Definitionen
Beweismaß
§ 286 ZPO · ZivilrechtDas Beweismaß bezeichnet den Grad der richterlichen Überzeugung, der erforderlich ist, um eine streitige Tatsache als bewiesen anzusehen; im Zivilprozess ist nach § 286 ZPO ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit erforderlich, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.
Ein theoretisch möglicher Irrtum zwingt das Gericht nicht, eine Tatsache als unbewiesen zu behandeln.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Im Prozess zwischen Mara und Leon prüft die Richterin, ob Mara ihm das verkaufte Fahrrad übergeben hat, was Leon bestreitet. Zwei unbeteiligte Nachbarn schildern unabhängig voneinander dieselbe Übergabe an Leon, die beide beobachtet haben. 2Die Richterin vertraut den beiden Berichten und hält einen Irrtum nur noch rein theoretisch für möglich.
Trifft „Beweismaß“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRichterliche Bewertung einer streitigen TatsacheDie Richterin beurteilt die zwischen den Parteien streitige Übergabe.
- 2erfülltPraktisch brauchbare GewissheitEs verbleibt nur eine theoretische Irrtumsmöglichkeit, kein durchgreifender vernünftiger Zweifel.
1Im Prozess zwischen Mara und Leon prüft die Richterin, ob Mara ihm das verkaufte Fahrrad übergeben hat, was Leon bestreitet. Ein Nachbar berichtet, eine Übergabe gesehen zu haben, kann Leon und Leons Bruder aber nicht sicher auseinanderhalten. Die Richterin hält die Übergabe an Leon für etwas wahrscheinlicher, hat wegen der Verwechslungsmöglichkeit aber weiterhin ernsthafte Zweifel.
Trifft „Beweismaß“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRichterliche Bewertung einer streitigen TatsacheDie Richterin beurteilt die zwischen den Parteien streitige Übergabe.
- 2fehltPraktisch brauchbare GewissheitDie bloß höhere Wahrscheinlichkeit genügt angesichts der fortbestehenden ernsthaften Zweifel nicht.
Typische Fehler
FehlerFür den Regelbeweis wird bereits eine bloß überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend angesehen.
RichtigBeim Regelbeweis muss das Gericht praktische Gewissheit gewinnen; bloß überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema