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Beweislastumkehr bei Arbeitnehmerhaftung

§ 619a BGB · Zivilrecht

Abweichend von § 280 Abs. 1 S. 2 BGB trägt im Arbeitsverhältnis der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat; den Arbeitnehmer trifft also nicht die sonst geltende Exkulpationslast.

Merksatz

Verlangt der Arbeitgeber Schadensersatz, muss er das Vertretenmüssen einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung des Arbeitnehmers beweisen.

Wo greift die besondere Beweislast?Bei einem Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB gehört die besondere Beweislast zum Vertretenmüssen.
  1. 1
    Schuldverhältnis
    Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht ein Arbeitsverhältnis.
  2. 2
    Pflichtverletzung
    Der Arbeitnehmer hat eine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt.
  3. 3
    Vertretenmüssen
    Der Arbeitgeber muss das Vertretenmüssen des Arbeitnehmers beweisen.
  4. 4
    Schaden und Kausalität
    Die Pflichtverletzung hat beim Arbeitgeber einen Schaden verursacht.
  1. 1
    Schuldverhältnis Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht ein Arbeitsverhältnis.
  2. 2
    Pflichtverletzung Der Arbeitnehmer hat eine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt.
  3. 3
    Vertretenmüssen Der Arbeitgeber muss das Vertretenmüssen des Arbeitnehmers beweisen.
  4. 4
    Schaden und Kausalität Die Pflichtverletzung hat beim Arbeitgeber einen Schaden verursacht.
Beweislastumkehr bei Arbeitnehmerhaftung

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Sabine arbeitet als angestellte Reinigungskraft in einem Möbelhaus. Beim Reinigen stößt sie mit ihrem Eimer gegen eine Glasvitrine, deren Scheibe zerbricht. Das Möbelhaus verlangt von ihr die Reparaturkosten. 2Beide streiten darüber, ob Sabine den Stoß hätte erkennen und vermeiden können.

Trifft „Beweislastumkehr bei Arbeitnehmerhaftung“ hier zu?

„Beweislastumkehr bei Arbeitnehmerhaftung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Arbeitsverhältnis
    Sabine ist Arbeitnehmerin des Möbelhauses.
    erfüllt
  2. 2
    Vertretenmüssen als Beweisthema
    Das Möbelhaus muss beweisen, dass Sabine die Beschädigung schuldhaft verursacht hat.
    erfüllt
BFall B

Sabine führt einen eigenen Reinigungsbetrieb, bestimmt Preise und Arbeitszeiten selbst und arbeitet für viele Kunden. Beim Reinigen eines Möbelhauses stößt sie mit ihrem Eimer gegen eine Glasvitrine, deren Scheibe zerbricht. Das Möbelhaus verlangt von ihr die Reparaturkosten. 2Beide streiten darüber, ob Sabine den Stoß hätte erkennen und vermeiden können.

Trifft „Beweislastumkehr bei Arbeitnehmerhaftung“ hier zu?

„Beweislastumkehr bei Arbeitnehmerhaftung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Arbeitsverhältnis

An der Definition geprüft

  1. 1
    Arbeitsverhältnis
    Sabine arbeitet als selbständige Unternehmerin und nicht als Arbeitnehmerin des Möbelhauses.
    fehlt
  2. 2
    Vertretenmüssen als Beweisthema
    Auch hier ist das Verschulden zu klären, allerdings gilt die allgemeine Exkulpationslast nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB.
    erfüllt

Typische Fehler

Prüfungsort

Fehler§ 619a BGB wird als eigenständige Anspruchsgrundlage für den Schadensersatz behandelt.

RichtigDie Vorschrift regelt die Beweislast beim Vertretenmüssen; Anspruchsgrundlage ist insbesondere § 280 Abs. 1 BGB.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
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