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Beweismethodenverbot

§ 136a StPO · Strafrecht

Ein Beweismethodenverbot untersagt den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten die Anwendung bestimmter Methoden der Beweiserhebung, unabhängig vom Beweisthema oder der Beweisperson, weil diese Methoden die Würde des Betroffenen verletzen oder seine Willensfreiheit beeinträchtigen (z.B. Verbot von unzulässigem Zwang, Täuschung oder verbotenen Vernehmungsmethoden gemäß § 136a StPO).

Merksatz

Auch ein wichtiges Beweisthema macht eine verbotene Erhebungsmethode nicht zulässig.

Erheben oder verwerten?Gezeigt ist die Regelung des § 136a StPO: Das Methodenverbot betrifft die Vernehmung, das Verwertungsverbot die dadurch erlangte Aussage.
Beweismethodenverbot
Beweisverwertungsverbot
Gegenstand
Untersagt bestimmte Wege der Beweiserhebung.
Untersagt die Nutzung der dadurch erlangten Aussage.
Einverständnis
Die Einwilligung erlaubt die Methode nicht.
Auch Zustimmung erlaubt keine Verwertung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ein Polizeibeamter 2befragt Paul wegen eines Einbruchs und erklärt ihm zuvor, dass er keine Angaben machen muss. 3Obwohl der Beamte weiß, dass keine Fingerabdrücke von Paul am Fenster gefunden wurden, sagt er Paul, dort seien Pauls Fingerabdrücke nachgewiesen worden. Paul glaubt diese Angabe und gesteht deshalb den Einbruch.

Trifft „Beweismethodenverbot“ hier zu?

„Beweismethodenverbot“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Handeln von Strafverfolgungsbehörden oder Gerichten
    Der Beamte handelt bei der Aufklärung einer Straftat für eine Strafverfolgungsbehörde.
    erfüllt
  2. 2
    Anwendung einer Methode der Beweiserhebung
    Die Befragung dient dazu, eine Aussage über die untersuchte Tat zu gewinnen.
    erfüllt
  3. 3
    Würdeverletzung oder Beeinträchtigung der Willensfreiheit
    Die bewusste Täuschung über vorhandene Beweise beeinträchtigt Pauls freie Entscheidung über seine Aussage.
    erfüllt
BFall B

1Ein Polizeibeamter 2befragt Paul wegen eines Einbruchs und erklärt ihm zuvor, dass er keine Angaben machen muss. Der Beamte sagt Paul, seine Fingerabdrücke seien am Fenster nachgewiesen worden. Diese Angabe entspricht dem Untersuchungsbericht und den tatsächlichen Untersuchungsergebnissen. Paul entscheidet sich daraufhin, den Einbruch zu gestehen.

Trifft „Beweismethodenverbot“ hier zu?

„Beweismethodenverbot“ trifft nicht zu.Es fehlt: Würdeverletzung oder Beeinträchtigung der Willensfreiheit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Handeln von Strafverfolgungsbehörden oder Gerichten
    Der Beamte handelt bei der Aufklärung einer Straftat für eine Strafverfolgungsbehörde.
    erfüllt
  2. 2
    Anwendung einer Methode der Beweiserhebung
    Die Befragung dient dazu, eine Aussage über die untersuchte Tat zu gewinnen.
    erfüllt
  3. 3
    Würdeverletzung oder Beeinträchtigung der Willensfreiheit
    Der wahrheitsgemäße Hinweis auf vorhandene Beweise verletzt weder Pauls Würde noch seine geschützte Freiheit der Aussageentscheidung.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerJede Zwangsanwendung wird als Verstoß gegen § 136a StPO behandelt.

RichtigNicht jede Zwangsanwendung ist untersagt; maßgeblich sind die gesetzlichen Befugnisse des Strafverfahrensrechts.

Rechtsfolge falsch

FehlerEine unter Verstoß gegen § 136a StPO erlangte Aussage wird wegen der späteren Zustimmung des Beschuldigten verwertet.

RichtigDie so erlangte Aussage bleibt auch bei Zustimmung des Beschuldigten unverwertbar.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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