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Beweisfunktion

§ 267 StGB · Strafrecht

Die Beweisfunktion bezeichnet die Eigenschaft einer verkörperten Gedankenerklärung, zum Beweis rechtlich erheblicher Tatsachen im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt zu sein. Die Bestimmung zum Beweis kann vom Aussteller oder einem Dritten ausgehen.

Merksatz

Die bloße Eignung als Beweismittel ersetzt nicht die Bestimmung zu diesem Zweck.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lena leiht Max 200 Euro. 1Max schreibt auf ein Blatt, dass er von Lena 200 Euro geliehen bekommen hat, und unterschreibt mit seinem Namen. 2Er gibt Lena das Blatt, damit sie bei einem späteren Streit über die Rückzahlung den Erhalt des Geldes nachweisen kann.

Trifft „Beweisfunktion“ hier zu?

„Beweisfunktion“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eignung zum Beweis rechtlich erheblicher Tatsachen
    Die unterschriebene Erklärung kann den für Lenas Rückzahlungsanspruch erheblichen Empfang des Geldes belegen.
    erfüllt
  2. 2
    Bestimmung zum Beweis durch Aussteller oder Dritten
    Max bestimmt seine Erklärung dazu, Lena als Beweismittel zu dienen.
    erfüllt
BFall B

Lena leiht Max 200 Euro. 1Max hält in seinem privaten Tagebuch fest, dass er von Lena 200 Euro geliehen bekommen hat, und unterschreibt den Eintrag. Er schreibt ausschließlich, um seine Gefühle nach dem Gespräch zu verarbeiten, und will den Eintrag weder selbst als Nachweis nutzen noch anderen dafür zeigen. Niemand sonst kennt den Eintrag.

Trifft „Beweisfunktion“ hier zu?

„Beweisfunktion“ trifft nicht zu.Es fehlt: Bestimmung zum Beweis durch Aussteller oder Dritten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eignung zum Beweis rechtlich erheblicher Tatsachen
    Auch der private Eintrag kann objektiv den für die Rückzahlung erheblichen Empfang des Geldes belegen.
    erfüllt
  2. 2
    Bestimmung zum Beweis durch Aussteller oder Dritten
    Max verfolgt keinen Beweiszweck, und auch ein Dritter hat den unbekannten Eintrag nicht zum Beweis bestimmt.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAus der objektiven Beweiseignung einer Erklärung wird unmittelbar auf ihre Beweisfunktion geschlossen.

RichtigZusätzlich muss die Erklärung vom Aussteller oder einem Dritten zum Beweis bestimmt sein.

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