Definitionen
Beweislastumkehr bei Arbeitnehmerhaftung
§ 619a BGB · ZivilrechtAbweichend von § 280 Abs. 1 S. 2 BGB trägt im Arbeitsverhältnis der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat; den Arbeitnehmer trifft also nicht die sonst geltende Exkulpationslast.
Verlangt der Arbeitgeber Schadensersatz, muss er das Vertretenmüssen einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung des Arbeitnehmers beweisen.
- 1SchuldverhältnisZwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht ein Arbeitsverhältnis.
- 2PflichtverletzungDer Arbeitnehmer hat eine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt.
- 3VertretenmüssenDer Arbeitgeber muss das Vertretenmüssen des Arbeitnehmers beweisen.
- 4Schaden und KausalitätDie Pflichtverletzung hat beim Arbeitgeber einen Schaden verursacht.
- 1Schuldverhältnis Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht ein Arbeitsverhältnis.
- 2Pflichtverletzung Der Arbeitnehmer hat eine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt.
- 3Vertretenmüssen Der Arbeitgeber muss das Vertretenmüssen des Arbeitnehmers beweisen.
- 4Schaden und Kausalität Die Pflichtverletzung hat beim Arbeitgeber einen Schaden verursacht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Sabine arbeitet als angestellte Reinigungskraft in einem Möbelhaus. Beim Reinigen stößt sie mit ihrem Eimer gegen eine Glasvitrine, deren Scheibe zerbricht. Das Möbelhaus verlangt von ihr die Reparaturkosten. 2Beide streiten darüber, ob Sabine den Stoß hätte erkennen und vermeiden können.
Trifft „Beweislastumkehr bei Arbeitnehmerhaftung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltArbeitsverhältnisSabine ist Arbeitnehmerin des Möbelhauses.
- 2erfülltVertretenmüssen als BeweisthemaDas Möbelhaus muss beweisen, dass Sabine die Beschädigung schuldhaft verursacht hat.
Sabine führt einen eigenen Reinigungsbetrieb, bestimmt Preise und Arbeitszeiten selbst und arbeitet für viele Kunden. Beim Reinigen eines Möbelhauses stößt sie mit ihrem Eimer gegen eine Glasvitrine, deren Scheibe zerbricht. Das Möbelhaus verlangt von ihr die Reparaturkosten. 2Beide streiten darüber, ob Sabine den Stoß hätte erkennen und vermeiden können.
Trifft „Beweislastumkehr bei Arbeitnehmerhaftung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltArbeitsverhältnisSabine arbeitet als selbständige Unternehmerin und nicht als Arbeitnehmerin des Möbelhauses.
- 2erfülltVertretenmüssen als BeweisthemaAuch hier ist das Verschulden zu klären, allerdings gilt die allgemeine Exkulpationslast nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Typische Fehler
Fehler§ 619a BGB wird als eigenständige Anspruchsgrundlage für den Schadensersatz behandelt.
RichtigDie Vorschrift regelt die Beweislast beim Vertretenmüssen; Anspruchsgrundlage ist insbesondere § 280 Abs. 1 BGB.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema