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Beweismittelverbot

§ 52 StPO · Strafrecht

Ein Beweismittelverbot ist ein Beweiserhebungsverbot, bei dem ein bestimmtes Beweismittel nicht zur Beweisgewinnung herangezogen werden darf; ein Beispiel ist die Vernehmung eines Zeugen, der sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO ausübt. Es ist vom Beweisverwertungsverbot zu unterscheiden, das die prozessuale Nutzung eines Beweisergebnisses ausschließt und nicht notwendig eine rechtswidrige Beweiserhebung voraussetzt.

Merksatz

Ein Beweismittelverbot setzt bei der Beweisgewinnung an, nicht erst bei der Verwertung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

In einem Strafprozess gegen Annas Ehemann 1möchte das Gericht Anna zu einem von ihr beobachteten Streit mit einem Passanten befragen. 2Nach der Erklärung ihres Rechts, als Ehefrau nicht aussagen zu müssen, sagt Anna, dass sie davon Gebrauch macht und keine Fragen zum Streit beantworten wird.

Trifft „Beweismittelverbot“ hier zu?

„Beweismittelverbot“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestimmtes Beweismittel
    Anna soll als Zeugin über ihre eigenen Beobachtungen berichten.
    erfüllt
  2. 2
    Verbot der Heranziehung zur Beweisgewinnung
    Weil Anna ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Ehefrau ausübt, darf sie nicht zur Sache vernommen werden.
    erfüllt
BFall B

In einem Strafprozess gegen Annas Ehemann 1möchte das Gericht Anna zu einem von ihr beobachteten Streit mit einem Passanten befragen. Nach der Erklärung ihres Rechts, als Ehefrau nicht aussagen zu müssen, sagt Anna, dass sie trotzdem aussagen möchte.

Trifft „Beweismittelverbot“ hier zu?

„Beweismittelverbot“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verbot der Heranziehung zur Beweisgewinnung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestimmtes Beweismittel
    Anna soll als Zeugin über ihre eigenen Beobachtungen berichten.
    erfüllt
  2. 2
    Verbot der Heranziehung zur Beweisgewinnung
    Anna übt ihr Zeugnisverweigerungsrecht nicht aus, sondern möchte nach der Belehrung aussagen.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerSchon die Ehe mit dem Beschuldigten wird als Verbot behandelt, den Ehepartner als Zeugen zu vernehmen.

RichtigBeim Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO muss zwischen dem Bestehen des Rechts und seiner Ausübung unterschieden werden; ein belehrter, aussagebereiter Ehepartner darf vernommen werden.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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