Definitionen
Beweislast
Art. 6 Abs. 2 EMRK · StrafrechtIm Strafprozess trägt grundsätzlich der Staat die materielle Beweislast, also das Risiko, dass strafbegründende und strafschärfende Tatsachen nicht bewiesen werden können. Verbleiben nach abgeschlossener Beweiswürdigung vernünftige Zweifel an solchen Tatsachen, ist zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ('in dubio pro reo'). Eine formelle Beweisführungslast besteht wegen der gerichtlichen Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen nicht.
Der Angeklagte muss grundsätzlich nicht seine Unschuld beweisen, um eine Verurteilung zu vermeiden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Anna soll in einem Geschäft eine Jacke gestohlen haben. 2Das Gericht befragt von sich aus alle erreichbaren Zeugen und sieht sich die vorhandenen Videoaufnahmen an; weitere Beweismittel sind nicht verfügbar. Zwei Zeugen erkennen Anna als Täterin, zwei andere eine ähnlich aussehende Kundin; die Aufnahmen zeigen das Gesicht nicht. 3Nach der abschließenden Auswertung aller Beweise 4kann sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass Anna die Jacke gestohlen hat.
Trifft „Beweislast“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStrafbegründende oder strafschärfende TatsacheOb Anna die Täterin war, ist eine für ihre Strafbarkeit entscheidende Tatsache.
- 2erfülltSachaufklärung von Amts wegenDas Gericht erhebt selbstständig die verfügbaren Beweise.
- 3erfülltAbgeschlossene BeweiswürdigungDie Zweifel bestehen nach der vollständigen Würdigung des Beweisergebnisses.
- 4erfülltVerbleibende vernünftige ZweifelDie widersprüchlichen Zeugenaussagen und die unklaren Aufnahmen lassen begründete Zweifel an Annas Täterschaft bestehen.
1Anna soll in einem Geschäft eine Jacke gestohlen haben. 2Das Gericht befragt von sich aus alle erreichbaren Zeugen und sieht sich die vorhandenen Videoaufnahmen an; weitere Beweismittel sind nicht verfügbar. Die Aufnahmen zeigen Anna von vorn beim Einstecken der Jacke und beim anschließenden Verlassen des Geschäfts ohne Bezahlung; sämtliche Zeugen erkennen sie wieder. 3Nach der abschließenden Auswertung aller Beweise ist das Gericht ohne vernünftigen Zweifel davon überzeugt, dass Anna die Jacke gestohlen hat.
Trifft „Beweislast“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStrafbegründende oder strafschärfende TatsacheOb Anna die Täterin war, ist eine für ihre Strafbarkeit entscheidende Tatsache.
- 2erfülltSachaufklärung von Amts wegenDas Gericht erhebt selbstständig die verfügbaren Beweise.
- 3erfülltAbgeschlossene BeweiswürdigungDas Gericht hat sämtliche Beweise abschließend gewürdigt.
- 4fehltVerbleibende vernünftige ZweifelEs verbleiben keine vernünftigen Zweifel, sodass die materielle Beweislast nicht entscheidend wird.
Typische Fehler
FehlerAus der staatlichen Beweislast wird geschlossen, allein die Staatsanwaltschaft müsse sämtliche erforderlichen Beweise beibringen.
RichtigEine formelle Beweisführungslast besteht nicht; das Gericht muss den Sachverhalt von Amts wegen aufklären.
FehlerDer Zweifelssatz wird bereits auf jedes einzelne Beweismittel angewandt, statt zunächst alle Beweise gemeinsam zu würdigen.
RichtigDer Zweifelssatz greift erst bei vernünftigen Zweifeln nach abgeschlossener Gesamtwürdigung der Beweise ein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema