Definitionen
Einwilligung und gute Sitten
§ 228 StGB · StrafrechtEine Körperverletzung ist bei einer im Übrigen wirksamen Einwilligung der verletzten Person gerechtfertigt, sofern die Tat nicht gegen die guten Sitten verstößt. Maßgeblich sind vor allem die zu erwartende Schwere der Verletzung und das Ausmaß der Gefahr für Leib und Leben aus der Sicht vor der Tat. Eine konkrete Todesgefahr begründet grundsätzlich einen Sittenverstoß; ein anerkennenswerter Zweck wie eine lebensrettende Behandlung kann jedoch zu einem anderen Ergebnis führen.
Auch eine freiwillig gebilligte Körperverletzung kann wegen ihrer Gefährlichkeit rechtswidrig bleiben.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
3Die 25-jährige Lara lässt sich in einem professionellen Studio eine kleine Blume auf den Oberarm tätowieren. 2Zuvor werden ihr die üblichen Schmerzen und Risiken erklärt, und sie stimmt freiwillig zu. Die Tätowiererin arbeitet fachgerecht mit sterilen Instrumenten und 1sticht die Haut mehrfach ein, wobei Lara Schmerzen hat und etwas blutet.
Trifft „Einwilligung und gute Sitten“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKörperverletzungDie Hautverletzungen und Schmerzen beeinträchtigen Laras körperliche Unversehrtheit.
- 2erfülltIm Übrigen wirksame EinwilligungDie erwachsene Lara stimmt vor dem Eingriff freiwillig und in Kenntnis seiner Bedeutung und Risiken zu.
- 3erfülltKein Verstoß der Tat gegen die guten SittenDie geringe Verletzungsschwere und die fachgerechte Ausführung begründen keinen Sittenverstoß.
Der nüchterne 30-jährige Paul bittet seinen Freund für eine Mutprobe, ihm mit einem langen Küchenmesser tief in den Bauch zu stechen. 2Paul kennt die Gefahr schwerer innerer Verletzungen und des Todes und stimmt ohne Druck zu; beide wollen, dass Paul überlebt. 1Der Freund sticht wie vereinbart zu, verletzt Pauls Leber und verursacht eine lebensgefährliche innere Blutung.
Trifft „Einwilligung und gute Sitten“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKörperverletzungDer Messerstich verletzt Pauls Körper und schädigt seine Gesundheit.
- 2erfülltIm Übrigen wirksame EinwilligungPaul stimmt als einsichtsfähiger Erwachsener vor dem Stich freiwillig und in Kenntnis der Risiken zu.
- 3fehltKein Verstoß der Tat gegen die guten SittenDer tiefe Bauchstich schafft bereits aus Sicht vor der Tat eine konkrete Todesgefahr, ohne einem anerkennenswerten Zweck zu dienen.
Typische Fehler
FehlerDie Sittenwidrigkeit wird anhand der Lebensführung oder der moralischen Einstellung der verletzten Person beurteilt.
RichtigBeurteilt wird die Körperverletzung selbst, vor allem nach der erwartbaren Verletzungsschwere und der Gefahr für Leib und Leben.
FehlerEine konkrete Todesgefahr wird ausnahmslos als Hindernis einer Rechtfertigung behandelt.
RichtigEine konkrete Todesgefahr spricht grundsätzlich für einen Sittenverstoß; ein anerkennenswerter Zweck wie eine lebensrettende Behandlung kann jedoch eine andere Bewertung rechtfertigen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
4 Schemata