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Erledigung eines Verwaltungsakts

§ 43 Abs. 2 VwVfG · Öffentliches Recht

Ein Verwaltungsakt ist erledigt, soweit er infolge nachträglicher Umstände seine regelnde Wirkung verloren hat und keine rechtlichen Wirkungen mehr entfalten kann. Das kann insbesondere durch Zeitablauf oder Zweckerreichung eintreten; die Befolgung einer Handlungsanordnung genügt nur, wenn keine rechtlichen Wirkungen fortbestehen.

Merksatz

Entscheidend ist der Wegfall rechtlicher Wirkungen, nicht die bloße Befolgung einer behördlichen Anordnung.

Wann endet ein befristeter Verwaltungsakt?Gezeigt ist eine ausschließlich zeitlich begrenzte Regelung ohne fortbestehende Wirkungen. Andere Erledigungsgründe bleiben unberücksichtigt.
  1. Bekanntgabe
    Beginn der Wirksamkeit
    Mit der Bekanntgabe wird der Verwaltungsakt gegenüber dem Adressaten wirksam.
  2. Ende der Geltungsdauer
    Erledigung durch Zeitablauf
    Mit Ablauf der festgelegten Geltungsdauer entfällt die zeitlich begrenzte Regelungswirkung.
  1. Beginn der Wirksamkeit Mit der Bekanntgabe wird der Verwaltungsakt gegenüber dem Adressaten wirksam.
  2. Erledigung durch Zeitablauf Mit Ablauf der festgelegten Geltungsdauer entfällt die zeitlich begrenzte Regelungswirkung.
Wirksamkeit

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Stadt erlaubt Anna schriftlich und gebührenfrei, ausschließlich am 12. Mai einen Infotisch auf dem Gehweg aufzustellen. Weitere Regelungen enthält das Schreiben nicht. Anna stellt keinen Tisch auf. Es ist der 13. Mai.

Trifft „Erledigung eines Verwaltungsakts“ hier zu?

„Erledigung eines Verwaltungsakts“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nachträgliche Umstände
    Der für die Nutzung vorgesehene Tag ist inzwischen abgelaufen.
    erfüllt
  2. 2
    Wegfall der rechtlichen Regelungswirkung
    Die ungenutzte Erlaubnis betrifft ausschließlich einen abgelaufenen Zeitraum und entfaltet keine weiteren rechtlichen Wirkungen.
    erfüllt
BFall B

Die Stadt setzt gegenüber Ben für die Bearbeitung seines Antrags eine Gebühr von 80 Euro fest. 1Ben überweist die verlangten 80 Euro vollständig an die Stadt.

Trifft „Erledigung eines Verwaltungsakts“ hier zu?

„Erledigung eines Verwaltungsakts“ trifft nicht zu.Es fehlt: Wegfall der rechtlichen Regelungswirkung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nachträgliche Umstände
    Die Zahlung ist ein tatsächlicher Umstand, der nach der Gebührenfestsetzung eintritt.
    erfüllt
  2. 2
    Wegfall der rechtlichen Regelungswirkung
    Der Gebührenbescheid bleibt trotz Zahlung der Rechtsgrund dafür, dass die Stadt das Geld behalten darf.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDer Ablauf der Widerspruchsfrist wird mit der Erledigung des Verwaltungsakts gleichgesetzt.

RichtigDie Unanfechtbarkeit beendet für sich genommen nicht die Regelungswirkung des Verwaltungsakts.

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