Definitionen
Erledigung eines Verwaltungsakts
§ 43 Abs. 2 VwVfG · Öffentliches RechtEin Verwaltungsakt ist erledigt, soweit er infolge nachträglicher Umstände seine regelnde Wirkung verloren hat und keine rechtlichen Wirkungen mehr entfalten kann. Das kann insbesondere durch Zeitablauf oder Zweckerreichung eintreten; die Befolgung einer Handlungsanordnung genügt nur, wenn keine rechtlichen Wirkungen fortbestehen.
Entscheidend ist der Wegfall rechtlicher Wirkungen, nicht die bloße Befolgung einer behördlichen Anordnung.
- BekanntgabeBeginn der WirksamkeitMit der Bekanntgabe wird der Verwaltungsakt gegenüber dem Adressaten wirksam.
- Ende der GeltungsdauerErledigung durch ZeitablaufMit Ablauf der festgelegten Geltungsdauer entfällt die zeitlich begrenzte Regelungswirkung.
- Beginn der Wirksamkeit Mit der Bekanntgabe wird der Verwaltungsakt gegenüber dem Adressaten wirksam.
- Erledigung durch Zeitablauf Mit Ablauf der festgelegten Geltungsdauer entfällt die zeitlich begrenzte Regelungswirkung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Stadt erlaubt Anna schriftlich und gebührenfrei, ausschließlich am 12. Mai einen Infotisch auf dem Gehweg aufzustellen. Weitere Regelungen enthält das Schreiben nicht. Anna stellt keinen Tisch auf. Es ist der 13. Mai.
Trifft „Erledigung eines Verwaltungsakts“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNachträgliche UmständeDer für die Nutzung vorgesehene Tag ist inzwischen abgelaufen.
- 2erfülltWegfall der rechtlichen RegelungswirkungDie ungenutzte Erlaubnis betrifft ausschließlich einen abgelaufenen Zeitraum und entfaltet keine weiteren rechtlichen Wirkungen.
Die Stadt setzt gegenüber Ben für die Bearbeitung seines Antrags eine Gebühr von 80 Euro fest. 1Ben überweist die verlangten 80 Euro vollständig an die Stadt.
Trifft „Erledigung eines Verwaltungsakts“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNachträgliche UmständeDie Zahlung ist ein tatsächlicher Umstand, der nach der Gebührenfestsetzung eintritt.
- 2fehltWegfall der rechtlichen RegelungswirkungDer Gebührenbescheid bleibt trotz Zahlung der Rechtsgrund dafür, dass die Stadt das Geld behalten darf.
Typische Fehler
FehlerDer Ablauf der Widerspruchsfrist wird mit der Erledigung des Verwaltungsakts gleichgesetzt.
RichtigDie Unanfechtbarkeit beendet für sich genommen nicht die Regelungswirkung des Verwaltungsakts.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata