Definitionen
Einzelwirkungsprinzip
§ 425 BGB · ZivilrechtDas Einzelwirkungsprinzip besagt, dass Tatsachen, die in der Person eines Gesamtschuldners eintreten, grundsätzlich nur für und gegen diesen Gesamtschuldner wirken und die übrigen Gesamtschuldner weder belasten noch begünstigen, sofern weder das Gesetz eine abweichende Gesamtwirkung anordnet noch sich aus dem Schuldverhältnis etwas anderes ergibt.
Auch bei gemeinsamer Haftung bleiben persönliche Umstände grundsätzlich auf den betroffenen Schuldner beschränkt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna und Ben kaufen von Carla einen gebrauchten Tisch für 600 Euro und vereinbaren, dass Carla den ganzen Preis von jedem der beiden verlangen kann. Carla übergibt ihnen den Tisch; der Preis ist ab diesem Zeitpunkt zu zahlen. Danach fordert Carla nur Anna per Brief zur sofortigen Zahlung auf; Anna liest den Brief und zahlt auch in der folgenden Woche nicht, obwohl sie genug Geld hat. Über die Wirkung einer solchen Zahlungsaufforderung auf den jeweils anderen haben die drei nichts vereinbart.
Trifft „Einzelwirkungsprinzip“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatsache in der Person eines GesamtschuldnersAnna ist Gesamtschuldnerin und gerät durch die Zahlungsaufforderung bei fälliger Schuld in Verzug.
- 2erfülltKeine gesetzlich angeordnete GesamtwirkungFür den Verzug sieht § 425 Abs. 2 BGB grundsätzlich nur eine Wirkung gegenüber dem betroffenen Gesamtschuldner vor.
- 3erfülltKeine abweichende Wirkung aus dem SchuldverhältnisAus dem Schuldverhältnis ergibt sich keine Erstreckung der Wirkung auf Ben.
Anna und Ben kaufen von Carla einen gebrauchten Tisch für 600 Euro und vereinbaren, dass Carla den ganzen Preis von jedem der beiden verlangen kann. Carla übergibt ihnen den Tisch; der Preis ist ab diesem Zeitpunkt zu zahlen. 1Anna bezahlt Carla daraufhin die gesamten 600 Euro aus ihrem eigenen Geld. 3Über die Wirkung einer solchen Zahlung auf den jeweils anderen haben die drei nichts vereinbart.
Trifft „Einzelwirkungsprinzip“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatsache in der Person eines GesamtschuldnersAnna erfüllt als Gesamtschuldnerin die gemeinsame Kaufpreisschuld.
- 2fehltKeine gesetzlich angeordnete GesamtwirkungDie Erfüllung durch Anna wirkt nach § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB auch zugunsten von Ben.
- 3erfülltKeine abweichende Wirkung aus dem SchuldverhältnisEine besondere Vereinbarung zur Reichweite der Zahlung besteht nicht.
Typische Fehler
FehlerBei der Prüfung werden nur gesetzliche Ausnahmen berücksichtigt und abweichende vertragliche Vereinbarungen übergangen.
RichtigAuch aus dem Schuldverhältnis kann sich ergeben, dass eine Tatsache weitere Gesamtschuldner betrifft.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata