Definitionen
Einwilligung (Strafrecht)
StrafrechtDie Einwilligung ist die vorherige, ernsthafte und freiwillige Zustimmung des Rechtsgutsträgers zur Beeinträchtigung eines disponiblen Rechtsguts, die bei Vorliegen der erforderlichen Einsichtsfähigkeit grundsätzlich die Rechtswidrigkeit der Handlung ausschließt. Ein tatbestandsausschließendes Einverständnis liegt dagegen vor, wenn die Zustimmung des Betroffenen bereits die Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals verhindert.
Einwilligung und Einverständnis wirken auf unterschiedlichen Stufen der Strafbarkeitsprüfung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara gehört allein ein unbeschädigter Teller. Bevor Leon anfängt, erlaubt sie ihm ausdrücklich, den Teller mit einem Hammer zu zerschlagen. Mara ist erwachsen, versteht die endgültige Zerstörung und entscheidet sich ernsthaft und ohne Druck dafür. Leon zerschlägt den Teller wie besprochen.
Trifft „Einwilligung (Strafrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltZustimmung vor der HandlungMara erklärt ihre Zustimmung vor der Zerstörung.
- 2erfülltErnsthafte und freiwillige EntscheidungMaras Entscheidung ist ernst gemeint und frei getroffen.
- 3erfülltZustimmung des RechtsgutsträgersDie zustimmende Mara ist die alleinige Eigentümerin des Tellers.
- 4erfülltDisponibles RechtsgutMara kann über die Unversehrtheit ihres Eigentums verfügen.
- 5erfülltErforderliche EinsichtsfähigkeitMara versteht Bedeutung und Folgen der erlaubten Handlung.
3Mara gehört allein ein unbeschädigter Teller. 4Leon zerschlägt ihn mit einem Hammer, ohne dass Mara dies zuvor erlaubt hat. Erst danach 2erklärt Mara ernsthaft und ohne Druck, dass sie mit der Zerstörung einverstanden ist. 5Sie ist erwachsen und versteht vollständig, dass der Teller nun unbrauchbar ist.
Trifft „Einwilligung (Strafrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltZustimmung vor der HandlungMara billigt die Zerstörung erst nach ihrer Ausführung.
- 2erfülltErnsthafte und freiwillige EntscheidungDie nachträgliche Entscheidung ist ernst gemeint und frei getroffen.
- 3erfülltZustimmung des RechtsgutsträgersDie zustimmende Mara ist die alleinige Eigentümerin des Tellers.
- 4erfülltDisponibles RechtsgutBetroffen ist die Unversehrtheit von Maras Eigentum, über die sie verfügen kann.
- 5erfülltErforderliche EinsichtsfähigkeitMara versteht Bedeutung und Folgen der von ihr nachträglich gebilligten Zerstörung.
Typische Fehler
FehlerEine nachträgliche Billigung wird als rückwirkende Rechtfertigung behandelt.
RichtigDie Zustimmung muss bereits vor der Handlung vorliegen; eine spätere Billigung genügt nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
9 Schemata