Definitionen
Beweislastverteilung
§ 286 ZPO · ZivilrechtDie Beweislastverteilung regelt, welche Partei die Folgen der Nichterweislichkeit einer entscheidungserheblichen Tatsache trägt (objektive Beweislast); grundsätzlich trägt jede Partei die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnormen, sodass der Anspruchsteller die anspruchsbegründenden, der Anspruchsgegner die rechtsvernichtenden, rechtshindernden oder rechtshemmenden Tatsachen beweisen muss.
Die Beweislast entscheidet, wer das Risiko einer nicht aufklärbaren erheblichen Tatsache trägt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna verlangt von Ben 1.000 Euro zurück und behauptet, beide hätten die Rückzahlung des übergebenen Geldes bis zum inzwischen verstrichenen 1. Juni vereinbart. Ben erklärt, Anna habe ihm das Geld geschenkt. Auch nach Ausschöpfung aller verfügbaren Beweise kann das Gericht nicht klären, ob eine Rückzahlung vereinbart war.
Trifft „Beweislastverteilung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEntscheidungserhebliche TatsacheDie Rückzahlungsvereinbarung ist für den geltend gemachten vertraglichen Rückzahlungsanspruch erheblich.
- 2erfülltNichterweislichkeit der TatsacheOb die Rückzahlungsvereinbarung getroffen wurde, bleibt trotz ausgeschöpfter Beweismöglichkeiten offen.
- 3erfülltGrundsätzliche Beweislast für günstige NormvoraussetzungenAnna trägt als Anspruchstellerin die Beweislast für die anspruchsbegründende Rückzahlungsvereinbarung.
Anna verlangt von Ben 1.000 Euro zurück und behauptet, beide hätten die Rückzahlung des übergebenen Geldes bis zum inzwischen verstrichenen 1. Juni vereinbart. Ben erklärt, Anna habe ihm das Geld geschenkt. Eine von beiden unterschriebene Vereinbarung und die Aussage einer unbeteiligten Zeugin überzeugen das Gericht davon, dass die behauptete Rückzahlung vereinbart war.
Trifft „Beweislastverteilung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEntscheidungserhebliche TatsacheDie Rückzahlungsvereinbarung ist für den geltend gemachten vertraglichen Rückzahlungsanspruch erheblich.
- 2fehltNichterweislichkeit der TatsacheDie Vereinbarung ist bewiesen; auf die Beweislastverteilung kommt es deshalb für die Entscheidung nicht an.
- 3erfülltGrundsätzliche Beweislast für günstige NormvoraussetzungenDie Rückzahlungsvereinbarung gehört auch hier zu den von Anna zu beweisenden Voraussetzungen ihres Anspruchs.
Typische Fehler
FehlerBleibt eine erhebliche Tatsache ungeklärt, wird stets zulasten des Klägers entschieden.
RichtigDas Risiko trägt die für die offene Tatsache beweisbelastete Partei; für eine behauptete Rückzahlung ist das grundsätzlich der Schuldner.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata