Definitionen
Ermessen bezeichnet die einer Behörde durch Rechtsnorm eingeräumte Befugnis, bei Vorliegen des gesetzlichen Tatbestands zwischen mehreren rechtmäßigen Handlungsalternativen zu wählen (Entschließungs- und/oder Auswahlermessen); die Ermessensfehlerlehre erfasst die gerichtlich voll überprüfbaren Fehler bei der Ermessensausübung, namentlich Ermessensausfall (Nichtausübung), Ermessensüberschreitung (Wahl einer rechtlich nicht vorgesehenen Rechtsfolge) und Ermessensfehlgebrauch (sachfremde Erwägungen). Auch Verstöße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Ermessensfehler.
Gerichte prüfen Ermessensentscheidungen auf Rechtsfehler, nicht darauf, ob eine andere Entscheidung zweckmäßiger wäre.
- 1Gesetzlicher TatbestandSind die gesetzlichen Voraussetzungen der behördlichen Befugnis erfüllt?
- 2Rechtsfolge: ErmessenHat die Behörde ihren Entscheidungsspielraum erkannt und fehlerfrei genutzt?
- 1Gesetzlicher Tatbestand Sind die gesetzlichen Voraussetzungen der behördlichen Befugnis erfüllt?
- 2Rechtsfolge: Ermessen Hat die Behörde ihren Entscheidungsspielraum erkannt und fehlerfrei genutzt?
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Nach dem Landesrecht darf die Bauaufsicht bei Gefahren durch Gebäude zwischen verschiedenen Schutzmaßnahmen wählen. 2Von Pauls Haus drohen lockere Dachziegel auf den Gehweg zu fallen. 3Eine Dachdeckerfirma kann die Ziegel sofort für 300 Euro befestigen oder zum gleichen Preis ein ebenso wirksames Fangnetz montieren, jeweils ohne die Nutzung des Hauses einzuschränken. Die Bauaufsicht ordnet an, dass Paul die Ziegel befestigen lässt, 4ausschließlich um ihn für seine öffentliche Kritik an der Bürgermeisterin zu bestrafen.
Trifft „Ermessen / Ermessensfehlerlehre“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDurch Rechtsnorm eingeräumte BehördenbefugnisDas Landesrecht räumt der Bauaufsicht eine Entscheidungsbefugnis ein.
- 2erfülltGesetzliche Voraussetzungen erfülltDie drohenden herabfallenden Ziegel begründen eine Gefahr durch das Gebäude.
- 3erfülltMehrere zulässige HandlungsalternativenBeide Maßnahmen können die Gefahr bei gleichen Kosten und ohne Nutzungseinschränkungen beseitigen.
- 4erfülltFehler bei der ErmessensausübungDie Bestrafung politischer Kritik ist ein sachfremder Zweck und begründet einen Ermessensfehlgebrauch.
1Nach dem Landesrecht darf die Bauaufsicht bei Gefahren durch Gebäude zwischen verschiedenen Schutzmaßnahmen wählen. 2Von Pauls Haus drohen lockere Dachziegel auf den Gehweg zu fallen. 3Eine Dachdeckerfirma kann die Ziegel sofort für 300 Euro befestigen oder zum gleichen Preis ein ebenso wirksames Fangnetz montieren, jeweils ohne die Nutzung des Hauses einzuschränken. Nach einem Vergleich beider Möglichkeiten ordnet die Bauaufsicht die Befestigung an, damit sich die Ziegel künftig nicht mehr lösen und keine Passanten treffen.
Trifft „Ermessen / Ermessensfehlerlehre“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDurch Rechtsnorm eingeräumte BehördenbefugnisDas Landesrecht räumt der Bauaufsicht eine Entscheidungsbefugnis ein.
- 2erfülltGesetzliche Voraussetzungen erfülltDie drohenden herabfallenden Ziegel begründen eine Gefahr durch das Gebäude.
- 3erfülltMehrere zulässige HandlungsalternativenBeide Maßnahmen können die Gefahr bei gleichen Kosten und ohne Nutzungseinschränkungen beseitigen.
- 4fehltFehler bei der ErmessensausübungDie Behörde vergleicht beide Möglichkeiten und entscheidet sachbezogen zum Schutz der Passanten; Ermessen besteht, ein Ermessensfehler fehlt.
Typische Fehler
FehlerEine gesetzlich erlaubte Entscheidung wird als fehlerfrei angesehen, obwohl die Behörde irrtümlich von einer zwingenden Vorgabe ausgeht.
RichtigDie Behörde muss einen tatsächlich bestehenden Spielraum erkennen und ausüben; eine erlaubte Rechtsfolge allein genügt dafür nicht.