 VwGO · Öffentliches Recht

Ermessen bezeichnet die einer Behörde durch Rechtsnorm eingeräumte Befugnis, bei Vorliegen des gesetzlichen Tatbestands zwischen mehreren rechtmäßigen Handlungsalternativen zu wählen (Entschließungs- und/oder Auswahlermessen); die Ermessensfehlerlehre erfasst die gerichtlich voll überprüfbaren Fehler bei der Ermessensausübung, namentlich Ermessensausfall (Nichtausübung), Ermessensüberschreitung (Wahl einer rechtlich nicht vorgesehenen Rechtsfolge) und Ermessensfehlgebrauch (sachfremde Erwägungen). Auch Verstöße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Ermessensfehler.

Merksatz

Gerichte prüfen Ermessensentscheidungen auf Rechtsfehler, nicht darauf, ob eine andere Entscheidung zweckmäßiger wäre.

Wo werden Ermessensfehler geprüft?Gezeigt ist die materielle Prüfung: Zuerst müssen die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, danach wird die Ermessensausübung kontrolliert.
  1. 1
    Gesetzlicher Tatbestand
    Sind die gesetzlichen Voraussetzungen der behördlichen Befugnis erfüllt?
  2. 2
    Rechtsfolge: Ermessen
    Hat die Behörde ihren Entscheidungsspielraum erkannt und fehlerfrei genutzt?
  1. 1
    Gesetzlicher Tatbestand Sind die gesetzlichen Voraussetzungen der behördlichen Befugnis erfüllt?
  2. 2
    Rechtsfolge: Ermessen Hat die Behörde ihren Entscheidungsspielraum erkannt und fehlerfrei genutzt?
Ermessen / Ermessensfehlerlehre

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Nach dem Landesrecht darf die Bauaufsicht bei Gefahren durch Gebäude zwischen verschiedenen Schutzmaßnahmen wählen. 2Von Pauls Haus drohen lockere Dachziegel auf den Gehweg zu fallen. 3Eine Dachdeckerfirma kann die Ziegel sofort für 300 Euro befestigen oder zum gleichen Preis ein ebenso wirksames Fangnetz montieren, jeweils ohne die Nutzung des Hauses einzuschränken. Die Bauaufsicht ordnet an, dass Paul die Ziegel befestigen lässt, 4ausschließlich um ihn für seine öffentliche Kritik an der Bürgermeisterin zu bestrafen.

Trifft „Ermessen / Ermessensfehlerlehre“ hier zu?

„Ermessen / Ermessensfehlerlehre“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Durch Rechtsnorm eingeräumte Behördenbefugnis
    Das Landesrecht räumt der Bauaufsicht eine Entscheidungsbefugnis ein.
    erfüllt
  2. 2
    Gesetzliche Voraussetzungen erfüllt
    Die drohenden herabfallenden Ziegel begründen eine Gefahr durch das Gebäude.
    erfüllt
  3. 3
    Mehrere zulässige Handlungsalternativen
    Beide Maßnahmen können die Gefahr bei gleichen Kosten und ohne Nutzungseinschränkungen beseitigen.
    erfüllt
  4. 4
    Fehler bei der Ermessensausübung
    Die Bestrafung politischer Kritik ist ein sachfremder Zweck und begründet einen Ermessensfehlgebrauch.
    erfüllt
BFall B

1Nach dem Landesrecht darf die Bauaufsicht bei Gefahren durch Gebäude zwischen verschiedenen Schutzmaßnahmen wählen. 2Von Pauls Haus drohen lockere Dachziegel auf den Gehweg zu fallen. 3Eine Dachdeckerfirma kann die Ziegel sofort für 300 Euro befestigen oder zum gleichen Preis ein ebenso wirksames Fangnetz montieren, jeweils ohne die Nutzung des Hauses einzuschränken. Nach einem Vergleich beider Möglichkeiten ordnet die Bauaufsicht die Befestigung an, damit sich die Ziegel künftig nicht mehr lösen und keine Passanten treffen.

Trifft „Ermessen / Ermessensfehlerlehre“ hier zu?

„Ermessen / Ermessensfehlerlehre“ trifft nicht zu.Es fehlt: Fehler bei der Ermessensausübung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Durch Rechtsnorm eingeräumte Behördenbefugnis
    Das Landesrecht räumt der Bauaufsicht eine Entscheidungsbefugnis ein.
    erfüllt
  2. 2
    Gesetzliche Voraussetzungen erfüllt
    Die drohenden herabfallenden Ziegel begründen eine Gefahr durch das Gebäude.
    erfüllt
  3. 3
    Mehrere zulässige Handlungsalternativen
    Beide Maßnahmen können die Gefahr bei gleichen Kosten und ohne Nutzungseinschränkungen beseitigen.
    erfüllt
  4. 4
    Fehler bei der Ermessensausübung
    Die Behörde vergleicht beide Möglichkeiten und entscheidet sachbezogen zum Schutz der Passanten; Ermessen besteht, ein Ermessensfehler fehlt.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine gesetzlich erlaubte Entscheidung wird als fehlerfrei angesehen, obwohl die Behörde irrtümlich von einer zwingenden Vorgabe ausgeht.

RichtigDie Behörde muss einen tatsächlich bestehenden Spielraum erkennen und ausüben; eine erlaubte Rechtsfolge allein genügt dafür nicht.

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