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Erlöschen von Sicherheiten bei Schuldübernahme

§ 418 BGB · Zivilrecht

Übernimmt ein Dritter eine Schuld durch befreiende Schuldübernahme, erlöschen die für die Forderung bestellten Bürgschaften und Pfandrechte; bei Hypotheken und Schiffshypotheken treten die Rechtsfolgen eines Verzichts des Gläubigers ein. Dies gilt nur, sofern der Bürge oder der Eigentümer des belasteten Gegenstandes zur Zeit der Schuldübernahme nicht in die Schuldübernahme einwilligt. Es ist unerheblich, ob die Sicherheit vom bisherigen Schuldner oder von einem Dritten bestellt wurde.

Merksatz

Die Einwilligung entscheidet, ob die Sicherheit trotz des Schuldnerwechsels unverändert bestehen bleibt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Paul hat sich gegenüber der Bank schriftlich verpflichtet, Annas Kredit zurückzuzahlen, falls Anna nicht zahlt. 1Die Bank vereinbart mit Ben, dass er an Annas Stelle die offene Kreditschuld übernimmt und Anna von ihrer Zahlungspflicht frei wird. 3Paul hat diesem Wechsel weder vorher noch beim Abschluss der Vereinbarung zugestimmt.

Trifft „Erlöschen von Sicherheiten bei Schuldübernahme“ hier zu?

„Erlöschen von Sicherheiten bei Schuldübernahme“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Befreiende Schuldübernahme
    Ben ersetzt Anna als Schuldner durch eine Vereinbarung mit der Gläubigerin.
    erfüllt
  2. 2
    Bürgschaft, Pfandrecht, Hypothek oder Schiffshypothek für die Forderung
    Paul hat eine Bürgschaft für die übernommene Kreditforderung bestellt.
    erfüllt
  3. 3
    Keine Einwilligung des Bürgen oder des maßgeblichen Eigentümers
    Der Bürge hat nicht in die Schuldübernahme eingewilligt.
    erfüllt
BFall B

2Paul hat sich gegenüber der Bank schriftlich verpflichtet, Annas Kredit zurückzuzahlen, falls Anna nicht zahlt. 1Die Bank vereinbart mit Ben, dass er an Annas Stelle die offene Kreditschuld übernimmt und Anna von ihrer Zahlungspflicht frei wird. Paul hat diesem Wechsel bereits vor dem Abschluss der Vereinbarung ausdrücklich zugestimmt.

Trifft „Erlöschen von Sicherheiten bei Schuldübernahme“ hier zu?

„Erlöschen von Sicherheiten bei Schuldübernahme“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine Einwilligung des Bürgen oder des maßgeblichen Eigentümers

An der Definition geprüft

  1. 1
    Befreiende Schuldübernahme
    Ben ersetzt Anna als Schuldner durch eine Vereinbarung mit der Gläubigerin.
    erfüllt
  2. 2
    Bürgschaft, Pfandrecht, Hypothek oder Schiffshypothek für die Forderung
    Paul hat eine Bürgschaft für die übernommene Kreditforderung bestellt.
    erfüllt
  3. 3
    Keine Einwilligung des Bürgen oder des maßgeblichen Eigentümers
    Paul hat als Bürge vorher eingewilligt, sodass seine Bürgschaft fortbesteht.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEine Hypothek wird bei der Schuldübernahme genauso wie ein Pfandrecht als ersatzlos erloschen behandelt.

RichtigBei Hypotheken und Schiffshypotheken sind stattdessen die Rechtsfolgen eines Verzichts des Gläubigers zu bestimmen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

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