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Beweismaß

§ 286 ZPO · Zivilrecht

Das Beweismaß bezeichnet den Grad der richterlichen Überzeugung, der erforderlich ist, um eine streitige Tatsache als bewiesen anzusehen; im Zivilprozess ist nach § 286 ZPO ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit erforderlich, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.

Merksatz

Ein theoretisch möglicher Irrtum zwingt das Gericht nicht, eine Tatsache als unbewiesen zu behandeln.

Wie sicher muss das Gericht sein?Links steht das Regelbeweismaß, rechts das abgesenkte Maß bei gesetzlich vorgesehener Glaubhaftmachung.
Beweismaß nach § 286 ZPO
Glaubhaftmachung
Überzeugungsgrad
Praktisch brauchbare Gewissheit
Überwiegende Wahrscheinlichkeit
Verbleibende Zweifel
Keine durchgreifenden vernünftigen Zweifel
Ernsthafte Zweifel können verbleiben

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Im Prozess zwischen Mara und Leon prüft die Richterin, ob Mara ihm das verkaufte Fahrrad übergeben hat, was Leon bestreitet. Zwei unbeteiligte Nachbarn schildern unabhängig voneinander dieselbe Übergabe an Leon, die beide beobachtet haben. 2Die Richterin vertraut den beiden Berichten und hält einen Irrtum nur noch rein theoretisch für möglich.

Trifft „Beweismaß“ hier zu?

„Beweismaß“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Richterliche Bewertung einer streitigen Tatsache
    Die Richterin beurteilt die zwischen den Parteien streitige Übergabe.
    erfüllt
  2. 2
    Praktisch brauchbare Gewissheit
    Es verbleibt nur eine theoretische Irrtumsmöglichkeit, kein durchgreifender vernünftiger Zweifel.
    erfüllt
BFall B

1Im Prozess zwischen Mara und Leon prüft die Richterin, ob Mara ihm das verkaufte Fahrrad übergeben hat, was Leon bestreitet. Ein Nachbar berichtet, eine Übergabe gesehen zu haben, kann Leon und Leons Bruder aber nicht sicher auseinanderhalten. Die Richterin hält die Übergabe an Leon für etwas wahrscheinlicher, hat wegen der Verwechslungsmöglichkeit aber weiterhin ernsthafte Zweifel.

Trifft „Beweismaß“ hier zu?

„Beweismaß“ trifft nicht zu.Es fehlt: Praktisch brauchbare Gewissheit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Richterliche Bewertung einer streitigen Tatsache
    Die Richterin beurteilt die zwischen den Parteien streitige Übergabe.
    erfüllt
  2. 2
    Praktisch brauchbare Gewissheit
    Die bloß höhere Wahrscheinlichkeit genügt angesichts der fortbestehenden ernsthaften Zweifel nicht.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerFür den Regelbeweis wird bereits eine bloß überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend angesehen.

RichtigBeim Regelbeweis muss das Gericht praktische Gewissheit gewinnen; bloß überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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