Definitionen
Absicht (dolus directus 1. Grades)
§ 15 StGB · StrafrechtAbsicht (dolus directus 1. Grades) liegt vor, wenn es dem Täter gerade darauf ankommt, den tatbestandlichen Erfolg als Endziel oder notwendiges Zwischenziel herbeizuführen, und er dessen Eintritt zumindest für möglich hält. Gewissheit über den Erfolgseintritt ist nicht erforderlich.
Auch ein unwahrscheinlicher Erfolg kann beabsichtigt sein, solange der Täter ihn für möglich hält und anstrebt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1A schießt auf B, um ihn zu töten. 2Wegen der großen Entfernung hält A einen tödlichen Treffer nur für wenig wahrscheinlich, aber dennoch für möglich.
Trifft „Absicht (dolus directus 1. Grades)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErfolg als Endziel oder notwendiges ZwischenzielBs Tod ist das Ziel des Schusses.
- 2erfülltErfolgseintritt zumindest für möglich gehaltenA hält Bs Tod für möglich; eine geringe Wahrscheinlichkeit genügt.
A bringt eine Bombe in Cs Auto an, um C zu töten. 2Er weiß, dass auch der mitfahrende B bei der Explosion sterben wird. Bs Tod ist für seinen Plan nicht nötig und ihm gleichgültig. A zündet die Bombe.
Trifft „Absicht (dolus directus 1. Grades)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltErfolg als Endziel oder notwendiges ZwischenzielBs Tod ist weder As Endziel noch ein notwendiges Zwischenziel, sondern eine sicher erkannte Nebenfolge.
- 2erfülltErfolgseintritt zumindest für möglich gehaltenA erwartet Bs Tod sicher und hält ihn damit auch für möglich.
Typische Fehler
FehlerAus der sicheren Erwartung des Erfolgs wird ohne Weiteres auf Absicht geschlossen.
RichtigGewissheit allein genügt nicht; der Erfolg muss Endziel oder notwendiges Zwischenziel des Täters sein.
FehlerEin Erfolgswunsch soll auch dann genügen, wenn der Täter den Erfolgseintritt für ausgeschlossen hält.
RichtigAuch bei Absicht muss der Täter den Erfolgseintritt zumindest für möglich halten.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
8 Schemata