Definitionen
Beweismittelverbot
§ 52 StPO · StrafrechtEin Beweismittelverbot ist ein Beweiserhebungsverbot, bei dem ein bestimmtes Beweismittel nicht zur Beweisgewinnung herangezogen werden darf; ein Beispiel ist die Vernehmung eines Zeugen, der sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO ausübt. Es ist vom Beweisverwertungsverbot zu unterscheiden, das die prozessuale Nutzung eines Beweisergebnisses ausschließt und nicht notwendig eine rechtswidrige Beweiserhebung voraussetzt.
Ein Beweismittelverbot setzt bei der Beweisgewinnung an, nicht erst bei der Verwertung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
In einem Strafprozess gegen Annas Ehemann 1möchte das Gericht Anna zu einem von ihr beobachteten Streit mit einem Passanten befragen. 2Nach der Erklärung ihres Rechts, als Ehefrau nicht aussagen zu müssen, sagt Anna, dass sie davon Gebrauch macht und keine Fragen zum Streit beantworten wird.
Trifft „Beweismittelverbot“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBestimmtes BeweismittelAnna soll als Zeugin über ihre eigenen Beobachtungen berichten.
- 2erfülltVerbot der Heranziehung zur BeweisgewinnungWeil Anna ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Ehefrau ausübt, darf sie nicht zur Sache vernommen werden.
In einem Strafprozess gegen Annas Ehemann 1möchte das Gericht Anna zu einem von ihr beobachteten Streit mit einem Passanten befragen. Nach der Erklärung ihres Rechts, als Ehefrau nicht aussagen zu müssen, sagt Anna, dass sie trotzdem aussagen möchte.
Trifft „Beweismittelverbot“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBestimmtes BeweismittelAnna soll als Zeugin über ihre eigenen Beobachtungen berichten.
- 2fehltVerbot der Heranziehung zur BeweisgewinnungAnna übt ihr Zeugnisverweigerungsrecht nicht aus, sondern möchte nach der Belehrung aussagen.
Typische Fehler
FehlerSchon die Ehe mit dem Beschuldigten wird als Verbot behandelt, den Ehepartner als Zeugen zu vernehmen.
RichtigBeim Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO muss zwischen dem Bestehen des Rechts und seiner Ausübung unterschieden werden; ein belehrter, aussagebereiter Ehepartner darf vernommen werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema