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Einwilligung (Strafrecht)

Strafrecht

Die Einwilligung ist die vorherige, ernsthafte und freiwillige Zustimmung des Rechtsgutsträgers zur Beeinträchtigung eines disponiblen Rechtsguts, die bei Vorliegen der erforderlichen Einsichtsfähigkeit grundsätzlich die Rechtswidrigkeit der Handlung ausschließt. Ein tatbestandsausschließendes Einverständnis liegt dagegen vor, wenn die Zustimmung des Betroffenen bereits die Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals verhindert.

Merksatz

Einwilligung und Einverständnis wirken auf unterschiedlichen Stufen der Strafbarkeitsprüfung.

Einwilligung oder Einverständnis?Beim Einverständnis fehlt bereits ein Tatbestandsmerkmal; die Einwilligung greift grundsätzlich erst bei der Rechtswidrigkeit.
Einwilligung
Einverständnis
Wirkung
Rechtfertigt grundsätzlich die Handlung.
Verhindert die Tatbestandsverwirklichung.
Prüfungsort
Rechtswidrigkeit
Tatbestand

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara gehört allein ein unbeschädigter Teller. Bevor Leon anfängt, erlaubt sie ihm ausdrücklich, den Teller mit einem Hammer zu zerschlagen. Mara ist erwachsen, versteht die endgültige Zerstörung und entscheidet sich ernsthaft und ohne Druck dafür. Leon zerschlägt den Teller wie besprochen.

Trifft „Einwilligung (Strafrecht)“ hier zu?

„Einwilligung (Strafrecht)“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zustimmung vor der Handlung
    Mara erklärt ihre Zustimmung vor der Zerstörung.
    erfüllt
  2. 2
    Ernsthafte und freiwillige Entscheidung
    Maras Entscheidung ist ernst gemeint und frei getroffen.
    erfüllt
  3. 3
    Zustimmung des Rechtsgutsträgers
    Die zustimmende Mara ist die alleinige Eigentümerin des Tellers.
    erfüllt
  4. 4
    Disponibles Rechtsgut
    Mara kann über die Unversehrtheit ihres Eigentums verfügen.
    erfüllt
  5. 5
    Erforderliche Einsichtsfähigkeit
    Mara versteht Bedeutung und Folgen der erlaubten Handlung.
    erfüllt
BFall B

3Mara gehört allein ein unbeschädigter Teller. 4Leon zerschlägt ihn mit einem Hammer, ohne dass Mara dies zuvor erlaubt hat. Erst danach 2erklärt Mara ernsthaft und ohne Druck, dass sie mit der Zerstörung einverstanden ist. 5Sie ist erwachsen und versteht vollständig, dass der Teller nun unbrauchbar ist.

Trifft „Einwilligung (Strafrecht)“ hier zu?

„Einwilligung (Strafrecht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zustimmung vor der Handlung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zustimmung vor der Handlung
    Mara billigt die Zerstörung erst nach ihrer Ausführung.
    fehlt
  2. 2
    Ernsthafte und freiwillige Entscheidung
    Die nachträgliche Entscheidung ist ernst gemeint und frei getroffen.
    erfüllt
  3. 3
    Zustimmung des Rechtsgutsträgers
    Die zustimmende Mara ist die alleinige Eigentümerin des Tellers.
    erfüllt
  4. 4
    Disponibles Rechtsgut
    Betroffen ist die Unversehrtheit von Maras Eigentum, über die sie verfügen kann.
    erfüllt
  5. 5
    Erforderliche Einsichtsfähigkeit
    Mara versteht Bedeutung und Folgen der von ihr nachträglich gebilligten Zerstörung.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine nachträgliche Billigung wird als rückwirkende Rechtfertigung behandelt.

RichtigDie Zustimmung muss bereits vor der Handlung vorliegen; eine spätere Billigung genügt nicht.

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