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Einwilligung und gute Sitten

§ 228 StGB · Strafrecht

Eine Körperverletzung ist bei einer im Übrigen wirksamen Einwilligung der verletzten Person gerechtfertigt, sofern die Tat nicht gegen die guten Sitten verstößt. Maßgeblich sind vor allem die zu erwartende Schwere der Verletzung und das Ausmaß der Gefahr für Leib und Leben aus der Sicht vor der Tat. Eine konkrete Todesgefahr begründet grundsätzlich einen Sittenverstoß; ein anerkennenswerter Zweck wie eine lebensrettende Behandlung kann jedoch zu einem anderen Ergebnis führen.

Merksatz

Auch eine freiwillig gebilligte Körperverletzung kann wegen ihrer Gefährlichkeit rechtswidrig bleiben.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

3Die 25-jährige Lara lässt sich in einem professionellen Studio eine kleine Blume auf den Oberarm tätowieren. 2Zuvor werden ihr die üblichen Schmerzen und Risiken erklärt, und sie stimmt freiwillig zu. Die Tätowiererin arbeitet fachgerecht mit sterilen Instrumenten und 1sticht die Haut mehrfach ein, wobei Lara Schmerzen hat und etwas blutet.

Trifft „Einwilligung und gute Sitten“ hier zu?

„Einwilligung und gute Sitten“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Körperverletzung
    Die Hautverletzungen und Schmerzen beeinträchtigen Laras körperliche Unversehrtheit.
    erfüllt
  2. 2
    Im Übrigen wirksame Einwilligung
    Die erwachsene Lara stimmt vor dem Eingriff freiwillig und in Kenntnis seiner Bedeutung und Risiken zu.
    erfüllt
  3. 3
    Kein Verstoß der Tat gegen die guten Sitten
    Die geringe Verletzungsschwere und die fachgerechte Ausführung begründen keinen Sittenverstoß.
    erfüllt
BFall B

Der nüchterne 30-jährige Paul bittet seinen Freund für eine Mutprobe, ihm mit einem langen Küchenmesser tief in den Bauch zu stechen. 2Paul kennt die Gefahr schwerer innerer Verletzungen und des Todes und stimmt ohne Druck zu; beide wollen, dass Paul überlebt. 1Der Freund sticht wie vereinbart zu, verletzt Pauls Leber und verursacht eine lebensgefährliche innere Blutung.

Trifft „Einwilligung und gute Sitten“ hier zu?

„Einwilligung und gute Sitten“ trifft nicht zu.Es fehlt: Kein Verstoß der Tat gegen die guten Sitten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Körperverletzung
    Der Messerstich verletzt Pauls Körper und schädigt seine Gesundheit.
    erfüllt
  2. 2
    Im Übrigen wirksame Einwilligung
    Paul stimmt als einsichtsfähiger Erwachsener vor dem Stich freiwillig und in Kenntnis der Risiken zu.
    erfüllt
  3. 3
    Kein Verstoß der Tat gegen die guten Sitten
    Der tiefe Bauchstich schafft bereits aus Sicht vor der Tat eine konkrete Todesgefahr, ohne einem anerkennenswerten Zweck zu dienen.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Sittenwidrigkeit wird anhand der Lebensführung oder der moralischen Einstellung der verletzten Person beurteilt.

RichtigBeurteilt wird die Körperverletzung selbst, vor allem nach der erwartbaren Verletzungsschwere und der Gefahr für Leib und Leben.

Rechtsfolge falsch

FehlerEine konkrete Todesgefahr wird ausnahmslos als Hindernis einer Rechtfertigung behandelt.

RichtigEine konkrete Todesgefahr spricht grundsätzlich für einen Sittenverstoß; ein anerkennenswerter Zweck wie eine lebensrettende Behandlung kann jedoch eine andere Bewertung rechtfertigen.

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