Definitionen
Beweismittel (Zivilprozess)
§§ 355 ff. ZPO · ZivilrechtBeweismittel sind die prozessualen Mittel, durch die eine Partei dem Gericht die Überzeugung von der Wahrheit streitiger Tatsachen verschaffen kann; die ZPO regelt als förmliche Beweismittel den Zeugenbeweis, den Sachverständigenbeweis, den Urkundenbeweis, den Augenscheinsbeweis sowie die Parteivernehmung.
Die Eigenschaft als Beweismittel hängt nicht davon ab, ob es das Gericht im Ergebnis überzeugt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
In einem Zahlungsprozess bestreitet Paul, die bestellte Ware erhalten zu haben. 2Die Verkäuferin benennt die bei der Übergabe anwesende Nachbarin als Zeugin. 1Das Gericht befragt die Nachbarin dazu, ob sie die Übergabe an Paul gesehen hat.
Trifft „Beweismittel (Zivilprozess)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltProzessuales MittelDie Befragung der Zeugin ist ein gesetzlich geregeltes Mittel des gerichtlichen Verfahrens.
- 2erfülltEignung zur Überzeugungsbildung über streitige TatsachenDie Nachbarin kann aufgrund eigener Wahrnehmung zur umstrittenen Übergabe aussagen und dadurch zur Überzeugungsbildung beitragen.
In einem Zahlungsprozess ist umstritten, ob Paul die Ware erhalten hat. 1Pauls Anwältin reicht einen Schriftsatz ein, der das Gericht ausschließlich von ihrer Auslegung einer deutschen Gesetzesvorschrift überzeugen soll. Der Text enthält keine Angaben oder Beweisangebote zu den tatsächlichen Abläufen.
Trifft „Beweismittel (Zivilprozess)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltProzessuales MittelEin Schriftsatz ist ein Mittel, mit dem eine Partei im gerichtlichen Verfahren ihren Standpunkt vorträgt.
- 2fehltEignung zur Überzeugungsbildung über streitige TatsachenDie Ausführungen betreffen ausschließlich eine Rechtsfrage und können die umstrittene Warenübergabe nicht nachweisen.
Typische Fehler
FehlerParteien werden generell als Beweismittel ausgeschlossen, weil sie im eigenen Prozess nicht als Zeugen aussagen können.
RichtigDie Vernehmung einer Partei ist eine eigenständige förmliche Beweisart.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema