Definitionen
Einwendungserhalt
§ 404 BGB · ZivilrechtDer Schuldner kann dem neuen Gläubiger (Zessionar) nach § 404 BGB alle Einwendungen einschließlich Einreden entgegenhalten, die zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger (Zedenten) begründet waren. Dafür genügt, dass ihr Rechtsgrund bereits bei der Abtretung angelegt war, auch wenn ihre Voraussetzungen erst später vollständig eintreten.
Entscheidend ist der Rechtsgrund der Einwendung bei Abtretung, nicht der Zeitpunkt ihrer vollständigen Entstehung.
- AbtretungRechtsgrund bereits angelegtDie Einwendung muss zu diesem Zeitpunkt ihrem Rechtsgrund nach bereits angelegt sein.
- SpäterVollständige Entstehung möglichWeitere Voraussetzungen der Einwendung können erst nach der Abtretung eintreten.
- Rechtsgrund bereits angelegt Die Einwendung muss zu diesem Zeitpunkt ihrem Rechtsgrund nach bereits angelegt sein.
- Vollständige Entstehung möglich Weitere Voraussetzungen der Einwendung können erst nach der Abtretung eintreten.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
3Mara kauft bei Händler H ein Fahrrad für 600 Euro; beide vereinbaren, dass Fahrrad und Kaufpreis erst zwei Wochen später ausgetauscht werden. 1Eine Woche nach dem Kauf überträgt H die Kaufpreisforderung auf das Finanzunternehmen F. 2Am vereinbarten Übergabetag verlangt F die 600 Euro, obwohl H das Fahrrad weder übergeben noch zur Übergabe angeboten hat. Mara verweigert die Zahlung, solange sie das Fahrrad nicht erhält.
Trifft „Einwendungserhalt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNeuer Gläubiger durch AbtretungF ist durch die Übertragung neuer Inhaber der Kaufpreisforderung geworden.
- 2erfülltEinwendung gegen den bisherigen GläubigerMara könnte auch H die Einrede des nicht erfüllten Vertrags entgegenhalten, weil die geschuldete Gegenleistung aussteht.
- 3erfülltRechtsgrund bereits bei der Abtretung angelegtDie Einrede war bereits im vor der Übertragung geschlossenen Kaufvertrag angelegt, obwohl die Leistungen erst später fällig wurden.
Mara hat bei Händler H ein Fahrrad gekauft und bereits erhalten; die 600 Euro sind in einer Woche zu zahlen. 3Noch bevor H seinen Zahlungsanspruch überträgt, vereinbaren Mara und das Finanzunternehmen F, dass F die Zahlung erst in drei Monaten verlangen darf, falls F den Anspruch erwirbt. 1Am folgenden Tag überträgt H den Zahlungsanspruch auf F. Nach einer Woche verlangt F die 600 Euro, und Mara beruft sich auf ihre Vereinbarung mit F.
Trifft „Einwendungserhalt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNeuer Gläubiger durch AbtretungF hat den Zahlungsanspruch von H erworben.
- 2fehltEinwendung gegen den bisherigen GläubigerDie Zahlungsbeschränkung gilt nur gegenüber F aufgrund einer eigenen Vereinbarung mit Mara, nicht gegenüber H.
- 3erfülltRechtsgrund bereits bei der Abtretung angelegtDie Vereinbarung als Rechtsgrund der Einrede gegen F bestand bereits vor der Übertragung.
Typische Fehler
FehlerDer Begriff Einwendungen wird eng verstanden, sodass Einreden wie die Einrede des nicht erfüllten Vertrags ausgeschlossen werden.
Richtig§ 404 BGB erfasst neben Einwendungen im engeren Sinne auch Einreden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema