Definitionen
Erlaubnispflicht (Gaststättenrecht)
§ 2 GastG · Öffentliches RechtFür den beabsichtigten Betrieb eines Gaststättengewerbes, also die gewerbliche Abgabe von Getränken oder zubereiteten Speisen zum Verzehr vor Ort in einem öffentlich oder für bestimmte Personengruppen zugänglichen Betrieb, ist grundsätzlich eine behördliche Erlaubnis erforderlich, soweit das Gaststättengesetz des Bundes gilt. Ausgenommen sind die Abgabe alkoholfreier Getränke, kostenloser Kostproben und zubereiteter Speisen sowie die Ausgabe von Getränken und zubereiteten Speisen im Rahmen eines Beherbergungsbetriebs an dessen Hausgäste.
Ob eine Erlaubnis nötig ist, hängt insbesondere vom Angebot und vom Gästekreis ab.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea möchte mit einem für alle zugänglichen Lokal dauerhaft ihren Lebensunterhalt verdienen. Dort soll es gegen Bezahlung Bier zum Trinken an den Tischen geben. Unterkünfte für Gäste bietet sie nicht an. Am Standort gilt das Gaststättengesetz des Bundes.
Trifft „Erlaubnispflicht (Gaststättenrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeabsichtigter Betrieb eines GaststättengewerbesLea plant einen gewerblichen Getränkeausschank zum Verzehr vor Ort in einem allgemein zugänglichen Betrieb.
- 2erfülltAnwendbarkeit des BundesgaststättengesetzesDie Erlaubnispflicht richtet sich am Betriebsort nach dem Bundesrecht.
- 3erfülltKeine Ausnahme von der ErlaubnispflichtDer entgeltliche Bierausschank fällt weder unter die erlaubnisfreien Angebote noch unter die Ausnahme für Hausgäste eines Beherbergungsbetriebs.
1Lea möchte mit einem für alle zugänglichen Lokal dauerhaft ihren Lebensunterhalt verdienen. Dort soll es ausschließlich Apfelsaft gegen Bezahlung zum Trinken an den Tischen geben. Unterkünfte für Gäste bietet sie nicht an. 2Am Standort gilt das Gaststättengesetz des Bundes.
Trifft „Erlaubnispflicht (Gaststättenrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeabsichtigter Betrieb eines GaststättengewerbesAuch der gewerbliche Ausschank alkoholfreier Getränke zum Verzehr vor Ort ist ein Gaststättengewerbe.
- 2erfülltAnwendbarkeit des BundesgaststättengesetzesDie Erlaubnispflicht richtet sich am Betriebsort nach dem Bundesrecht.
- 3fehltKeine Ausnahme von der ErlaubnispflichtWeil ausschließlich ein alkoholfreies Getränk angeboten werden soll, greift die Ausnahme des § 2 Abs. 2 Nr. 1 GastG.
Typische Fehler
FehlerAus dem Vorliegen eines Gaststättengewerbes wird ohne Prüfung der Ausnahmen auf eine Erlaubnispflicht geschlossen.
RichtigAuch ein Gaststättengewerbe kann erlaubnisfrei sein, etwa wenn ausschließlich alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen angeboten werden.
FehlerDie bundesrechtliche Erlaubnispflicht wird ohne Prüfung des am Betriebsort geltenden Gaststättenrechts angewendet.
RichtigZunächst ist zu klären, ob das Bundesgaststättengesetz gilt oder durch Landesrecht ersetzt wurde.