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Beweislast

Art. 6 Abs. 2 EMRK · Strafrecht

Im Strafprozess trägt grundsätzlich der Staat die materielle Beweislast, also das Risiko, dass strafbegründende und strafschärfende Tatsachen nicht bewiesen werden können. Verbleiben nach abgeschlossener Beweiswürdigung vernünftige Zweifel an solchen Tatsachen, ist zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ('in dubio pro reo'). Eine formelle Beweisführungslast besteht wegen der gerichtlichen Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen nicht.

Merksatz

Der Angeklagte muss grundsätzlich nicht seine Unschuld beweisen, um eine Verurteilung zu vermeiden.

Beweisrisiko oder Beweisführung?Die materielle Beweislast betrifft das Risiko verbleibender Zweifel. Eine formelle Beweisführungslast besteht im Strafprozess nicht.
Materielle Beweislast
Formelle Beweislast
Gegenstand
Risiko, dass belastende Tatsachen unbewiesen bleiben.
Verantwortung einer Partei für das Beibringen der erforderlichen Beweise.
Im Strafprozess
Grundsätzlich trägt der Staat das Risiko.
Besteht nicht, weil das Gericht von Amts wegen aufklärt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Anna soll in einem Geschäft eine Jacke gestohlen haben. 2Das Gericht befragt von sich aus alle erreichbaren Zeugen und sieht sich die vorhandenen Videoaufnahmen an; weitere Beweismittel sind nicht verfügbar. Zwei Zeugen erkennen Anna als Täterin, zwei andere eine ähnlich aussehende Kundin; die Aufnahmen zeigen das Gesicht nicht. 3Nach der abschließenden Auswertung aller Beweise 4kann sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass Anna die Jacke gestohlen hat.

Trifft „Beweislast“ hier zu?

„Beweislast“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Strafbegründende oder strafschärfende Tatsache
    Ob Anna die Täterin war, ist eine für ihre Strafbarkeit entscheidende Tatsache.
    erfüllt
  2. 2
    Sachaufklärung von Amts wegen
    Das Gericht erhebt selbstständig die verfügbaren Beweise.
    erfüllt
  3. 3
    Abgeschlossene Beweiswürdigung
    Die Zweifel bestehen nach der vollständigen Würdigung des Beweisergebnisses.
    erfüllt
  4. 4
    Verbleibende vernünftige Zweifel
    Die widersprüchlichen Zeugenaussagen und die unklaren Aufnahmen lassen begründete Zweifel an Annas Täterschaft bestehen.
    erfüllt
BFall B

1Anna soll in einem Geschäft eine Jacke gestohlen haben. 2Das Gericht befragt von sich aus alle erreichbaren Zeugen und sieht sich die vorhandenen Videoaufnahmen an; weitere Beweismittel sind nicht verfügbar. Die Aufnahmen zeigen Anna von vorn beim Einstecken der Jacke und beim anschließenden Verlassen des Geschäfts ohne Bezahlung; sämtliche Zeugen erkennen sie wieder. 3Nach der abschließenden Auswertung aller Beweise ist das Gericht ohne vernünftigen Zweifel davon überzeugt, dass Anna die Jacke gestohlen hat.

Trifft „Beweislast“ hier zu?

„Beweislast“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verbleibende vernünftige Zweifel

An der Definition geprüft

  1. 1
    Strafbegründende oder strafschärfende Tatsache
    Ob Anna die Täterin war, ist eine für ihre Strafbarkeit entscheidende Tatsache.
    erfüllt
  2. 2
    Sachaufklärung von Amts wegen
    Das Gericht erhebt selbstständig die verfügbaren Beweise.
    erfüllt
  3. 3
    Abgeschlossene Beweiswürdigung
    Das Gericht hat sämtliche Beweise abschließend gewürdigt.
    erfüllt
  4. 4
    Verbleibende vernünftige Zweifel
    Es verbleiben keine vernünftigen Zweifel, sodass die materielle Beweislast nicht entscheidend wird.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAus der staatlichen Beweislast wird geschlossen, allein die Staatsanwaltschaft müsse sämtliche erforderlichen Beweise beibringen.

RichtigEine formelle Beweisführungslast besteht nicht; das Gericht muss den Sachverhalt von Amts wegen aufklären.

Prüfungsort

FehlerDer Zweifelssatz wird bereits auf jedes einzelne Beweismittel angewandt, statt zunächst alle Beweise gemeinsam zu würdigen.

RichtigDer Zweifelssatz greift erst bei vernünftigen Zweifeln nach abgeschlossener Gesamtwürdigung der Beweise ein.

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