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Erledigung der Hauptsache

§ 91a ZPO · Zivilrecht

Die Erledigung der Hauptsache liegt vor, wenn eine ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Bei übereinstimmender Erledigungserklärung beider Parteien wird das Verfahren in der Hauptsache unabhängig vom tatsächlichen Eintritt einer Erledigung beendet und das Gericht entscheidet nur noch über die Kosten nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO.

Merksatz

Übereinstimmende Erledigungserklärungen beenden die Hauptsache, ohne dass das Gericht eine tatsächliche Erledigung feststellen muss.

Wann genügt Schweigen des Beklagten?Schweigen genügt nur bei vorherigem Hinweis auf seine Folgen. Entscheidend ist, ob der Beklagte innerhalb der Notfrist widerspricht.
  1. Zustellung
    Erklärung des Klägers
    Der Schriftsatz wird zugestellt; der Beklagte muss auf die Folgen fehlenden Widerspruchs hingewiesen sein.
  2. Fristablauf
    Hauptsache beendet
    Ohne rechtzeitigen Widerspruch bleibt bei vorherigem Hinweis nur noch die Entscheidung über die Kosten.
  1. Erklärung des Klägers Der Schriftsatz wird zugestellt; der Beklagte muss auf die Folgen fehlenden Widerspruchs hingewiesen sein.
  2. Hauptsache beendet Ohne rechtzeitigen Widerspruch bleibt bei vorherigem Hinweis nur noch die Entscheidung über die Kosten.
Zweiwöchige Notfrist

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mia verkauft Paul ein Fahrrad für 300 Euro und übergibt es ihm; Paul soll sofort zahlen, zahlt aber zunächst nichts. Mia wohnt wie Paul in Bonn und reicht beim Amtsgericht Bonn eine Klage auf Zahlung der 300 Euro ein, die Paul zugestellt wird. Eine Woche nach der Zustellung bezahlt Paul die gesamten 300 Euro an Mia. Mia erklärt den Streit um den Kaufpreis daraufhin für beendet; Paul widerspricht.

Trifft „Erledigung der Hauptsache“ hier zu?

„Erledigung der Hauptsache“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ursprüngliche Zulässigkeit der Klage
    Die Zahlungsklage wird beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht erhoben; Zulässigkeitshindernisse bestehen nicht.
    erfüllt
  2. 2
    Ursprüngliche Begründetheit der Klage
    Mia hat zunächst einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch auf den noch offenen Kaufpreis.
    erfüllt
  3. 3
    Ereignis nach Rechtshängigkeit
    Die Zahlung erfolgt nach Zustellung der Klage und damit nach Eintritt der Rechtshängigkeit.
    erfüllt
  4. 4
    Nachträgliche Unzulässigkeit oder Unbegründetheit
    Die vollständige Zahlung lässt den eingeklagten Kaufpreisanspruch nach § 362 Abs. 1 BGB erlöschen.
    erfüllt
BFall B

2Mia verkauft Paul ein Fahrrad für 300 Euro und übergibt es ihm; Paul soll sofort zahlen, zahlt aber zunächst nichts. 1Mia wohnt wie Paul in Bonn und reicht beim Amtsgericht Bonn eine Klage auf Zahlung der 300 Euro ein, die Paul zugestellt wird. 3Eine Woche nach der Zustellung bittet Paul um einen weiteren Monat Zeit zum Bezahlen; Mia lehnt dies ab, und Paul zahlt weiterhin nichts. Mia erklärt den Streit um den Kaufpreis dennoch für beendet; Paul widerspricht.

Trifft „Erledigung der Hauptsache“ hier zu?

„Erledigung der Hauptsache“ trifft nicht zu.Es fehlt: Nachträgliche Unzulässigkeit oder Unbegründetheit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ursprüngliche Zulässigkeit der Klage
    Die Zahlungsklage wird beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht erhoben; Zulässigkeitshindernisse bestehen nicht.
    erfüllt
  2. 2
    Ursprüngliche Begründetheit der Klage
    Mia hat zunächst einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch auf den noch offenen Kaufpreis.
    erfüllt
  3. 3
    Ereignis nach Rechtshängigkeit
    Pauls Bitte ist ein Ereignis nach Zustellung der Klage und damit nach Eintritt der Rechtshängigkeit.
    erfüllt
  4. 4
    Nachträgliche Unzulässigkeit oder Unbegründetheit
    Die abgelehnte Bitte um mehr Zeit verändert weder die Fälligkeit noch den Bestand des Zahlungsanspruchs.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine spätere Veränderung des Sachverhalts wird als tatsächliche Erledigung behandelt, ohne die ursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit der Klage zu prüfen.

RichtigFür die tatsächliche Erledigung muss die Klage vor dem erledigenden Ereignis zulässig und begründet gewesen sein.

Verwechslung

FehlerWie bei einer Klagerücknahme wird nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen grundsätzlich dem Kläger die Kostenlast zugewiesen.

RichtigWer die Kosten trägt, bestimmt das Gericht anhand des bisherigen Prozessstands nach billigem Ermessen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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