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Erlaubnispflicht (Gaststättenrecht)

§ 2 GastG · Öffentliches Recht

Für den beabsichtigten Betrieb eines Gaststättengewerbes, also die gewerbliche Abgabe von Getränken oder zubereiteten Speisen zum Verzehr vor Ort in einem öffentlich oder für bestimmte Personengruppen zugänglichen Betrieb, ist grundsätzlich eine behördliche Erlaubnis erforderlich, soweit das Gaststättengesetz des Bundes gilt. Ausgenommen sind die Abgabe alkoholfreier Getränke, kostenloser Kostproben und zubereiteter Speisen sowie die Ausgabe von Getränken und zubereiteten Speisen im Rahmen eines Beherbergungsbetriebs an dessen Hausgäste.

Merksatz

Ob eine Erlaubnis nötig ist, hängt insbesondere vom Angebot und vom Gästekreis ab.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea möchte mit einem für alle zugänglichen Lokal dauerhaft ihren Lebensunterhalt verdienen. Dort soll es gegen Bezahlung Bier zum Trinken an den Tischen geben. Unterkünfte für Gäste bietet sie nicht an. Am Standort gilt das Gaststättengesetz des Bundes.

Trifft „Erlaubnispflicht (Gaststättenrecht)“ hier zu?

„Erlaubnispflicht (Gaststättenrecht)“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beabsichtigter Betrieb eines Gaststättengewerbes
    Lea plant einen gewerblichen Getränkeausschank zum Verzehr vor Ort in einem allgemein zugänglichen Betrieb.
    erfüllt
  2. 2
    Anwendbarkeit des Bundesgaststättengesetzes
    Die Erlaubnispflicht richtet sich am Betriebsort nach dem Bundesrecht.
    erfüllt
  3. 3
    Keine Ausnahme von der Erlaubnispflicht
    Der entgeltliche Bierausschank fällt weder unter die erlaubnisfreien Angebote noch unter die Ausnahme für Hausgäste eines Beherbergungsbetriebs.
    erfüllt
BFall B

1Lea möchte mit einem für alle zugänglichen Lokal dauerhaft ihren Lebensunterhalt verdienen. Dort soll es ausschließlich Apfelsaft gegen Bezahlung zum Trinken an den Tischen geben. Unterkünfte für Gäste bietet sie nicht an. 2Am Standort gilt das Gaststättengesetz des Bundes.

Trifft „Erlaubnispflicht (Gaststättenrecht)“ hier zu?

„Erlaubnispflicht (Gaststättenrecht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine Ausnahme von der Erlaubnispflicht

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beabsichtigter Betrieb eines Gaststättengewerbes
    Auch der gewerbliche Ausschank alkoholfreier Getränke zum Verzehr vor Ort ist ein Gaststättengewerbe.
    erfüllt
  2. 2
    Anwendbarkeit des Bundesgaststättengesetzes
    Die Erlaubnispflicht richtet sich am Betriebsort nach dem Bundesrecht.
    erfüllt
  3. 3
    Keine Ausnahme von der Erlaubnispflicht
    Weil ausschließlich ein alkoholfreies Getränk angeboten werden soll, greift die Ausnahme des § 2 Abs. 2 Nr. 1 GastG.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAus dem Vorliegen eines Gaststättengewerbes wird ohne Prüfung der Ausnahmen auf eine Erlaubnispflicht geschlossen.

RichtigAuch ein Gaststättengewerbe kann erlaubnisfrei sein, etwa wenn ausschließlich alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen angeboten werden.

Prüfungsort

FehlerDie bundesrechtliche Erlaubnispflicht wird ohne Prüfung des am Betriebsort geltenden Gaststättenrechts angewendet.

RichtigZunächst ist zu klären, ob das Bundesgaststättengesetz gilt oder durch Landesrecht ersetzt wurde.

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