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Einwendungserhalt

§ 404 BGB · Zivilrecht

Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger (Zessionar) nach § 404 BGB alle Einwendungen einschließlich Einreden entgegenhalten, die zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger (Zedenten) begründet waren. Dafür genügt, dass ihr Rechtsgrund bereits bei der Abtretung angelegt war, auch wenn ihre Voraussetzungen erst später vollständig eintreten.

Merksatz

Entscheidend ist der Rechtsgrund der Einwendung bei Abtretung, nicht der Zeitpunkt ihrer vollständigen Entstehung.

Was muss bei der Abtretung schon bestehen?Maßgeblich ist der bereits angelegte Rechtsgrund. Die weiteren Voraussetzungen der Einwendung können später eintreten.
  1. Abtretung
    Rechtsgrund bereits angelegt
    Die Einwendung muss zu diesem Zeitpunkt ihrem Rechtsgrund nach bereits angelegt sein.
  2. Später
    Vollständige Entstehung möglich
    Weitere Voraussetzungen der Einwendung können erst nach der Abtretung eintreten.
  1. Rechtsgrund bereits angelegt Die Einwendung muss zu diesem Zeitpunkt ihrem Rechtsgrund nach bereits angelegt sein.
  2. Vollständige Entstehung möglich Weitere Voraussetzungen der Einwendung können erst nach der Abtretung eintreten.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

3Mara kauft bei Händler H ein Fahrrad für 600 Euro; beide vereinbaren, dass Fahrrad und Kaufpreis erst zwei Wochen später ausgetauscht werden. 1Eine Woche nach dem Kauf überträgt H die Kaufpreisforderung auf das Finanzunternehmen F. 2Am vereinbarten Übergabetag verlangt F die 600 Euro, obwohl H das Fahrrad weder übergeben noch zur Übergabe angeboten hat. Mara verweigert die Zahlung, solange sie das Fahrrad nicht erhält.

Trifft „Einwendungserhalt“ hier zu?

„Einwendungserhalt“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Neuer Gläubiger durch Abtretung
    F ist durch die Übertragung neuer Inhaber der Kaufpreisforderung geworden.
    erfüllt
  2. 2
    Einwendung gegen den bisherigen Gläubiger
    Mara könnte auch H die Einrede des nicht erfüllten Vertrags entgegenhalten, weil die geschuldete Gegenleistung aussteht.
    erfüllt
  3. 3
    Rechtsgrund bereits bei der Abtretung angelegt
    Die Einrede war bereits im vor der Übertragung geschlossenen Kaufvertrag angelegt, obwohl die Leistungen erst später fällig wurden.
    erfüllt
BFall B

Mara hat bei Händler H ein Fahrrad gekauft und bereits erhalten; die 600 Euro sind in einer Woche zu zahlen. 3Noch bevor H seinen Zahlungsanspruch überträgt, vereinbaren Mara und das Finanzunternehmen F, dass F die Zahlung erst in drei Monaten verlangen darf, falls F den Anspruch erwirbt. 1Am folgenden Tag überträgt H den Zahlungsanspruch auf F. Nach einer Woche verlangt F die 600 Euro, und Mara beruft sich auf ihre Vereinbarung mit F.

Trifft „Einwendungserhalt“ hier zu?

„Einwendungserhalt“ trifft nicht zu.Es fehlt: Einwendung gegen den bisherigen Gläubiger

An der Definition geprüft

  1. 1
    Neuer Gläubiger durch Abtretung
    F hat den Zahlungsanspruch von H erworben.
    erfüllt
  2. 2
    Einwendung gegen den bisherigen Gläubiger
    Die Zahlungsbeschränkung gilt nur gegenüber F aufgrund einer eigenen Vereinbarung mit Mara, nicht gegenüber H.
    fehlt
  3. 3
    Rechtsgrund bereits bei der Abtretung angelegt
    Die Vereinbarung als Rechtsgrund der Einrede gegen F bestand bereits vor der Übertragung.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDer Begriff Einwendungen wird eng verstanden, sodass Einreden wie die Einrede des nicht erfüllten Vertrags ausgeschlossen werden.

Richtig§ 404 BGB erfasst neben Einwendungen im engeren Sinne auch Einreden.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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