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Erfolgsqualifikation des erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge

§ 239a III StGB · Strafrecht

Die Erfolgsqualifikation des § 239a III StGB liegt vor, wenn der Täter durch die Tat – d.h. durch die Entführung oder Bemächtigung selbst oder durch eine damit in spezifischem Gefahrzusammenhang stehende Handlung – den Tod des Opfers wenigstens leichtfertig verursacht hat; der qualifizierte Erfolg muss sich dabei als Realisierung der dem Grundtatbestand eigentümlichen spezifischen Gefahr darstellen.

Merksatz

Kausalität allein genügt nicht: Im Tod muss sich gerade die besondere Tatgefahr verwirklichen.

Wann wird die Todesfolge geprüft?Auf den Grundtatbestand folgt die Prüfung der zusätzlichen Voraussetzungen der Todesfolge. Diese Stufe ist hervorgehoben.
  1. 1
    Grundtatbestand
    Zunächst ist ein erpresserischer Menschenraub festzustellen.
  2. 2
    Erfolgsqualifikation
    Danach folgen Tod, Kausalität, spezifischer Gefahrzusammenhang und wenigstens Leichtfertigkeit.
  1. 1
    Grundtatbestand Zunächst ist ein erpresserischer Menschenraub festzustellen.
  2. 2
    Erfolgsqualifikation Danach folgen Tod, Kausalität, spezifischer Gefahrzusammenhang und wenigstens Leichtfertigkeit.
Erfolgsqualifikation des erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anton sperrt einen Mann in einen Kellerraum, um von dessen Schwester Geld für seine Freilassung zu bekommen. Vor der einzigen Tür gerät ein Stapel Kartons in Brand, und Rauch zieht in den Raum. Anton sieht die Flammen und den Rauch, rechnet aber ohne jeden Anhaltspunkt damit, dass das Feuer von selbst ausgehen werde, und geht weg. Der Mann kann die verschlossene Tür nicht öffnen und stirbt an einer Rauchvergiftung.

Trifft „Erfolgsqualifikation des erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge“ hier zu?

„Erfolgsqualifikation des erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tod des Opfers
    Der festgehaltene Mann ist gestorben.
    erfüllt
  2. 2
    Kausale Verursachung durch die Tat
    Das Einsperren verhindert die Flucht vor dem Rauch und verursacht dadurch den Tod.
    erfüllt
  3. 3
    Spezifischer Gefahrzusammenhang
    Im Tod verwirklicht sich die besondere Gefahr, dass sich der Gefangene nicht selbst aus einer lebensbedrohlichen Lage retten kann.
    erfüllt
  4. 4
    Wenigstens Leichtfertigkeit
    Anton missachtet die offensichtliche Lebensgefahr für den eingeschlossenen Mann in besonders grober Weise.
    erfüllt
BFall B

Ben hält einen gesunden Mann in einem verschlossenen Kellerraum fest, um von dessen Schwester Geld für seine Freilassung zu erhalten. Eine Fachfirma hat die Elektroanlage des Hauses am Vortag geprüft und keine Mängel festgestellt. Ein unentdeckter Leitungsdefekt löst plötzlich einen Brand aus; Ben ruft sofort die Feuerwehr, erreicht die Kellertür wegen der Flammen aber nicht mehr. Der Gefangene bemerkt den Brand frühzeitig, kann die verschlossene Tür nicht öffnen und stirbt an Rauch.

Trifft „Erfolgsqualifikation des erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge“ hier zu?

„Erfolgsqualifikation des erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge“ trifft nicht zu.Es fehlt: Wenigstens Leichtfertigkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tod des Opfers
    Der festgehaltene Mann ist gestorben.
    erfüllt
  2. 2
    Kausale Verursachung durch die Tat
    Die verschlossene Tür verhindert die rechtzeitige Flucht und verursacht dadurch den Tod.
    erfüllt
  3. 3
    Spezifischer Gefahrzusammenhang
    Der Mann stirbt gerade deshalb, weil ihm das Festhalten die Möglichkeit zur Selbstrettung nimmt.
    erfüllt
  4. 4
    Wenigstens Leichtfertigkeit
    Angesichts der frischen Fachprüfung und des sofortigen Rettungsversuchs liegt keine besonders grobe Missachtung einer erkennbaren Todesgefahr vor.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerFür die Todesfolge wird einfache Fahrlässigkeit als ausreichend angesehen.

RichtigErforderlich ist mindestens Leichtfertigkeit; einfache Fahrlässigkeit genügt nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

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