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Beweismittel (Strafprozess)

§§ 48 ff., 72 ff., 249 ff., 86 ff. StPO · Strafrecht

Beweismittel sind alle Erkenntnisquellen, die dem Gericht zur Feststellung entscheidungserheblicher Tatsachen dienen; die StPO kennt als förmliche Beweismittel den Zeugenbeweis, den Sachverständigenbeweis, den Urkundenbeweis und den Augenscheinsbeweis. Auch die Einlassung des Angeklagten kann zur Tatsachenfeststellung beitragen, ist aber von der förmlichen Beweisaufnahme zu unterscheiden.

Merksatz

Beweismittel betreffen die Tatsachengrundlage der Entscheidung, nicht die Auslegung des Rechts.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Vor dem Strafgericht wird dem Angeklagten vorgeworfen, ein fremdes Fahrrad gestohlen zu haben. 1Eine Passantin berichtet dem Gericht, 2dass sie gesehen hat, wie er das Fahrrad aus dem Hof des Eigentümers wegtrug.

Trifft „Beweismittel (Strafprozess)“ hier zu?

„Beweismittel (Strafprozess)“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erkenntnisquelle
    Die Passantin vermittelt dem Gericht Informationen aus ihrer eigenen Wahrnehmung.
    erfüllt
  2. 2
    Gerichtliche Feststellung entscheidungserheblicher Tatsachen
    Die Beobachtung hilft dem Gericht festzustellen, ob der Angeklagte das Fahrrad fortgenommen hat.
    erfüllt
BFall B

In einem Strafverfahren 1liest die Richterin in einem juristischen Lehrbuch, was rechtlich unter einer fremden Sache zu verstehen ist. Sie nutzt die Ausführungen ausschließlich zur Auslegung dieses Rechtsbegriffs.

Trifft „Beweismittel (Strafprozess)“ hier zu?

„Beweismittel (Strafprozess)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gerichtliche Feststellung entscheidungserheblicher Tatsachen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erkenntnisquelle
    Das Lehrbuch vermittelt der Richterin rechtliche Erkenntnisse.
    erfüllt
  2. 2
    Gerichtliche Feststellung entscheidungserheblicher Tatsachen
    Die Ausführungen dienen ausschließlich der Rechtsauslegung und nicht der Feststellung von Tatsachen.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Einlassung des Angeklagten wird bei der Tatsachenfeststellung ausgeblendet, weil sie nicht zur förmlichen Beweisaufnahme gehört.

RichtigAuch die Angaben des Angeklagten können Grundlage gerichtlicher Tatsachenfeststellungen sein.

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