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Einzelwirkungsprinzip

§ 425 BGB · Zivilrecht

Das Einzelwirkungsprinzip besagt, dass Tatsachen, die in der Person eines Gesamtschuldners eintreten, grundsätzlich nur für und gegen diesen Gesamtschuldner wirken und die übrigen Gesamtschuldner weder belasten noch begünstigen, sofern weder das Gesetz eine abweichende Gesamtwirkung anordnet noch sich aus dem Schuldverhältnis etwas anderes ergibt.

Merksatz

Auch bei gemeinsamer Haftung bleiben persönliche Umstände grundsätzlich auf den betroffenen Schuldner beschränkt.

Einzelwirkung oder Gesamtwirkung?Links steht der Grundsatz. Rechts stehen Wirkungen, die auch die übrigen Gesamtschuldner erfassen.
Einzelwirkungsprinzip
Gesamtwirkung
Wirkungskreis
Grundsätzlich auf den betroffenen Schuldner begrenzt.
Erstreckt sich auch auf die übrigen Gesamtschuldner.
Beispiele
Verzug; Verjährung
Erfüllung; Gläubigerverzug

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna und Ben kaufen von Carla einen gebrauchten Tisch für 600 Euro und vereinbaren, dass Carla den ganzen Preis von jedem der beiden verlangen kann. Carla übergibt ihnen den Tisch; der Preis ist ab diesem Zeitpunkt zu zahlen. Danach fordert Carla nur Anna per Brief zur sofortigen Zahlung auf; Anna liest den Brief und zahlt auch in der folgenden Woche nicht, obwohl sie genug Geld hat. Über die Wirkung einer solchen Zahlungsaufforderung auf den jeweils anderen haben die drei nichts vereinbart.

Trifft „Einzelwirkungsprinzip“ hier zu?

„Einzelwirkungsprinzip“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatsache in der Person eines Gesamtschuldners
    Anna ist Gesamtschuldnerin und gerät durch die Zahlungsaufforderung bei fälliger Schuld in Verzug.
    erfüllt
  2. 2
    Keine gesetzlich angeordnete Gesamtwirkung
    Für den Verzug sieht § 425 Abs. 2 BGB grundsätzlich nur eine Wirkung gegenüber dem betroffenen Gesamtschuldner vor.
    erfüllt
  3. 3
    Keine abweichende Wirkung aus dem Schuldverhältnis
    Aus dem Schuldverhältnis ergibt sich keine Erstreckung der Wirkung auf Ben.
    erfüllt
BFall B

Anna und Ben kaufen von Carla einen gebrauchten Tisch für 600 Euro und vereinbaren, dass Carla den ganzen Preis von jedem der beiden verlangen kann. Carla übergibt ihnen den Tisch; der Preis ist ab diesem Zeitpunkt zu zahlen. 1Anna bezahlt Carla daraufhin die gesamten 600 Euro aus ihrem eigenen Geld. 3Über die Wirkung einer solchen Zahlung auf den jeweils anderen haben die drei nichts vereinbart.

Trifft „Einzelwirkungsprinzip“ hier zu?

„Einzelwirkungsprinzip“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine gesetzlich angeordnete Gesamtwirkung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatsache in der Person eines Gesamtschuldners
    Anna erfüllt als Gesamtschuldnerin die gemeinsame Kaufpreisschuld.
    erfüllt
  2. 2
    Keine gesetzlich angeordnete Gesamtwirkung
    Die Erfüllung durch Anna wirkt nach § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB auch zugunsten von Ben.
    fehlt
  3. 3
    Keine abweichende Wirkung aus dem Schuldverhältnis
    Eine besondere Vereinbarung zur Reichweite der Zahlung besteht nicht.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBei der Prüfung werden nur gesetzliche Ausnahmen berücksichtigt und abweichende vertragliche Vereinbarungen übergangen.

RichtigAuch aus dem Schuldverhältnis kann sich ergeben, dass eine Tatsache weitere Gesamtschuldner betrifft.

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