Definitionen
Erledigung der Hauptsache
§ 91a ZPO · ZivilrechtDie Erledigung der Hauptsache liegt vor, wenn eine ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Bei übereinstimmender Erledigungserklärung beider Parteien wird das Verfahren in der Hauptsache unabhängig vom tatsächlichen Eintritt einer Erledigung beendet und das Gericht entscheidet nur noch über die Kosten nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO.
Übereinstimmende Erledigungserklärungen beenden die Hauptsache, ohne dass das Gericht eine tatsächliche Erledigung feststellen muss.
- ZustellungErklärung des KlägersDer Schriftsatz wird zugestellt; der Beklagte muss auf die Folgen fehlenden Widerspruchs hingewiesen sein.
- FristablaufHauptsache beendetOhne rechtzeitigen Widerspruch bleibt bei vorherigem Hinweis nur noch die Entscheidung über die Kosten.
- Erklärung des Klägers Der Schriftsatz wird zugestellt; der Beklagte muss auf die Folgen fehlenden Widerspruchs hingewiesen sein.
- Hauptsache beendet Ohne rechtzeitigen Widerspruch bleibt bei vorherigem Hinweis nur noch die Entscheidung über die Kosten.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mia verkauft Paul ein Fahrrad für 300 Euro und übergibt es ihm; Paul soll sofort zahlen, zahlt aber zunächst nichts. Mia wohnt wie Paul in Bonn und reicht beim Amtsgericht Bonn eine Klage auf Zahlung der 300 Euro ein, die Paul zugestellt wird. Eine Woche nach der Zustellung bezahlt Paul die gesamten 300 Euro an Mia. Mia erklärt den Streit um den Kaufpreis daraufhin für beendet; Paul widerspricht.
Trifft „Erledigung der Hauptsache“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltUrsprüngliche Zulässigkeit der KlageDie Zahlungsklage wird beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht erhoben; Zulässigkeitshindernisse bestehen nicht.
- 2erfülltUrsprüngliche Begründetheit der KlageMia hat zunächst einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch auf den noch offenen Kaufpreis.
- 3erfülltEreignis nach RechtshängigkeitDie Zahlung erfolgt nach Zustellung der Klage und damit nach Eintritt der Rechtshängigkeit.
- 4erfülltNachträgliche Unzulässigkeit oder UnbegründetheitDie vollständige Zahlung lässt den eingeklagten Kaufpreisanspruch nach § 362 Abs. 1 BGB erlöschen.
2Mia verkauft Paul ein Fahrrad für 300 Euro und übergibt es ihm; Paul soll sofort zahlen, zahlt aber zunächst nichts. 1Mia wohnt wie Paul in Bonn und reicht beim Amtsgericht Bonn eine Klage auf Zahlung der 300 Euro ein, die Paul zugestellt wird. 3Eine Woche nach der Zustellung bittet Paul um einen weiteren Monat Zeit zum Bezahlen; Mia lehnt dies ab, und Paul zahlt weiterhin nichts. Mia erklärt den Streit um den Kaufpreis dennoch für beendet; Paul widerspricht.
Trifft „Erledigung der Hauptsache“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltUrsprüngliche Zulässigkeit der KlageDie Zahlungsklage wird beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht erhoben; Zulässigkeitshindernisse bestehen nicht.
- 2erfülltUrsprüngliche Begründetheit der KlageMia hat zunächst einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch auf den noch offenen Kaufpreis.
- 3erfülltEreignis nach RechtshängigkeitPauls Bitte ist ein Ereignis nach Zustellung der Klage und damit nach Eintritt der Rechtshängigkeit.
- 4fehltNachträgliche Unzulässigkeit oder UnbegründetheitDie abgelehnte Bitte um mehr Zeit verändert weder die Fälligkeit noch den Bestand des Zahlungsanspruchs.
Typische Fehler
FehlerEine spätere Veränderung des Sachverhalts wird als tatsächliche Erledigung behandelt, ohne die ursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit der Klage zu prüfen.
RichtigFür die tatsächliche Erledigung muss die Klage vor dem erledigenden Ereignis zulässig und begründet gewesen sein.
FehlerWie bei einer Klagerücknahme wird nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen grundsätzlich dem Kläger die Kostenlast zugewiesen.
RichtigWer die Kosten trägt, bestimmt das Gericht anhand des bisherigen Prozessstands nach billigem Ermessen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema